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Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1896
Title:
Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896.
Volume count:
7
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 16.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Amtlicher Theil.
  • Allerhöchste Verordnung vom 26. Juli 1896, betreffend die Disziplinar-Strafordnung für die Kaiserlichen Schutztruppen.
  • Verordnung, betreffend die Einführung der deutschen Militär-Strafgesetze in den afrikanischen Schutzgebieten.
  • Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen.
  • Allerhöchste Ordre, betreffend Beschwerdeführung der Personen des Soldatenstandes.
  • Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den deutschen Schutzgebieten.
  • Bekanntmachung wegen Redaktion des Gesetzes, betreffend die kaiserlichen Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, vom 18. Juli 1896.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betreffend Auszüge aus den Personenstandsregistern.
  • Runderlaß an sämmtliche Dienststellen in Deutsch-Ostafrika, betreffend Quarantäne der anlaufenden Seeschiffe.
  • Vorschriften, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrole der einen Hafen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe.
  • Desinfektionsanweisung für Seeschiffe, welche der gesundheitspolizeilichen Kontrole beim Anlaufen eines Hafens des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes unterliegen.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Beilage zum "Deutschen Kolonialblatt", VII. Jahrgang. Die Missionsthätigkeit in den deutschen Schutzgebieten.
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 519 — 
18. 
Ueber das Ergebniß der Beweisaufnahme entscheiden die Spruchgerichte nach ihrer freien, aus 
dem Inbegriff der Verhandlungen geschöpften Ueberzeugung. Aus den Erkenntnißgründen muß stets genau 
hervorgehen, welche Thatsachen vom Spruchgericht für festgestellt erachtet sind. 
* 19. 
Kein Richter darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er über eine vorhergegangene 
Frage in der Minderheit geblieben ist. 
8 20. 
Die Ausfertigungen der Erkenntnisse werden nur von dem Präses und dem Referenten unter- 
zeichnet. Einer Untersiegelung bedarf es nicht. 
21. 
Der Neichskanzler hat das Bestätigungsrecht eines kommandirenden Generals, der Gonverneur 
beziehungsweise Landeshauptmann das Bestätigungsrecht eines Divisionskommandeurs, der Kommandenr 
einer oder mehrerer, mit Gerichtsbarkeit versehener Abtheilungen das Bestätigungsrecht eines Regiments- 
kommandeurs. 
Im Uebrigen behalte Ich Mir das Bestätigungsrecht vor. Auch bedürfen die Erkenntnisse wider 
obere Militärbeamte, wie die Erkenntnisse wider Offiziere und Sanitätsoffiziere Meiner Bestätigung. 
# 22. 
Die Begutachtung eines kriegsgerichtlichen Erkenntnisses erfolgt durch einen Auditeur oder durch 
einen zur Ausübung des Richteramts befähigten deutschen Beamten oder Offizier. Die Begutachtung soll 
nicht durch einen Beamten oder Offizier geschehen, welcher Referent in dem Spruchgericht war. 
Der Befehlshaber, welchem die Bestätigung zusteht, hat eine Begutachtung nur dann anzuordnen, 
wenn die Entscheidung des Kriegsgerichts von dem Antrage des Referenten wesentlich abweicht, oder wenn 
ihm die Entscheidung aus sonstigen Gründen bedenklich erscheint. Eine Begutachtung ist stets erforderlich, 
wenn auf mehr als einjährige Freiheitsstrafe erkannt ist. 
8 23. 
Eine Begutachtung der Erkenntnisse der Abtheilungsgerichte findet nicht statt. » 
Glaubt der Gerichtsherr die Bestätigung versagen zu müssen, so hat er unter Begründung der 
Versagung das Erkenntniß nebst den Akten dem mit der höheren Gerichtsbarkeit versehenen Vorgesetzten 
vorzulegen. Dieser muß das Erkenntniß durch einen Auditeur (§ 22) begutachten lassen und kann dasselbe 
aufheben, wenn er es in Uebereinstimmung mit dem Gutachten für nichtig, gesetzwidrig oder aktenwidrig erachtet. 
Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen die bei dem Gericht des Oberkommandos der Schutz- 
truppen beziehungsweise den Gonvernementsgerichten ergangenen noch nicht rechtskräftigen standgerichtlichen 
Erkenntnisse von dem an sich zur Bestätigung zuständigen Gerichtsherrn aufgehoben werden. 
8 24. 
Erfolgt die Aufhebung eines Erkenntnisses, so darf zu dem neuen Spruchgericht der frühere 
Referent als solcher wieder zugezogen werden. Das neue Spruchgericht hat die rechtliche und militär- 
dienstliche Beurtheilung, welche der Aufhebung des Erkenntnisses zu Grunde gelegt ist, auch seiner Ent- 
scheidung zu Grunde zu legen. 
25. 
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre einschließlich erfolgt, soweit dies 
angängig, an Ort und Stelle; die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von längerer Dauer erfolgt in der 
Heimath und ist vom Gerichtsherrn — § 180 Militär-Strasgerichtsordnung — in sinngemäßer Anwendung 
der für die Angehörigen Meiner Armee bestehenden Vorschriften zu veraulassen. 
8 26. 
Die Geschäfte des General-Auditoriats und des General-Auditeurs werden von dem General- 
Anditoriat und dem General-Auditeur der Armee und Marine wahrgenommen. 
§ 27. 
Die ergangenen kriegs und standgerichtlichen Erkenntnisse sind nach Erledigung der Sache mit 
den Akten von dem Gerichtsherrn dem General-Auditoriat zur Prüfung vorzulegen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Merok an Bord Meiner Jacht „Hohenzollern“, den 26. Juli 1896. 
(L. S.) Wilhelm I. k. 
Fürst zu Hohenlohe.
	        

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