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Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1917
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
83
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 17.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Nr. 62. Gesetz über eine Abänderung des Gesetzes über die Landeskulturenbank vom 30. Juni 1914; vom 11. Oktober 1917.
Volume count:
62
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Bericht.
  • Koloniale Literatur. IX.
  • Koloniale Preßstimmen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Kurse deutscher Kolonialwerte.
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

747 
Ob aber bezüglich hiesiger Gesellschaften und 
Unternehmungen die Frage ohne weiteres mit „ja“ 
beantwortet werden kann, mag dahingestellt sein. 
Heutigentags müßte es jeder Firma im Schutz- 
gebiet gleich sein, verheiratete oder unverheiratete An- 
gestellte zu beschäftigen. Eigentlich gebührte ersteren 
der Vorzug, da ein Junggeselle eher anderweitig ein 
Unterkommen in bezug auf Tätigkeit und Wohnung 
erhalten kann als ein Mann mit Anhang. Wer bisher 
von den Arbeitgebern noch nicht dieser Meinung ge- 
wesen sein sollte, kann als Grund seines Verhaltens, 
ausschließlich mit jungen Leuten zu arbeiten, nur die 
Wohnungsverhältnisse in Betracht gezogen haben. Daß 
diese sich aber seit den letzten zwei Jahren überall ge- 
bessert haben, dürfte feststehen, die Unterbringung einer 
Familie bietet heute also nicht mehr die gleichen 
Schwierigkeiten wie früher. 
Einem Angestellten hier wird meistens neben seinem 
Gehalt freie Wohnung gewährt; wo dies nicht der 
Fall ist, erhält er eine Mietsentschädigung. Da für 
einen solchen mit Familie eine größere Wohnung er- 
forderlich ist als für einen Junggesellen, der nur ein 
Zimmer beansprucht, dieses unter Umständen sogar 
noch mit einem Kollegen teilt, müßte bei jenem eine 
Mietsentschädigung höher veranschlagt werden als bei 
diesem. In Berücksichtigung dieses Umstandes könnte 
bei einer Vakanz einem sich bewerbenden Unverheirateten 
von seiten des Prinzipals dem Verheirateten gegenüber 
der Vorzug gegeben werden, auch wenn den etwa ein- 
gezogenen Erkundigungen zufolge der verheiratete Be- 
werber der Tüchtigere ist. 
Derartige Fälle sind tatsächlich vorgekommen. 
Wäre es nun nicht an der Zeit, diese Ausicht fallen zu 
lassen? Muß sich nicht jedermann sagen, daß ein Ver- 
heirateter schon in Rücksicht auf seine Familie in bezug 
auf Betragen im Geschäft und auch außerhalb dieses 
sich mehr Zwang auferlegt als ein Junggeselle!? Es 
liegt mir entschieden fern, den Junggesellen im Schutz- 
gebiet eine Moralpredigt zu halten, das soll nicht der 
Zweck dieser Zeilen sein. Ich möchte nur für eine 
gröoßere Rücksichtnahme den Verheirateten und 
denjenigen, die es werden wollen, gegenüber ein- 
treten. 
Daß mancher Junggeselle, falls er sich nicht schon 
in vorgerückteren Jahren befindet, hier draußen ebenso 
wie anderswo seine Ideale hat und diese in den meisten 
Fällen in einer Ehe gipfeln, kann man annehmen. 
Bäre es da nicht recht und billig von jedem Prinzipal, 
seinen Angestellten zur Erlangung dieses Zieles nach 
jeder Richtung hin zu unterstützen, sei es pekuntär oder 
in bezug auf Wohnung? 
Hat nicht schon mancher junge Mann hier draußen, 
wenn er einsam auf seinem Zimmer sich befand und 
sein freudloses unstetes Leben einer kurzen Kritik 
unterzog, in Rücksicht auf seine verhältniomäßig guten 
Einkünfte gedacht, sich eine Lebensgefährtin zu nehmen? 
Mancher hat sich da nicht getraut, ein solches Ver- 
langen laut werden zu lassen, kannte er doch nicht die 
Ansicht seines Prinzipals und wußte nicht, wie dieser 
sich dazu stellen würde. Stillschweigend hat er fernerhin 
  
seine Arbeiten verrichtet und das Verlangen nach einem 
eigenen Heim unterdrückt. 
Ich wiederhole, daß ich in vorstehendem für eine 
größere Rücksichtnahme den Verheirateten und solchen, 
die es werden wollen, gegenüber geschrieben habe. 
Das gleiche gilt ebenfalls für bereits verheiratete 
Beamte und Angestellte, die ihre Familien in der 
Heimat zurückgelassen haben. 
Wenn ein solcher seinem Prinzipal gegenüber den 
Wunsch äußert, seine Familie nachkommen zu lassen, 
so sollte dieser den Antrag seines Untergebenen unter- 
stützen, zumal die Wohnungsverhältnisse sich gebessert 
haben. Wenn auch ein Angestellter in der Heimat bei 
seiner Anstellung sich damit einverstanden erklärt hat, 
während der Dauer seines Vertrages im Auslande 
ohne Familie zu verweilen, so wäre das kein Grund., 
seinem Verlangen entgegenzutreten. 
Wenn schulpflichtige Kinder vorhanden sind, wäre 
das vielleicht ein Grund, die Familie zu Hause zu be- 
lassen. Aber heute sind die Schulverhältnisse in der 
Kolonie verhältnismäßig sehr gute, so daß der Grund 
nicht als stichhaltig angesehen werden kann. 
Daß in den letzten Jahren so viele Frauen in das 
Schutzgebiet eingewandert sind und noch einwandern, 
ist von jedem moralisch denkenden Menschen mit Freuden 
zu begrüßen. Weiß doch ein jeder, daß es hier einem 
alleinstehenden jungen Manne an geistigen Anregungen, 
deren jeder normale Mensch bedarf, um psuychisch und 
ethisch auf der Höhe zu bleiben, fehlt, und daß leider 
nur zu hänfig zum Alkohol als Ersatzmittel gegriffen 
wird. Da bietet das Familienleben die natürlichste 
und beste Ablenkung. 
Bei Gelegenheit einer Versammlung des Berliner 
Frauenbundes der Deutschen Kolonialgesellschaft Anfang 
vorigen Jahres, in der ein Fräulein Marie Karow 
über das Thema „Südwestafrika und die deutsche Frau“ 
sprach und dabei auf die Gefahr hinwies, daß der 
Farmer ohne eine deutsche Frau leicht verkaffern könne, 
ergriff der Staatssekretär Dernburg das Wort. Er 
führte dabei u. a. aus: 
„Es ist selbstverständlich, daß überall, wo die Frau 
mangelt, das Gemeinwohl leidet, daß überall, wo ein 
Familienleben nicht vorhanden ist, rohe und rauhe 
Gewohnheiten sich nicht abstreiten lassen, und daß die 
deutsche Zivilisation sich dort immer mehr abstumpft.“ 
In dieser Anschauung wird jeder Kenner hiesiger 
Verhältnisse dem Staatssekretär recht geben. Deshalb 
sollten wir alle bestrebt sein, mitzuarbeiten, einen 
Wechsel herbeizuführen, indem wir das Familien= und 
Gesellschaftsleben pflegen. Dadurch wird die weiße 
Bevölkerung, wie es von ihr gefordert werden kann, 
in puncto Moral auf der Höhe erhalten. In dieser 
Richtung ist es besser geworden gegen früher, das 
wollen wir an dieser Stelle freudig feststellen. 
Die Bemühungen des Frauenbundes gehen 
daraufhin, weiblichen Angehörigen in den Schungebieten 
Ansässiger zur Einwanderung (Lehilflich zu sein. Der 
Bund verdient deshalb die tatkräftige Unterstützung, 
und ich hege die Hoffnung, daß sie ihm zuteil wird. 
  
  
  
  
Verkehrs-Nachrichten. 
Einkuhr und AKusfuhr in den bäfen von Daressalam und Tanga während der Oonate April bis Juni 1910. 
Einfuhr: 
Daressalam 9936 
Tanga 9155 
Ausfuhr: Gesamtverkehr: 
903 10 839 Tonnen 
1689 10 844 -
	        

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