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Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1907
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
18
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Paßpflicht der Eingeborenen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14.)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Dienst- und Arbeitsverträge mit Eingeborenen des südwestafrikanischen Schutzgebiets.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Maßregeln zur Kontrolle der Eingeborenen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Paßpflicht der Eingeborenen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. das Geldwesen im Schutzgebiet Togo.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. den Umtausch von Nickel- und Kupfermünzen gegen Silbermünzen und die Annahme von englischen Gold- und Silbermünzen bei den öffentlichen Kassen im Schutzgebiet Togo.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. den Umlauf der Maria-Theresien-Taler im Schutzgebiet Togo.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Heranziehung der Eingeborenen zu Steuerleistungen.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.

Full text

W 1183 20 
§ 1. Alle Eingeborenen im Schutzgebiet sind paßpflichtig. Ausgenommen sind: 
1. Kinder unter 7 Jahren, 
2. die Bastards von Rehoboth, solange sie innerhalb dieses Distrikts ihren Wohnsitz haben, 
3. solche Bastards, die eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen und nach dem Rechte ihres 
Staates nicht als Eingeborene gelten. 
8 2. Die Paßpflichtigen haben sich unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung 
zur Entgegennahme einer Paßmarke bei der für ihren Wohnort zuständigen Polizeistation zu melden. 
Sie haben die Paßmarke stets bei sich zu tragen und sie den Polizeiorganen sowie jedem Weißen 
auf Verlangen vorzuzeigen. 
3. Will der Paßpflichtige den Distrikt oder, falls der Bezirk, in dem er wohnt, nicht in 
Distrikte eingeteilt ist, den Bezirk verlassen, so hat er sich von der zuständigen Polizeistation einen 
Reisepaß ausstellen zu lassen und falls er nicht wieder zurückzukehren beabsichtigt, seine Paßkarte dort 
abzugeben. Nach der Rückkehr in den bisherigen Distrikt oder Bezirk hat er den Reisepaß bald- 
möglichst an die nächste Polizeistation zurückgelangen zu lassen. Will er sich in einem anderen 
Bezirk oder Distrikt dauernd niederlassen, so hat er den Reisepaß gegen eine neue Paßmarke um- 
zutauschen. 
ch Paßmarke sowohl wie Reisepaß dürfen nur auf den Namen einer Person lauten. 
§ 4. Eines Reisepasses bedürfen nicht die Bediensteten einer weißen Dienstherrschaft, wenn 
sie in deren Auftrage oder Begleitung reisen und in ersterem Falle im Besitze einer von der Dienst- 
herrschaft ausgestellten Bescheinigung sind, die nach Form und Inhalt dem für Reisepässe vor- 
geschriebenen Muster entspricht. 
§5 5. Dem Eingeborenen kann aus wichtigen Gründen das Verlassen seines Distrikts oder 
Bezirks untersagt und die Ausstellung eines Reisepasses verweigert werden. 
6. Die Polizeistation soll vor Ausstellung eines Reisepasses sich Gewißheit darüber ver- 
schaffen, ob der betreffende Eingeborene noch in einem Dienst= oder Arbeitsverhältnis steht oder nicht. 
§* 7. Einem Eingeborenen, dessen Dienst= oder Arbeitsvertrag noch nicht abgelaufen ist, 
darf ein Reisepaß nicht ausgestellt werden, es sei denn, daß der Dienstherr sein schriftliches Ein- 
verständnis hierzu erklärt. 
8. Verlorene und unkenntlich gewordene Paßmarken und Reisepässe sind unverzüglich 
bei der zuständigen Polizeistation durch neue zu ersetzen, und zwar verlorene gegen Entrichtung einer 
Gebühr von 1 Mk 
9. Zur Ablieferung der Paßmarke oder des Reisepasses eines Verstorbenen an die nächste 
Polizeistation sind folgende Personen der Reihenfolge nach verpflichtet: 
der bisherige Dienstherr, 
der Stammesälteste, 
der Vormann oder der Wertftälteste, 
die erwachsenen Kinder, die Eltern, die Geschwister des Verstorbenen der Reihenfolge nach, 
diejenigen Personen, die seine Behausung geteilt oder, falls der Tod auf der Reise ein- 
trat, ihn begleitet haben. 
5 10. Die Paßmarke besteht in einem sichtbar zu tragenden Metallstück, welches außer 
seiner Bezeichnung als Paßmarke die Reichskrone, den Namen des Distrikts oder Bezirks und die 
laufende Nummer aufweist. 
Die Nummer der Paßkarte stimmt mit der Nummer überein, unter welcher ihr Inhaber in 
dem Eingeborenen-Register der Aufsichtsbehörde (vgl. § 3 der Verordnung, betr. Maßregeln zur 
Kontrolle der Eingeborenen, vom 18. August 1907) eingetragen ist. 
§ 11. Der Reisepaß wird nach folgendem Muster ausgestellt: 
SOr id — 
Eingeborenen-Reisepaß. 
Deutsch-Südwestafrika. 
Ordnungsnummer: . 
. Namc des Inhabers (einschließlich Beinam)nn í . E 
. Stammeszugehörigkeit 
. Wohnottt:. 
. Nummer der Pabz#marke (nur falls Rückkehr beabsichtigt) 
Dienstverhältnis (eventuell zu streichnn , 
  
S P S—
	        

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