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Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1896
Title:
Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896.
Volume count:
7
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 23.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Litteratur.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Schiffsbewegungen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 744 — 
wundet. Lieutenant Budik führte darauf die Expe- 
dition zurück. Eine spätere Strafexpedition, an 
welcher der englische Kommissar der brltischen Salo- 
mons-Inseln Woodford theilnahm, tödtete eine 
Anzahl Eingeborener, doch gelang es nicht, die Leichen 
der Ueberfallenen zu bergen. 
Uganda-Eisenbabn. 
Nach der „African Review“ sind 40 Meilen der 
Eisenbahn von Mombas nach dem Innern zu jetzt 
fertiggestellt. Die Behörden hoffen, bis zum 1. Januar 
100 Meilen fertigzustellen. Vom 1. Januar an hofft 
man, monatlich 25 Meilen bauen zu können. 
Neuer Solltarif in Britisch-Eentralafrika. 
In Britisch= Centralafrika ist ein neuer Zolltarif 
eingeführt worden. Danach zahlen Feuerwaffen, 
Pulver und Munition 10 péEt. Zoll bei der Einfuhr. 
Wein, Ale, Porter und Bier zahlen für 1 bis 12 
Flaschen 5 pCt.; Brandy, Whisky, Rum, Gin, Liköre 
und andere Spirituosen zahlen für die Gallone Proof 
12 Schill. und für jeden Grad darüber 1 Schill. 
mehr. Alle anderen Waaren werden mit 5 pCt. vom 
Werth bei der Einfuhr begzollt. 
Elefantenzähne unter 15 Pfund zahlen 2 Schill. 
Ausfuhrzoll vom Pfund, Zähne über 15 Pfund zahlen 
9 Penny vom Pfund. Flußpferdzähne und Rhino= 
zeroshörner zahlen 1 Penny vom Pfund, Gold 
1 Schill. von der Unze bei der Ausfuhr. 
  
Wilder Raffee in Sierra Leone. 
Das „Bulletin der Royal Gardens Kew“ enthält 
Mittheilungen über den im Innern von Sierra 
Leone einheimischen wild wachsenden Kaffee Collea 
stenophylla. Diese Pflanze ist vor etwa 100 Jahren 
durch Afzelius entdeckt, aber erst 1834 beschrieben 
worden. Die Pflanze wird bis 20 Fuß hoch, sie 
ähnelt dem Liberiakaffec, ihre Bohnen werden aber 
angeblich höher als der letztere geschätzt. Eine fran- 
zösische Firma soll den Sierra Leonekaffee zu 1 Frcs. 
50 Cts. für das Pfund als besten Mocca verkauft 
haben. Die englische Regierung hat diesen Kaffee 
jetzt in den Kew Gardens gezüchtet und von da nach 
Indien und anderen Kolonien versandt, um dort mit 
ihm Versuche anzustellen. In Dominika und Ceylon 
sind diese nicht geglückt. In Trinidad, Jamaika und 
Singapore scheinen die Pflanzen sich gut entwickeln 
zu wollen. 
Sambesl- Eisenbahngesellschaft. 
Durch ein Dekret vom 25. September hat die 
portugiesische Regierung der Zambesi-Eisenbahn= 
gesellschaft die Konzession zum Bau einer Bahn von 
  
Quelimanc nach dem Ruo ertheilt. Die Gesellschaft 
darf vierprozentige Schuldverschreibungen bis zum 
Nominalbetrage von 1 400 000 Pfd. Sterl. ausgeben, 
die innerhalb 65 Jahren einzulösen sind. Die Re- 
gierung überträgt ihr während dieser Zeit die Zoll- 
einnahmen aus dem internationalen Transit für die 
durch die Quelimane — Ruobahn beförderten Güter. 
Von 1900 ab verspricht die Regierung außerdem 
nöthigenfalls einen Ergänzungszuschuß. Der Staat 
erhält 10 pCt. aller Aktien. 
Verschiedene Wiktheilungen. 
winke für die Behandlung von Pflanzentbeilen, die 
bebufs wissenschaftlicher Untersuchung aus tvopischen 
Ländern nach Deutschland gesandt werden. 
Da die Untersuchung der Rohstoffe und Drogen 
bezw. auch Nahrungs= und Genußmittel außerordent- 
lich erleichtert wird, wenn man genau weiß, welcher 
Pflanzenart dieselben angehören, so ist es von Wich- 
tigkeit, daß dem Rohstoff, der Droge 2c. Zweige 
mit Blättern und Blüthen bezw. auch Früchten der- 
jenigen Pflanze beigegeben werden, von welcher der 
Rohstoff, die Droge rc. entnommen werden. Das 
Konserviren solcher blüthen= oder fruchttragenden 
Zweige kann auf verschiedene Weise geschehen, ent- 
weder dadurch, daß man dieselben sorgfältig zwischen 
Löschpapier trocknet und preßt, d. h. in der Weise, 
wie es bei der Herstelluug von Herbarexemplaren 
zu geschehen pflegt. Diese Methode der Konser- 
virung ist aber namentlich in den Tropen schwierig 
und unsicher. Besser und bequemer erfolgt das 
Konserviren der qu. Zweige dadurch, daß man die- 
selben in ein mit Meerwasser oder mit etwas ver- 
dünntem denaturirten Alkohol angefülltes Tönnchen 
einlegt. Im Meerwasser halten sich die Pflanzen- 
theile fast noch besser als im Alkohol. Die Zweige 
müssen jedoch, bevor sie in die Tönnchen gebracht 
worden, mit elwas baumwollenem oder leinenem Zeug 
umhüllt werden damit sie während des Transportes 
nicht verletzt oder zerbrochen werden. 
Die zu untersuchenden Rohstoffe sind in größerer 
Angahl einzusenden, weil z. B. in dem Falle, daß 
eine chemische oder technische Untersuchung sich als 
nothwendig herausstellte, die Resultate einer solchen 
sicherer werden, wenn man mit größeren Mengen 
arbeiten kann.“ 
Handelt es sich um Untersuchungen von Schäd- 
lingen, mögen dies nun thierische oder pflanzliche 
sein, so ist es am vortheilhaftesten, wenn die zu 
untersuchenden Objekte in der oben beschriebenen 
Weise in Alkohol eingelegt werden. Meerwasser ist 
in diesem Falle als Einlegemedium nur dann zu 
benutzen, wenn Alkohol absolut nicht zu haben ist. 
Bei der Einsendung von Faserstoffen bezw. Ge- 
spinnstfasern ist außerdem darauf zu achten, daß die- 
selben in verschiedenen Entwickelungsstadien der
	        

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