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Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

Monograph

Persistent identifier:
witzleben_verfassung_sachsen_1881
Title:
Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.
Author:
Witzleben
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
B. G. Teubner
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1881
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Die Wirksamkeit der alten Stände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Steuerbewilligungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Index
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Prepage
  • I. Einleitung.
  • II. Die ursprüngliche Entwicklung der Landschaft in den sächsischen Landen.
  • III. Die alte ständische Verfassung. (1438 - 1831.)
  • Das ständische Recht der sogenannten ,,willkürlichen" Zusammenkünfte.
  • Corporative Zusammensetzung der Landtage.
  • Die verschiedenen Arten der Ständeversammlungen.
  • Geschäftsgang bei den Ständeversammlungen.
  • Ceremoniell bei der Landtagseröffnung.
  • Formalien der Landtagsverhandlungen.
  • Das Verfahren bei Abfassung ständischer Schriften.
  • IV. Die Wirksamkeit der alten Stände.
  • Steuerbewilligungsrecht.
  • Mitwirkung bei Regierungsacten.
  • Wirksamkeit in kirchlichen Angelegenheiten.
  • Mitwirkung bei Errichtung von Landescollegien.
  • Mitwirkung bei der Gesetzgebung.
  • Schlußbetrachtung.
  • V. Der Sächsische Behördenorganismus zur Zeit der alten ständischen Verfassung.
  • VI. Die ersten Regierungsjahre des Königs Anton.
  • Eintritt des Geheimen Raths von Könneritz in das Geheime Cabinett und Berufung des Ministers von Lindenau in den königl. sächsischen Staatsdienst .
  • Einleitende Schritte behufs Herbeiführung von Abänderungen der alten ständischen Verfassung.
  • Streben nach Erweiterung der finanziellen Zuständigkeit des Landtags.
  • Schritte zur Herbeiführung größerer Publicität der ständischen Verhandlungen.
  • Schärferes Hervortreten einer systematischen Opposition auf dem Landtage.
  • Die Septemberunruhen des Jahres 1830.
  • Schritte aus der Mitte der Regierung im Interesse einer den Bedürfnissen des Landes entsprechenden Neugestaltung der staatlichen Verhältnisse.
  • Prinz Friedrich August zum Mitregenten, Lindenau zum Cabinetsminister ernannt.
  • VII. Der Cabinetsminister von Lindenau und die Mitglieder des Geheimen Raths.
  • Bernhard August von Lindenau.
  • Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänkendorf.
  • Johann Adolph von Zezschwitz.
  • Hans Georg von Carlowitz.
  • Julius Traugott Jacob von Könneritz.
  • Heinrich Anton von Zeschau.
  • VIII. Die Verhandlungen im Geheimen Rath über die neue Verfassung.
  • IX. Die Mitglieder des Landtags von 1831.
  • Otto Victor, Fürst, Graf und Herr von Schönburg.
  • Albert von Carlowitz.
  • Dr. Christian Adolph Deutrich.
  • Christian Gottlieb Eisenstuck.
  • X. Die Verhandlungen des Landtags über die neue Verfassung.
  • XI. Vernehmung des Landtags mit der Staatsregierung über die neue Verfassung. Veröffentlichung der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 und deren Einführung. Schlußwort.
  • Beilagen.
  • Beilage Nr. 1. Verzeichniß der in den sächsischen Landen bis zur Einführung der constitionellen Verfassung abgehaltenen Landesversammlungen.
  • Beilage Nr. 2.
  • Beilage Nr. 3. Der Landschafft Vereinigung in dem Bruder-Kriege zwischen Churfürst Friderico II. und Hertzog Wilhelm zu Sachsen de Anno 1445.
  • Beilage Nr. 4. Bericht über den Verlauf des im Jahre 1548 in Leipzig abgehaltenen Landtags.
  • Beilage Nr. 5. Bericht über den Verlauf der aufständischen Bewegungen in Sachsen im Herbst des Jahres 1830.
  • Beilage Nr. 6.
  • Beilage Nr. 7. Entwurf der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Sachsen.
  • Beilage Nr. 8. Verzeichniß der Mitglieder des Landtags von 1831.
  • Beilage No. 9. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen.

Full text

IV. 
Die Wirksamkeit der alten Stände. 
Die alte sächsische Ständeverfassung ist kein aus Einem Gusse 
hervorgegangenes Werk, sondern nach und nach entstanden und 
zwar großentheils nicht einmal durch Erlaß gesetzlicher Fundamental- 
bestimmungen, sondern vielfach lediglich durch Herkommen. Vor- 
zugsweise merkbar macht sich diese Wahrnehmung geltend betreffs 
des gegenständlichen Wirkungskreises der alten Stände. Der 
Schwerpunct desselben lag unstreitig in dem von ihnen ausgeübten 
Steuerbewilligungsrecht. Nach dieser Richtung allein übten sie eine 
beschließende Thätigkeit aus. In allen anderen Angelegenheiten, 
in denen sie von der Regierung in Anspruch genommen wurden, 
war ihre Thätigkeit, formell wenigstens, eine nur berathende. 
Ein drittes Gebiet für ihre Activität bildete die Ausübung des 
Beschwerderechts. 
Das Steuerbewilligungsrecht wurde, wie wir gesehen haben, 
von den alten Ständen bereits lange Zeit vor dem in der sächsi- 
schen Verfassungsgeschichte epochemachenden Landtage von 1438 
ausgeübt. Und zwar verfuhr man gerade in den älteren Zeiten 
hierbei mit einer später sich wesentlich abschwächenden Rigorosität. 
Der Landtag von 1446 knüpfte beispielsweise an seine Bewilligung 
abermaliger Schuldenzahlung für Kurfürst Friedrich den Sanft- 
müthigen die Anfrage: „in welcher Maße der Kurfürst in solchen 
Unrath gekommen sei“. Das Wort „Unrath“ ist hierbei nach 
damaligem Sprachgebrauche freilich wol mehr in dem Sinne zu 
verstehen, daß damit eine schlechte Berathung des Landesherrn 
5 
Steuerbewilli. 
gung.
	        

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