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Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1907
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
18
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Beschluß des Bundesrats, betr. die unter der Firma „Debundscha-Pflanzung“ mit dem Sitz in Berlin gegründete Kolonial-Gesellschaft.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Amtlicher Teil.
  • Allerhöchste Ordre, betr. Errichtung des Reichs-Kolonialamts.
  • Allerhöchste Ordre, betr. die Stellvertretung des Reichskanzlers im Geschäftskreise des Reichs-Kolonialamts.
  • Beschluß des Bundesrats, betr. die unter der Firma „Debundscha-Pflanzung“ mit dem Sitz in Berlin gegründete Kolonial-Gesellschaft.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. den Gouvernementsrat.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Erhaltung der Disziplin unter den farbigen Arbeitern.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Abänderung der Verordnung des Landeshauptmanns, betr. die Jagd auf Paradiesvögel in Kaiser-Wilhelmsland, vom 27. Dez. 1892.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Samoa, betr. die Ernte und den Verkauf von Kopra.
  • Personalien und Verlustliste Nr. 85.
  • Kolonial Hauptkasse.
  • Pachtvertrag.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14.)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

V 501 20 
erreichen, so findet eine engere Wahl unter denjenigen statt, welchen die beiden höchsten Stimm- 
zahlen zugefallen sind. Bei gleicher Stimmenzahl in der engeren Wahl eutscheidet das Los. 
§ 43. Ergibt sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz, daß die 
Hälite des Grundkapitals verloren ist, so ist unverzüglich eine Hauptversammlung zu berufen und 
dieser davon Anzeige zu machen. Glaubt der Vorstand, daß die Voraussetzung der vorstehenden 
Bestimmungen vorliegt, so hat er unverzüglich die Berufung einer Aufsichtsratssitzung zu beantragen. 
4 §5 44. Das Protokoll der Hauptversammlung wird von einem Notar ausgenommen und 
ist von dem Vorsitenden und den Stimmzählern zu unterzeichnen. In dasselbe werden nur die 
Ergebnisse der Verhandlungen ausgenommen. 
5. Auflösung und Herabsetzung des Grundkapitals. 
15. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt: 
auf Beschluß der Hauptversammlung; 
bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft; 
. wenn die Zahl der Mitglieder auf weniger als drei herabsinkt. 
46. Für die Liquidation gelten die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Bürgerlichen 
„ 
8 
Gesetzbuchs. 
Der nach Tilgung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbleibende Betrag wird den Mit- 
gliedern nach Verhältnis ihrer Einlagen ausgezahlt. 
5 47. Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres, 
von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft unter Aufforderung der 
Gläubiger, sich bei ihr zu melden, im Deutschen Reichsanzeiger bekannt gemacht worden ist. Be- 
kannte Gläubiger sind auch dann zu befriedigen, wenn sie sich nicht melden. Im übrigen wird 
nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verfahren. , · 
8 418. Auf Grund einer Herabsetzung des Grundkapitals dürfen Zahlungen an die Mit— 
glieder der Gesellschaft nicht eher erfolgen, als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an ge— 
rechnet, an welchem der Beschluß auf Herabsetzung des Grundkapitals unter Aufforderung der 
Gläubiger der Gesellschaft, sich bei ihr zu melden, im Reichsanzeiger bekannt gemacht ist, und nach- 
dem die Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind. Eine durch Herab- 
setng bs anschhrcin bezweckte Befreiung der Mitglieder von der Verpflichtung zur Leistung 
u Einzahlungen von ihnen über ne ile tritt ni de « 
Kam zuungen auf die von ihnen übernommenen Anteile tritt nicht vor dem begeichneten Zeit- 
der Geiechin. Bis zur Beendigung der Liquidation verbleibt es bei der bisherigen Organisation 
6. Aufsichtsbehörde. 
81050. Die Anssicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskauzler (8 ärtiges 
Kolonialabteilung) geführt, der zu diesem Behe einen oder mehrer aierei ginswürtiges #n, 
Die Kommissare sind berechtigt, auf Kosten der Gesellschaft an den Situngen des Ausfsichtsrats und 
an den Hauptversammlungen teilzunehmen, die Aufnahme bestimmter Gegenstände in die Tages- 
ordnung der Hauptversammlungen (ordentlichen wie anßerordentlichen) sowie von dem Vorstande boer 
dem Aussichtsrate jederzeit Berichterstattung über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen 
auch deren Bücher und Schriften einzusehen, oder durch einen Bevollmächtigten einsehen zu lahen, 
oder — gleichfalls auf Kosten der Gesellschaft eine Revision der Geschäftsführung durch einen 
oder mehrere Sachverständige anzuordnen, sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen 
dazu berechtigter Mitglieder der Gesellschaft auf Berufung der Hauptversammlung gemäß * 39 Nr. 2 
nicht entsprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine Sitzung des Aussichtsrats * 
eine außerordentliche Hauptversammlung zu berufen. 
⅜. * 51. Die Anssicht beschränkt sich daranf, daß die Geschäftsführung der Gesellschaft im 
Einklange mit den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen der Satzungen erfolgt. Die Ge- 
nehmigung der Aussichtsbehörde ist erforderlich: 
1. zur Aufnahme von Anleihen und zur Ausgabe von Schuldverschreibungen; 
2. zu allen Abänderungen oder Ergänzungen der Satzungen, zur Auflösung des Unter- 
nehmens sowie zur Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung im ganzen. 
Wird vom Aufsichtsrat eine Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 8 Absatz 1 beschlossen, 
so hat er von diesem Beschlusse der Aufsichtsbehörde Anzeige zu erstatten.
	        

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