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Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1907
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
18
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 22.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14.)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Patriotische Gaben.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Verschiedene Mitteilungen.
  • Literatur.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Schiffsbewegungen.
  • Kurse deutscher Kolonialwerte.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

G 1122 eO 
Durchfuhrzölle in der Kapkolonie. 
In der Kapkolonie ist mit Wirksamkeit vom 
15. Oktober ab auf die Durchfuhr von Waren 
nach Deutsch-Südwestafrika ein ermäßigter Wert- 
zoll von 3 v. H. gelegt, mit Ausnahme von 
Spirituosen und Weinen, für die besondere Zölle 
festgesetzt sind. 
Vorschriften für die Landung von Schiffen sowie 
die Erhebung von Werft- und Ankergebühren in 
den westaustralischen Häfen. 
Der Gouverneur im Ausführenden Rate hat 
unterm 5. Juni 1907 neue Vorschriften für die 
Landung von Schiffen sowie über die Erhebung 
von Werft= und Ankergebühren an den von der 
Eisenbahnbehörde verwalteten Kais in West- 
australien erlassen, die durch eine weitere Ver- 
  
als Anhang D den westaustralischen Hafenver- 
ordnungen (Port Regulations) beigegebenen, von 
der dortigen Eisenbahnbehörde unterm 4. Februar 
1903 erlassenen Bestimmungen über die Be- 
nutzung der von ihr verwalteten Kais und die 
dafür von den Schiffen zu entrichtenden Abgaben, 
die einen Teil des westanstralischen Eisenbahn- 
tarifs (Classification and Rate Book) bilden, 
aufgehoben. 
(Bericht des Kaiserl. Generalkonsulate in Sudney.) 
Ööffnung des Pafens Sinabang in Ulederländisch- 
Ostindien für den Handel. 
Gemäß einer Verordnung des General-Goun- 
verneurs von Niederländisch-Ostindien vom 5. Sep- 
tember 1907 wird der im Gouvernement Atjeh 
gelegene Hafen von Sinabang für den allgemeinen 
Handel geöffnet. Der Zeitpunkt soll von dem 
  
fügung vom 21. Juni 1907 noch einige Ab-FGouverneur von Atjeh noch näher bestimmt 
änderungen erfahren haben. Hierdurch sind die werden. (Javasche Courant., 
Verschiedene (Mitteilungen. 
Erlernung von Candessprachen durch Beamte 
in Süd-Ulgerien. 
Die South Nigeria Government Gazette 
veröffentlicht die Grundsätze, die bei der Ge- 
währung von Brlohnungen an Beunir für 
gute Kenntnisse in den Landessprachen 
maßgebend sein sollen. Als Belohnungen für 
europäische Beamte der Zivilverwaltung in po- 
litischer Stellung werden festgesetzt: 
1000 Mk. für Fortschritte in der Kenntnis 
irgend einer der genehmigten Sprachen und 
abermals 1000 Mk. für das Gewinnen noch 
höherer Kenntnisse derselben Sprache. 
Belohnungen werden nur gewährt, wenn die 
Bewerber vorher die Erlaubnis des Gouverne= 
ments zum Studium der Sprachen erhalten haben. 
Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die be- 
treffende Sprache auch wirklich einen Nutzen für 
den Bewerber für die Ausübung seiner Dienst- 
pflichten zu haben verspricht. 
Die Verordnung macht dann sechs Sprachen 
des Landes namhaft, deren Kenntnis für die Ge- 
währung der Belohnungen in Betracht kommt. 
Europäische Beamte in untergeordneter 
Stellung haben Anspruch auf Belohnung in 
halber Höhe. Auch die Polizei-, Zoll= und richter- 
lichen Beamten und andere, die die besondere 
Erlaubnis des Gouvernements zur Bewerbung 
erhalten haben, können für die Belohnungen in 
Betracht kommen. 
  
Von den Fortschritten in der Spyrachkenntnis 
werden zum Teil die efrverungen in höhere 
Stellungen ## politischen Dienstes abhängig 
Domuu. 
Mitglieder der Native Political Staff, die 
nicht Eingeborene der Kolonie sind, gute Kennt- 
nisse im Englischen haben und die Prüfung für 
eine Eingeborenensprache bestehen, können folgende 
Prämien erhalten: Für fließendes Sprechen: 
100 Mk., für Fertigkeit im Lesen und Schreiben: 
200 Mk. 
Politische Beamte, welche solche Prüfung be- 
standen haben, kommen besonders für Stellungen 
im Gebiet der erlernten Sprache in Betracht. 
Offiziere des Süd-Nigeria-Regiments kommen 
für diese Belohnungen nicht in Frage, doch 
können diejenigen, die in Haussa oder Yoruba ge- 
prüft sind, mit 300 Mk. jährlicher Zulage nach 
Bestehen der niederen Prüfung und mit 500 Mk. 
jährlicher Zulage nach Bestehen der höheren 
Prüfung belohnt werden, aber mit der Maßgabe, 
daß kein Offizier eine höhere Sprachenzulage er- 
halten kann als ein Zivilbeamter. 
Zum Schluß geht die Verordnung auf die 
Vorschriften für die alljährlich zweimal abzu- 
haltenden Prüfungen und die Prüfungsbedin- 
gungen ein. «
	        

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