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Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1907
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
18
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Patriotische Gaben.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonial-Wirtschaftliches.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Verschiedene Mitteilungen.
  • Literatur.
  • Literatur-Verzeichnis.
  • Koloniale Preßstimmen.
  • Schiffsbewegungen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14.)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 264 20 
Aus fremden RKolonien und Droduktionsgebieten. 
Eine Relise nach Ceylon, Indien und Birma. 
Originalbericht von D. Sandmann Berlin. 
Den Schluß des Berichts müssen wir mit Rücksicht auf 
die Stoffhäufung in dieser Nummer nochmals zurückstellen. 
Verbot des Verkaufs von krrlegswaffen und kiriegs- 
munition sowie von geistigen Getränken an die 
eingeborenen auf den Neu-Hebriden. 
Gemäbß einer zwischen Frankreich und Groß- 
britannien unterm 27. Februar 1906 abge- 
schlossenen und unterm 9. Jannar 1907 rati- 
fizierten Ubereinkunft ist es untersagt, auf dem 
Archipel der Neu-Hebriden, einschließlich der 
Banks= und Torres-Inseln, und auf den zu der 
Inselgruppe gehörigen Gewässern unter irgend 
einer Form den Eingeborenen Kriegswaffen und 
Kriegsmunition jeder Art zu verkaufen oder zu 
liefern. Unter dies Verbot fallen: Gewehre mit 
weiter Tragfähigkeit, Revolver und andere Repe- 
tiergewehre mit mehr als zwei Länsfen, die zu 
diesen Waffen passende Munition, ferner einzelne 
Teile, vermittels derer Jagd= in Kriegsgewehre 
umgewandelt werden können, sowie scharfe Pa- 
tronen und Sprengstoffe aller Art. Ausgenommen 
sind jedoch Jagdgewehre und die eigens dafür 
hergestellte, in fertigen Patronen gelicferte 
Munition. 
Ferner ist es in den gedachten Gebieten 
untersagt, den Eingeborenen, unter welcher Form 
der welchem Vorwande es immer sein mag, 
weingeisthaltige Getränke, d. h. Spiritnuosen, Bier, 
Wein und überhaupt gegorene, berauschende 
Flüssigkeiten zu verkaufen oder zu liefern. 
Das Verbot erstreckt sich jedoch nicht auf mit 
Weingeist zubereitete Heil= oder Stärkungsmittel, 
die im Falle einer Krankheit oder eines Unwohl= 
seins eingegeben werden. 
(Journal olliciel de ln Républiduc Erançaise.) 
Vorschriften für die Einfuhr von aus Wein 
destillierten Spirltuosen, die im Südafrikanischen 
Sollverein erzeugt find, nach Transvaal. 
Laut Bekanntmachung des Gonverneurs von 
Transvaal vom 7. November 1906 sind für die 
Einjuhr von Spirituosen, die im Südafrikanischen 
Zollverein aus Wein destilliert sind, besondere Be- 
stimmungen erlassen, wonach derartige Spiritnosen 
für Trinkzwecke nicht eingeführt werden dürfen in 
einer Stärke von mehr als 10 v. H. oder weniger 
als 25 v. H. unter Normalstärke. Solche Spiri- 
tuosen können unter Zollaufsicht bis zu 25 v. H. 
  
unter Normalstärke gebracht werden, eine weitere 
Behandlung oder Färben soll indessen nicht stait- 
haft sein. ###he TFransvanl (ioverument (inzedte.) 
Verbrauchsabgabe und JSoll bei der Einfuhr von 
Spirituosen aus den übrigen Gebleten des Süd- 
afrikanischen Sollvereins nach Basutoland. 
Durch eine Proklamation Nr. 27 vom Jahre 
1906 ist bestimmt, daß vom 1. Jannar d. Js. 
ab in Basutoland Spirituosen nur aus Wein 
destilliert werden dürfen. Von solchen Spirituosen 
wird eine Verbrauchsabgabe von 9 Schill. für ein 
Imperialgallon von Normalstärke erhoben mit 
einem entsprechenden Nachlasse für Spiritnosen 
unter Normalstärke bis herab zu 7 Schill. 6 Pre. 
für 1 Gallon; auf die Einfuhr derartiger inner- 
halb des Südafrikanischen Zollvereins hergestellter 
Spirituosen ist ein Zoll in Höhe der Ver- 
brauchsabgabe gelegt. 
OIihe Board of Trnde Journal.) 
Verbrauchsabgabe und Joll bei der einfuhr von 
Spiriltuosen aus den üÜübrigen Gebieten des Süd- 
afrikanischen Sollvereins nach Bechuanaland. 
Durch eine Proklamation Nr. 28 vom Jahre 
1906 sind für die Herstellung und die Einfuhr 
von Spirituosen in Bechuanaland ähnliche Be- 
stimmungen erlassen wie in Basutoland. 
The Bonrd of Trade Journnl.) 
  
haumwollanbau in Südnigerien (Cagos). 
Die statistischen Daten über die Baumwoll= 
ausfuhr Südnigeriens für die Jahre 1904 und 
1905 haben ein derartiges Anwachsen der Aus- 
fuhr von entkörnter Baumwolle erkennen lassen, 
daß Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben 
laut geworden sind und der Vermutung Raum 
gegeben haben, es könnten in den Werten der 
zur Ausfuhr gekommenen Baumwollmengen die 
Werte der ausgeführten Baumwollsaaten mitent- 
halten sein. Zur Klarstellung der Sachlage ist 
darauf von sachverständiger Seite in einer der 
Hauptanbaugegenden des Hinterlandes von Lagos 
eine Untersuchung der Anbauverhältnisse vor- 
genommen worden. Diese erstreckte sich auf die 
Orte Oke Ho und Iganna im Voruba-Lande, die 
120 englische Meilen von der Stadt Lagos und 
drei Tagereisen von der Eisenbahn entfernt 
liegen, und führte zu dem Ergebnis, daß dieser 
Gegend hinsichtlich des Ausfuhrhandels mit Roh-
	        

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