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Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1904
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904.
Volume count:
15
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1904
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 4.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Konzession zur Gewinnung von Edelsteinen, Halbedelsteinen und Graphit.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Index
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Prepage
  • I. Einleitung.
  • II. Die ursprüngliche Entwicklung der Landschaft in den sächsischen Landen.
  • III. Die alte ständische Verfassung. (1438 - 1831.)
  • Das ständische Recht der sogenannten ,,willkürlichen" Zusammenkünfte.
  • Corporative Zusammensetzung der Landtage.
  • Die verschiedenen Arten der Ständeversammlungen.
  • Geschäftsgang bei den Ständeversammlungen.
  • Ceremoniell bei der Landtagseröffnung.
  • Formalien der Landtagsverhandlungen.
  • Das Verfahren bei Abfassung ständischer Schriften.
  • IV. Die Wirksamkeit der alten Stände.
  • Steuerbewilligungsrecht.
  • Mitwirkung bei Regierungsacten.
  • Wirksamkeit in kirchlichen Angelegenheiten.
  • Mitwirkung bei Errichtung von Landescollegien.
  • Mitwirkung bei der Gesetzgebung.
  • Schlußbetrachtung.
  • V. Der Sächsische Behördenorganismus zur Zeit der alten ständischen Verfassung.
  • VI. Die ersten Regierungsjahre des Königs Anton.
  • Eintritt des Geheimen Raths von Könneritz in das Geheime Cabinett und Berufung des Ministers von Lindenau in den königl. sächsischen Staatsdienst .
  • Einleitende Schritte behufs Herbeiführung von Abänderungen der alten ständischen Verfassung.
  • Streben nach Erweiterung der finanziellen Zuständigkeit des Landtags.
  • Schritte zur Herbeiführung größerer Publicität der ständischen Verhandlungen.
  • Schärferes Hervortreten einer systematischen Opposition auf dem Landtage.
  • Die Septemberunruhen des Jahres 1830.
  • Schritte aus der Mitte der Regierung im Interesse einer den Bedürfnissen des Landes entsprechenden Neugestaltung der staatlichen Verhältnisse.
  • Prinz Friedrich August zum Mitregenten, Lindenau zum Cabinetsminister ernannt.
  • VII. Der Cabinetsminister von Lindenau und die Mitglieder des Geheimen Raths.
  • Bernhard August von Lindenau.
  • Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänkendorf.
  • Johann Adolph von Zezschwitz.
  • Hans Georg von Carlowitz.
  • Julius Traugott Jacob von Könneritz.
  • Heinrich Anton von Zeschau.
  • VIII. Die Verhandlungen im Geheimen Rath über die neue Verfassung.
  • IX. Die Mitglieder des Landtags von 1831.
  • Otto Victor, Fürst, Graf und Herr von Schönburg.
  • Albert von Carlowitz.
  • Dr. Christian Adolph Deutrich.
  • Christian Gottlieb Eisenstuck.
  • X. Die Verhandlungen des Landtags über die neue Verfassung.
  • XI. Vernehmung des Landtags mit der Staatsregierung über die neue Verfassung. Veröffentlichung der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 und deren Einführung. Schlußwort.
  • Beilagen.
  • Beilage Nr. 1. Verzeichniß der in den sächsischen Landen bis zur Einführung der constitionellen Verfassung abgehaltenen Landesversammlungen.
  • Beilage Nr. 2.
  • Beilage Nr. 3. Der Landschafft Vereinigung in dem Bruder-Kriege zwischen Churfürst Friderico II. und Hertzog Wilhelm zu Sachsen de Anno 1445.
  • Beilage Nr. 4. Bericht über den Verlauf des im Jahre 1548 in Leipzig abgehaltenen Landtags.
  • Beilage Nr. 5. Bericht über den Verlauf der aufständischen Bewegungen in Sachsen im Herbst des Jahres 1830.
  • Beilage Nr. 6.
  • Beilage Nr. 7. Entwurf der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Sachsen.
  • Beilage Nr. 8. Verzeichniß der Mitglieder des Landtags von 1831.
  • Beilage No. 9. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen.

Full text

— 257 — 
Gewerbsteuer einzuführende höhere Census aber erst bei ein— 
tretenden spätern Wahlen Anwendung findet, wogegen wir 
3. damit, daß die hier befragliche Wahlfähigkeit, dem mehrerwähnten 
städtischen Vorschlage unter lit. b. zu Folge, auch auf den 
Grund eines gewissen Vermögensbesitzes beizulegen sey, uns 
einzuverstehen um deswillen Bedenken finden, weil es zu 
einer gehörig controlirenden Uebersicht eines solchen Ver- 
mögensbesitzes an einem sichern Anhalten in sehr vielen Fällen 
ermangele, jener Vermögensbetrag daher ohne lästige, eine 
genaue Erforschung oder Manifestation bezweckende Maaß- 
regeln nicht mit einiger Sicherheit zu constatiren seyn würde. 
Was endlich 
4. das in dem städtischen Antrag unter lit. c. annoch als Norm 
in Vorschlag gebrachte sichere jährliche Einkommen von 
4000 Thlrn. — Gr. — Pf. anbetrifft, da würden, wenn 
diese Bestimmung auf ein, durch Vermögensbesitz gewährtes 
Einkommen angewendet werden wollte, die vorstehend unter 3. 
in Beziehung auf den Vermögensbesitz selbst angedeuteten Be- 
denken ebenmäßig eintreten, dergleichen Bedenken dagegen bei 
einem, sofort amtlich zu constatirenden, fixen Gehalt aus 
öffentlichen Cassen keineswegs stattfinden. In diesem Betracht, 
und da jede angemessene Erweiterung der Bestimmungsnormen 
für die Wahlfähigkeit Unansässiger zu Beförderung des vor- 
liegenden Zweckes gereichen würde, so geht unsere Ansicht 
dahin, daß das vorgeschlagene, sichere Einkommen, insofern 
dasselbe auf einem fixen Gehalte aus öffentlichen Cassen be- 
ruht, zu der hier befraglichen Wahl als Abgeordneter eben- 
falls befähigen möge.“ 
Eine ausführliche Vorstellung war endlich von dem Collegium 
der Prälaten, Grafen und Herren einschließlich der Uni- 
versität Leipzig an die Krone ergangen. Dieselbe richtete 
sich an erster Stelle auf Erhaltung der bevorzugten Stellung, 
welche den betreffenden Ständen im bisherigen ständischen Orga- 
17
	        

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