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Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1907
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
18
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 10.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Allgemeine Bestimmungen, betreffend die Vergebung von Leistungen und Lieferungen im Bereiche der Kolonialverwaltung, gültig vom 1. April 1907.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die allgemeinen Feiertage in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee.
  • Verfügung des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, betr. die Aufhebung des Bezirksgerichts in Saipan.
  • Verfügung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Gebühren der Rechtsanwälte.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Bildung von Wildreservaten in dem südwestafrikanischen Schutzgebiete.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Samoa zur Kaiserlichen Verordnung, betr. Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905.
  • Personalien und Verlustliste Nr. 84.
  • Allgemeine Bestimmungen, betreffend die Vergebung von Leistungen und Lieferungen im Bereiche der Kolonialverwaltung, gültig vom 1. April 1907.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14.)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

G 433 2 
2. Uber alle für die Preisberechnung erheblichen Nebenumstände sind vollständige, eine 
zutreffende Beurteilung der Bedentung derselben ermöglichende Angaben zu machen. 
Für die Ausführung von Bauten sind zur Verabfolgung an die Bewerber bestimmte 
Verdingungsanschläge aufzustellen, gegebenenfalls unter Zuziehung besonderer Sachverständiger. 
In den Anschlägen sind sämtliche Hauptleistungen sowie die Nebenleistungen, die zwar zur plan- 
mäßigen Ausführung der Leistung oder Lieferung nach Verkehrssitte mitgehören, aber für die Preis- 
bemessung besondere Bedeutung besitzen, ersichtlich zu machen. Soweit angängig, sind den Ver- 
dingungsanschlägen die zur Klarstellung der Art und des Umfangs der zu vergebenden Leistungen 
und Lieferungen geeigneten zeichnerischen Darstellungen und Massenberechnungen beizugeben. 
Die Verdingungsanschläge dürfen von der Behörde ermittelte Preisansätze nicht enthalten. 
5. Bei umfangreicheren Massenberechnungen und Zeichnungen, von denen den Be- 
werbern Vervielfältigungen nicht zur Verfügung gestellt werden können, ist ihnen die Einsichtnahme 
u gestatten. 6 
6. Die Verdingung von Arbeiten und Lieferungen zu Bauausführungen in einer Bausch= 
summe ist nur im Ausnahmefalle zulässig. Auch in diesem Falle bedarf es eines bei der Ver- 
dingung als Baubeschreibung dienenden Kostenanschlags, wobei die Vorschriften unter 1. bis 3. 
sinngemäße Anwendung finden. 4 4 
7. Die Ausschreibungen sind tunlichst derart zu zerlegen, daß auch kleineren Gewerbe- 
treibenden und Handwerkern die Beteiligung an der Bewerbung ermöglicht wird. Bei größeren 
Arbeiten oder Lieferungen, die ohne Schaden für die gleichmäßige Ausführung getrennt vergeben 
werden können, hat daher die Vergebung in der Regel den verschiedenen Gewerbs= und Handwerks- 
zweigen entsprechend zu erfolgen, auch ist in geeigneten Fällen die Verdingung nach den Arbeiten 
und den zugehörigen Lieferungen äu trennen. Bei besonders umfangreichen Ausschreibungen sind 
die auf die einzelnen Gewerbs= und Handwerkszweige entfallenden Arbeiten oder Lieferungen in 
mehrere Lose, zu teilen. 
3. Bezüglich der Beschaffenheit zu liefernder Waren und der Abmessung zu liefernder 
Gegenstände sind ungewöhnliche, im Handel nicht übliche Anforderungen nur insoweit zu stellen, als 
dies unbedingt notwendig ist. 
9. Bei Waren, die im Deutschen Reiche hergestellt werden können, ohne daß dadurch 
Mehrkosten entstehen, soll tunlichst deutscher Ursprung zur Bedingung gemacht werden. 
10. Ist bei Lieferungen der Kenntnis der Bezugsquelle (der Fabrik) eine besondere 
Bedeutung für die Beurteilung der Güte beizumessen, so ist von dem Bewerber die Namhaft= 
machung des Fabrikanten, von dem die Waren bezogen werden sollen, zu verlangen; auch 
können gegebenenfalls Angaben über die zur Herstellung der Waren verbrauchten Roh= und Hilfs- 
stoffe erfordert werden. Die Mitteilungen werden vertraulich behandelt. 
2. Fristen für die Vertragserfüllung. 
1. Für die Ausführung der Leistung oder Lieferungen sind ausreichend bemessene Fristen 
unter Berücksichtigung der Lage des Marktes, der Jahreszeit und der Arbeitsverhältnisse zu bewilligen. 
2. Bei fortlaufendem Bedarf sind die Lieferfristen sachgemäß zu verteilen, wobei 
möglichst dem Bedürfnis der Lieferer nach gleichmäßiger Beschäftigung Rechnung zu tragen ist. 
3. Muß bei dringendem Bedarf die Frist für eine Lieferung ausnahmsweise kurz gestellt 
werden, so ist die besondere Beschleunigung nur für die zunächst erforderliche Menge vorzuschreiben. 
3. Bekanntmachung der Ausschreibung. 
1. Die Bekanntmachungen öffentlicher Ausschreibungen durch Zeitungen und Fachschriften 
müssen in gedrängter Form diejenigen Angaben vollständig enthalten, die für die Entschließung zur 
Beteiligung an der Bewerbung von Wichtigkeit sind. Insbesondere sind darin aufzuführen: 
Gegenstand und Umfang der Leistung oder Lieferung nach den wesentlichsten 
Beziehungen, wobei die Teilung des Gegenstandes nach Handwerkszweigen, Losen usw. 
hervorzuheben ist; 
die Frist für die Vertragserfüllung; 
Ort und Zeit der Eröffnung der Angebote; 
die Zuschlagsfrist; ç # # 
der Preis der Verdingungsanschläge, Zeichnungen, Bedingungen und die Stellen, 
an denen sie eingesehen und von denen sie bezogen werden können. 4 « « 
2. Bemerkungen über den Vorbehalt der Auswahl unter den Bewerbern sind in die 
Bekanntmachungen nicht aufzunehmen. *** 4 
Die Bekanntmachungskosten werden von der ausschreibenden Behörde getragen.
	        

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