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Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1907
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
18
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Beschluß des Bundesrats, betr. die Satzungen der Ostafrika-Kompagnie in Berlin.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Amtlicher Teil.
  • Beschluß des Bundesrats, betr. die Satzungen der Ostafrika-Kompagnie in Berlin.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Verabfolgung von geistigen Getränken an die farbigen Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppe und Polizeitruppe.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. den Anmeldezwang von Erwerbsniederlassungen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Ausdehnung der Verordnung über Kleinverkauf und Ausschank von Branntwein.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. den Gouvernementsrat.
  • Personalien und Verlustliste Nr. 86.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14.)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 553 20 
und durch den Vorsitzenden oder einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder, auch durch dritte 
Sachverständige, die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen sowie den Bestand 
der Gesellschaftskasse und die sonstigen Bestände an Aktiven untersuchen. 
Der Aussichtsrat ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den 
Vorstandsmitgliedern, sowie bei Rechtsstreitigkeiten mit diesen zu vertreten. 
Insbesondere steht dem Aussichtsrate Beschluß zu: 
. über die Aufstellung der zusammen mit dem jährlichen Geschäftsberichte der ordentlichen 
Haupt-Versammlung vorzulegenden Jahres-Bilanz, die Vorschläge über die Verwendung 
und Verteilung von Überschüssen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 46 
sowie die Anlegung und Verwaltung von Reservefonds und von Geldern, die zum 
Geschäftsbetriebe nicht erforderlich sind; 
. über Voranschläge der laufenden Ausgaben und Einnahmen der Gesellschaft sowie über 
besondere Ausgaben, so weit diese im einzelnen Falle mehr als Mk. 5000 betragen; 
.über Einforderung von Einzahlungen auf die Anteile der Gesellschaft; 
über die Grundsätze, nach welchen Ländereien zu erwerben, nutzbar zu machen, zu ver- 
äußern oder zu verpachten sind: 
über die Errichtung von Neuanlagen und Zweigniederlassungen; 
über die Ernennung und Anstellung von Vorstandsmitgliedern, Prokuristen und solchen 
Beamten, welche eine jährliches Gehalt von mehr als Mk. 5000 oder Tautieme bzw. 
Prämien erhalten, oder auf länger als vier Jahre angestellt werden sollen, und über 
die mit solchen abzuschließenden Verträge sowie über deren Entlassung. 
§5 29. Alle schriftlichen Erklärungen des Aussichtsrates sind rechtsgültig, wenn sie die 
Unterschrift „Der Aufsichtsrat der Ostafrika-Kompanie“ und die Namensnnterschrift des Vorsitzenden 
oder eines Stellvertreters tragen. 
§ 30. Jedes Aufsichtsratsmitglied bezieht eine feste jährliche Vergütung von Mk. 500, 
der Vorsitzende das Doppelte. Außerdem werden den Aussichtsratsmitgliedern die aus der Wahr- 
nehmung ihres Amtes entspringenden Auslagen ersetzt. Ferner erhält der Aufsichtsrat den in § 46 
festgesetzten Gewinnanteil, über dessen Verteilung unter die einzelnen Mitglieder er selbst (mit Be- 
rücksichtigung der von den einzelnen Mitgliedern geleisteten Arbeit für die Gesellschafts-Interessen) 
beschließt. 
Für eine außerordentliche Tätigkeit einzelner Mitglieder z. B. bei Vertretung abwesender 
oder behinderter Vorstandsmitglieder kann der Aufsichtsrat die Gewährung einer besonderen Vergütung 
beschließen. 
— 
2 
—* 
n 
c. Hauptversammlung. « 
5 31. Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder. Ihre 
Beschlüsse und Wahlen sind für alle Mitglieder verbindlich. 
32. Die Hauptversammlungen finden in Berlin statt, sofern nicht durch Beschluß des 
Aufssichtsrates ausnahmsweise ein anderer Ort bestimmt wird. 
Die Einberufung geschieht durch den Vorsitzenden des Aussichtsrates oder durch den Vorstand. 
Die Einladungen erfolgen mittels öffentlicher Bekanntmachung, welche mindestens 21 Tage, 
die Tage der Bekanntmachung und der Versammlung eingerechnet, vorher zu erfolgen hat. 
Die Bekanntmachung bzw. Einladung hat die zu verhandelnden Gegenstände sowie die 
Form und die Stellen für Hinterlegung der Anteilscheine anzugeben. Falls ein Mitglied es beantragt, 
muß ihm die Berufung der Hauptversammlung und die Tagesordnung, sobald deren öffentliche 
Bekanntmachung erfolgt, durch eingeschriebenen Brief auf seine Kosten mitgeteilt werden. 
Anträge von Gesellschafts-Mitgliedern, welche auf die Tagesordnung der Hauptversammlung 
kommen sollen, müssen mindestens sechs Wochen vorher dem Ausfsichtsrate mitgeteilt werden und von 
r i « Mark Anteilen unterstützt sein. 
zwansgtausen In der Hauptversammlung berechtigt jeder Anteil von Mt. 500 zu einer Stimme. 
Für vollbezahlte Anteile kann das Stimmrecht nur dann ausgeübt werden, wenn dieselben 
mindestens acht Tage vor der Hauptversammlung an einer der in der Einberufung angegebenen 
Stellen hinterlegt worden sind. Der Beifügung der Gewinnanteilscheine und Ernenerungsscheine 
bedarf es nicht. Der Hinterlegung der Anteile steht eine amtliche Bescheinigung einer Behörde, der 
Reichsbank oder eines Notars über die bei ihnen hinterlegten Anteilscheine gleich. Der Aussichtsrat 
oder ein Ausschuß desselben kann auch die Bescheinigung von Bankhäusern und anderen Stellen 
oder Personen über die bei ihnen hinterlegten Anteilscheine für gleichwertig erklären.
	        

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