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Bismarcks Staatsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Bismarcks Staatsrecht.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1902
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902.
Volume count:
13
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 22.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Bismarcks Staatsrecht.
  • Title page
  • rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Staatenbund und Bundesstaat.
  • Das Bundespräsidium.
  • Präsidialvorlagen.
  • Reichsregierung.
  • Reichskanzler und Ministerpräsident.
  • Die Stellvertretung des Reichskanzlers.
  • Reichskanzler und Reichsminister.
  • Der Bundesrat.
  • Der Bundesratsausschuß für auswärtige Angelegenheiten.
  • Reichsämter und Staatssekretäre.
  • Der Reichstag.
  • Das Budgetrecht des Reichstages.
  • Die Privilegien der Reichtagsmitglieder.
  • Das finanzielle Verhältnis des Reiches zu den Bundesstaaten.
  • Das allgemeine Wahlrecht.
  • Etats- und Legislaturperioden.
  • Das preußische Wahlgesetz.
  • Das Staatsministerium.
  • Verträge und Verfassung.
  • Die Kompetenz der Volksvertretungen der Einzelstaaten.
  • Das Gesandtschaftsrecht der Einzelstaaten.
  • Reservatrechte.
  • Der Kriegsschatz.
  • Das Herrenhaus.
  • Der Staatsrat.
  • Die Zivilliste.
  • Das Begnadigungsrecht des Monarchen.
  • Der Erlaß des Königs vom 4. Januar 1882.
  • Beamte im konstitutionellen Staat.
  • Der Volkswirtschaftsrat.
  • Staat und Kirche.
  • Elsaß-Lothringen.

Full text

237 
  
geschehen kann, und ich glaube, daß es nicht mehr schwer sein 
wird, wenn wir zu dem erstrebenswerten Zustande gelangt sind, 
den die Engländer längst in der Praxis haben, daß die Budget= 
beratung nur noch 48 Stunden dauert.“ 
Die verschiedenen im Abgeordnetenhause gemachten Vor= 
schläge wurden sämtlich mit sehr großer Mehrheit abgelehnt, und 
die Beratung hatte kein anderes Ergebnis als das, den Beweis 
zu liefern, wie völlig unklar und unreif noch alle jene Pläne 
für die zukünftige Entwickelung unserer parlamentarischen Zu= 
stände waren. 
Es wird, wie Graf Bismarck andeutete, erst die Fort= 
entwickelung unserer Zustände dahin führen können, jenen Zu= 
kunftsplänen eine festere Grundlage und dann sicher auch eine 
naturgemäße Gestaltung zu geben: wenn die Zeit der Reife 
gekommen ist, wird die notwendige Entwickelung und Ver= 
schmelzung einfacher und ungezwungener, aber in vieler Beziehung 
gewiß ganz anders vorsichgehen, als es von den verschiedenen 
Parteistandpunkten erstrebt und verlangt wird. 
Im Jahre 1882 gab es über das preußische Wahlgesetz eine 
lebhafte Agitation, die von Bismarck in der amtlichen „Pro= 
vinzial=Correspondenz“⁷⁴) folgendermaßen kritisiert wurde: 
„Bei der diesmaligen Erneuerung des Abgeordnetenhauses 
ist lebhafter als bei irgend einer früheren Wahl in der Tages= 
presse das für Preußen geltende Wahlsystem verurteilt worden. 
Man konnte es sich leicht machen mit der Verurteilung, da 
man sich auf einige Äußerungen des Reichskanzlers berufen 
durfte, welche ungünstig für das preußische Wahlsystem lauten. 
Ebenso leicht, wie die Gründung der Verwerfung, glaubte man 
den Ersatz für das preußische Wahlsystem bei der Hand zu 
haben: man empfahl ohne weiteres die Annahme des Reichs= 
wahlsystems. 
Die Staatsregierung hat dieser Frage zwar immerfort 
volle Aufmerksamkeit geschenkt, aber eine Anregung zu abändern= 
⁷⁴) efr. „Provinz.=Correspondenz“ vom 25. Oktober 1882.
	        

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