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Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1907
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
18
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 10.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Allgemeine Bestimmungen, betreffend die Vergebung von Leistungen und Lieferungen im Bereiche der Kolonialverwaltung, gültig vom 1. April 1907.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die allgemeinen Feiertage in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee.
  • Verfügung des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, betr. die Aufhebung des Bezirksgerichts in Saipan.
  • Verfügung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Gebühren der Rechtsanwälte.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Bildung von Wildreservaten in dem südwestafrikanischen Schutzgebiete.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Samoa zur Kaiserlichen Verordnung, betr. Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905.
  • Personalien und Verlustliste Nr. 84.
  • Allgemeine Bestimmungen, betreffend die Vergebung von Leistungen und Lieferungen im Bereiche der Kolonialverwaltung, gültig vom 1. April 1907.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14.)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 437 20 
leistung nicht abhängig zu machen; dagegen kann in den hierzu geeigneten Fällen vor der Erteilung 
des Zuschlages die ungesäumte Sicherheitsleistung verlangt werden. 
2. Die Sicherheit kann durch Bürgen oder durch Pfänder bestellt werden. 
3. Bei Bemessung der Höhe der Sicherheit und der Bestimmung darüber, ob sie auch 
während der Gewährleistungszeit ganz oder teilweise einbehalten wird, ist über dasjenige Maß nicht 
hinauszugehen, welches geboten ist, um die Verwaltung vor Schaden zu bewahren. 
4. Der Regel nach ist die Sicherheit nicht höher als auf 5 v. H. der Vertragssumme 
au bemessen. 
· 5. Wenn die Vertragssumme 10 000 Mark nicht übersteigt, oder wenn die zu hinterlegende 
Sicherheit den Betrag von 500 Mark nicht erreichen würde, ist auf Sicherheitsleistung in den Fällen 
au verzichten, in denen die Unternehmer als leistungsfähig und zuverlässig bekannt sind. 
6. Die Sicherheitsleistung gemäß Abs. 2 kann nach dem Ermessen der Verwaltung auch 
ersezt werden: 
a) durch Hinterlegung trockener oder gezogener Sichtwechsel, welche der Verwaltung einen 
wechselmäßigen Anspruch gegen den Aussteller in Höhe der Sicherheitssumme gewähren; 
b) sofern die zu bestellende Sicherheit den Betrag von 1000 Mark nicht übersteigen würde, 
durch Einbehaltungen von Abschlagszahlungen in entsprechendem Betrage. 
4 7. Zur Hinterlegung von Sparkassenbüchern als Sicherheit dürfen nicht nur Abrechnungs- 
bücher von solchen öffentlichen Sparkassen, die behördlich zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet 
erklärt sind, sondern auch Abrechnungsbücher von anderen öffentlichen und Privatsparkassen, Banken, 
Kreditgenossenschaften und sonstigen privaten Anstalten angenommen werden. Bei der Sicherheits- 
bestellung durch Abrechnungsbücher der letztgedachten Art ist jedoch zugleich der Nachweis zu er- 
bringen, daß die betreffenden Anstalten nach ihren finanziellen Grundlagen und organisatorischen 
Einrichtungen ausreichende Sicherheit bieten. 
8. Der Bürge hat einen Bürgschein nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. m 
9. Der Unternehmer, der in das Reichs= oder Staatsschuldbuch eingetragene Forderungen, ½½ 
Depotscheine der Reichsbank oder der Königl. Seehandlung (Preußischen Staatsbank), oder aber 
Sparkassenbücher zum Pfande bestellt, hat eine Verpfändungsurkunde auszustellen. Diese soll bei 
Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das preußische Staatsschuldbuch eingetragen sind, 
den Wortlaut der Anlage 3, bei Verpfändung von Depotscheinen der Reichsbank oder der Königl. 27 
Seehandlung (Preußischen Staatsbank) und von Sparkassenbüchern den Wortlaut der Anlage 4 haben. ae *v 
10. Der Verpfänder von Depotscheinen der Reichsbank oder der Königl. Seehandlung — 
(Preußischen Staatsbank) 4 hat außerdem eine Erklärung nach Anlage 5 in doppelter Ausfertigung 3, 
bushubringen. Die Ertlärungen sind, nachdem unter die erste Ausfertigung das darunter stehende 86#5½# S. 
S eiS hen gesetzt ist, an die Reichsbank oder die Seehandlung zu senden, welche die zweite Aus- 
fertigung mit der entsprechenden Erklärung zurücksendet. 
11. Bei Verpfändung von Sparkassenguthaben hat der Verpfänder nachzuweisen, daß er 
dem Drittschuldner (der Sparkassenverwaltung) die Verpfändung angezeigt hat. Bei Verpfändung 
von in das Reichs= oder ' « · --« ist - s« 
in hs-- o Staatsschuldbuch eingetragenen Forderungen ist von ihm der Nachweis zu 
ebringen, daß die iiintn in das Schuldbuch eingetragen ist. 
2. Die insscheine der Wertpapiere für denjenigen Zeitraum, während dessen voraussicht- 
lich die Leistung oder Lieferung noch in der Ausführung begriffen sein wir ö i * 
neten Fällen den Unternehmern belassen werden- )xung begriffen seig wird, können in den geeig— 
13. Die Rückgabe der Pfänder hat, nachdem die Verpflichtungen, zu dere icher si 
gedient haben, erfüllt sind, ohne Verzug zu erfolgen. pllichtung ren Sicherung sie 
3. Vertragsstrafen. 
1. Vertragsstrafen sind nur auszubedingen, wenn ein erhebliches Interesse an der recht- 
zeitigen Vertragserfüllung besteht. 
Die Höhe der Vertragsstrafen ist in angemessenen Grenzen zu halten, zumal sie bei 
überschreitung dieser Grenzen nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Antrag des Schuldners durch 
Urteil auf einen verhältnismäßigen Betrag herabgesetzt werden können. 
3. Von der Vereinbarung solcher Strafen ist ganz abzusehen, wenn der Verdingungsgegen- 
stand vorkommendenfalls ohne weiteres in der bedungenen Menge und Güte anderweit zu be- 
schaffen ist. 
4. Überwachung der Ausführung. 
Die Kosten der Überwachung und der Abnahme der Leistungen oder Lieferungen sind von 
der Verwaltung zu tragen, soweit in den Vertragsbedingungen nichts anderes bestimmt ist.
	        

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