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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1907
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
18
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 2.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zielpunkte des Deutschen Kolonialwesens.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I, Vortrag, gehalten auf Veranlassung einer freien Vereinigung von Gelehrten am 8. Januar 1907.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • A. Allgemeine Bestimmungen.
  • B. Besondere Bestimmungen.
  • § 53. - 1. Für die Städtischen Gemeinden. - a) Allgemeine Rechte.
  • § 54. - b) Städteordnung.
  • § 55. - 2. Für die Landgemeinden. - a) Ortsvorsteher und Ortsgeschworene.
  • § 56. - b) Neue Anbauer.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 143 — 
8 54. 
b) Städteordnung. 
Auf Grund der Bestimmungen dieses Capitels sollen die 
Rechtsverhältnisse der städtischen Gemeinden und deren Beamten 
durch die allgemeine Städteordnung und die jeder einzelnen 
städtischen Gemeinde durch ein besonderes Statut 1) näher und 
ausführlicher festgesetzt werden. 
1) In Rücksicht auf dieses Gebot bestimmte der § 3 der St.-O. von 
1834, daß für jede einzelne Stadt des Landes ein Statut errichtet werden mlisse, 
welches alle die Punkte, die nach der ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes einer 
Ergänzung oder näheren Bestimmung bedürfen, regeln solle und welchem zugleich 
die für die Stadt daneben noch geltenden, die Stadtverfassung, Verwaltung und 
Polizei betreffenden statutarischen Bestimmungen binnen einer zweijährigen Frist 
anzufügen seien. Eine gleiche Vorschrift enthielt auch der Entwurf der St.-O. 
von 1850; sie ist aber auf Antrag der Kommission, da ein Bedürfnis für eine 
solche Zwangsbestimmung, der seit dem Jahre 1834 nur von einer Stadt 
(Schöppenstedt) genügt sei, durchaus nicht vorliege, von der Abgeordneten- 
versammlung — und zwar mittels der verfassungsmäßig erforderlichen Stimmen- 
zahl — beseitigt. Ob ein Statut zu errichten ist, unterliegt dem freien Er- 
messen der Stadtverwaltung. St.-O. F 2. 
8 65. 
2. Für die Landgemeinden. 
a) Ortsvorsteher und Ortsgeschworene. 
Den Landgemeinden steht das Recht zu, ihre Ortsvorsteher, 
unter Vorbehalt der Bestätigung von Seiten der Regierungs— 
behörde, zu wählen ). Gleichfalls haben sie das Recht, ihre 
Ortsgeschworenen selbst zu wählen, und durch diese alle Ge- 
meindeangelegenheiten mit zu berathen, insofern nicht bei wichtigen 
Gegenständen der Rath der versammelten Gemeinde zu vernehmen 
erforderlich erachtet würde?). 
Diesen Grundsätzen gemäß sollen die Verhältnisse der Land- 
gemeinden durch eine Gemeindeordnung festgestellt 3) und in dieser 
über die Wahl des Ortsvorstehers und der Ortsgeschworenen 
das Nähere bestimmt werden"). 
1) Die Bezeichnung „Ortsvorsteher“ (nach der Landesordnung von 1647 
„Bauermeister") ward an Stelle des „Ortsmaires“ der westfälischen Zeit ein-
	        

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