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Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1874
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
1
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang zum Gesetz- und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1874 enthaltend: sechs Erkenntnisse des obersten Gerichtshofes des Königreichs über Competenzconflicte zwischen Gerichts- und Verwaltungs-Behörden.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Supplement

Title:
Beilage III. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen des Gutsbesitzers Andreas Soyer von Maria-Eck gegen die bayerische Immobiliar-Feuerversicherungs-Anstalt wegen Brandschadenersatzes, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung von Oberbayern und dem k. Appellationsgerichte in München betr.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder- Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst in den deutschen Schutzgebieten.
  • Allerhöchster Erlaß, betr. die Genehmigung zur Erklärung des Beitritts für die deutschen Schutzgebiete zu dem internationalen Verbande zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst.
  • Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. den Beitritt für die deutschen Schutzgebiete zu dem internationalen Verbande zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst.
  • Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. einen Notenwechsel zwischen dem Auswärtigen Amte und der Botschaft der Französischen Republik in Berlin vom 13./14. November 1908 über den Beitritt der deutschen Schutzgebiete und der französischen Kolonien zu der deutsch- französischen Übereinkunft, betr. den Schutz an Werken der Literatur und Kunst und an Photographien, vom 8. April 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 419 ff.).
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Ausdehnung der Baupolizeiverordnung vom 12. September 1898 und der dazu ergangenen Abänderungsverordnung vom 14. Januar 1908.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Kreditgeschäfte Eingeborener.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Besteuerung der Wanderhändler.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Außerkurssetzung der Neuguinea-Münzen.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea zur Kaiserlichen Verordnung, betr. Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Öffnung der Reede von Eitapé für den Auslandsverkehr.
  • Bahnbau Lome-Atakpame.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

GW 17 D0 
§ 14. Die Bauleitung hat geeignete Maßnahmen für die leibliche Sicherheit der Pflicht- 
arbeiter zu treffen. Bei unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben ist der A. V. zum Eingreifen in 
den Arbeitsbetrieb ermächtigt. 
§ 15. Die Bauleitung hat nach Anordnung des Bahnarztes für ausreichende Beschaffung 
und rechtzeitige Ergänzung von Arzneien und Verbandzeug zu sorgen und die erforderliche Anzahl 
eingeborener Heilgehilfen, Krankenwärter und Gesundheitsaufseher anzustellen. Sie ist verpflichtet, 
an der Arbeitsstrecke in Entfernungen von höchstens 25 km Krankensammelstellen zu errichten, deren 
Lage und Einrichtung der Bahnarzt anordnet. Schwer erkrankte Pflichtarbeiter sind unverzüglich 
nach diesen Sammelstellen zu bringen. Jeder Arbeitsschacht ist mit den zur Behandlung von Ver- 
letzungen nötigen Arzneien und Verbandstoffen sowie mit einer Tragbahre zu versehen. Erkrankte 
Pflichtarbeiter dürfen während der Dauer ihrer Erkrankung nicht entlassen werden; der Bahnarzt ist 
jedoch befugt, die Heimsendung von Pflichtarbeitern wegen Krankheit anzuordnen. 
Von der Bauleitung sind auf Anordnung des Bahnarztes an von letzterem zu bezeichnenden 
Stellen Kranken= und Isolierbaracken zu errichten und auszustatten. 
Alle neu eingetretenen Pflichtarbeiter werden vom Bahnarzt auf ansteckende Krankheiten 
untersucht und, wenn mit solchen behaftet, von der gemeinsamen Arbeit ausgeschlossen und isoliert. 
Mit ansteckenden Krankheiten behaftete Pflichtarbeiter dürfen erst nach ihrer Genesung in die Heimat 
entlassen werden und erhalten während der ganzen Dauer der Krankheit Verpflegungsgelder oder 
freie VBerpflegung. Auch die von den Pflichtarbeitern mitgebrachten Kochfrauen sollen vom Bahnarzt 
untersucht und nötigenfalls abgesondert werden, desgleichen sollen sie freie ärztliche Behandlung und 
bei Erkrankungen freie Verpflegung genießen. 
§ 16. Die Bauleitung ist verpflichtet, Pflichtarbeitern, die infolge einer bei der Arbeit 
erhaltenen Verletzung oder sonstigen Erkrankung zeitweise oder dauernd erwerbsunfähig geworden 
find, eine angemessene Entschädigung zu bezahlen, deren Höhe der A. V. bestimmt und die einen 
Höchstbetrag von 100.7 nicht übersteigen darf. 
Erleidet ein Pflichtarbeiter infolge einer bei der Arbeit erhaltenen Verletzung den Tod, so 
hat die Bauleitung für die Hinterbliebenen außer dem rückständigen Lohn einen Betrag von 100.# 
an den A. V. zu bezahlen; stirbt ein Pflichtarbeiter im Dienste der Bauleitung aus einer anderen 
Ursache, so hat die Bauleitung für die Hinterbliebenen außer dem rückständigen Lohn einen Betrag 
von 20./77 an den A. V. zu zahlen. Etwaige weitergehende Ansprüche der Arbeiter oder deren 
Hinterbliebenen aus einem Verschulden der Bauleitung oder deren Angestellten werden hierdurch 
nicht berührt. 
§ 17. Die Bauleitung ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß ihre Angestellten die Pflicht- 
arbeiter nicht roh behandeln. Beschwerden über Unbotmäßigkeit der Arbeiter sind an den A. V. zu 
richten, der mit Disziplinarstrafgewalt ausgestattet ist und die erforderlichen Untersuchungen und Be- 
strafungen vornehmen wird. Eigenmächtiges Schlagen und sonstiges Mißhandeln der Pflichtarbeiter 
von seiten der Angestellten der Bauleitung ist streng verboten; der A. V. wird Angestellte der Bau- 
leitung, die diesen Bestimmungen zuwiderhandeln, zur Rechenschaft ziehen und ist im Wiederholungs- 
falle befugt, ihnen die Pflichtarbeiter zu entziehen. Der A. V. entscheidet in allen Streitfragen 
zwischen Bauleitung und Pflichtarbeitern. 
§ 18. Der Bauleitung steht das Recht zu, Pflichtarbeiter bis zu drei Tagen zu beurlauben; 
für längeren Urlaub ist die Zustimmung des A. V. erforderlich. Arbeitern aus dem Hinterlande soll 
Urlaub nicht erteilt werden. 
§ 19. Die Bauleitung hat einen Zahlmeister zu bestellen, der allen Zahlungen beiwohnt; 
auch der A. V. wird bei den Lohnzahlungen tunlichst zugegen sein; die Zahlungstermine find ihm 
von der Bauleitung stets so rechtzeitig mitzuteilen, daß er anwohnen kann. 
§ 20. Der Bauleitung wird empfohlen, Pflichtarbeitern, die sich beim Bahnbau durch 
Fleiß oder Geschicklichkeit hervortun, nach sechsmonatiger Tätigkeit besondere Vergütungen auszu- 
zahlen; die Höhe derselben wird vom A. V. festgesetzt, soll jedoch im Einzelfalle den Betrag von 
20 . und insgesamt den Betrag von 10 000 .7 nicht übersteigen. 
§ 21. Den Aufsichtsbeamten des Gouvernements sind auf Anfordern bei Dienstreisen im 
Interesse der Togo-Hinterlandbahn Träger in gewünschter Zahl zur Verfügung zu stellen. 
§ 22. Die 88§ 9 bis 20 finden auch auf die freiwilligen Arbeiter und sonstige beim Bahn- 
bau beschäftigte Eingeborene Anwendung. 
Bei freiwilligen Arbeitern soll eine gegenseitige 14 tägige Kündigungsfrist eingehalten werden; 
die Kündigung soll nur zum ersten Tage eines Monats zulässig sein. Werden schriftliche Verträge 
abgeschlossen, so ist dem A. V. eine Abschrift einzureichen. 
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