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Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1907
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907.
Volume count:
18
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. die Verwertung fiskalischen Farmlandes in Deutsch-Südwestafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. die Verwertung fiskalischen Farmlandes in Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Sperrung unruhiger oder noch nicht verkehrsreifer Gebiete im Schutzgebiete Kamerun.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Barlöhnung Farbiger.
  • Baupolizeiverordnung des Gouverneurs von Togo.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. die Durchführung der Baupolizeiverordnung.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. den Einkauf von Kokosnüssen.
  • Verlegung der Verwaltung des Bezirks Fontemdorf (Kamerun) nach Dschang.
  • Personalien und Verlustliste Nr. 87.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 14. (14.)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

G 606 20 
Stößt das Grundstück an einen Flußlauf, so soll die an den Flußlauf grenzende Seite 
nicht mehr als die Hälfte der Längsseite betragen. 
5. Niemand soll vom Fiskus mehr als insgesamt 20 000 ha Farmlandes käuflich erwerben. 
§5 6. Der Verkauf oder die Verpachtung fiskalischen Farmlandes. hat in der Regel aus 
freier Hand zu erfolgen. Sind für dasselbe Farmgrundstück mehrere Bewerber vorhanden, so kann 
der Gouverneur eine öffentliche Versteigerung desselben anordnen. 
Der Gouverneur wird ermächtigt, einem Käufer fiskalischen Farmlandes bei unver- 
schuldeten unglückssälen im Wirtschaftsbetrieb einzelne Kaufgeldraten zu stunden. 
8 Die nähere Regelung der Vertragsbedingungen bei Verwertung fiskalischen Farmlandes 
bleibt dem Gouverneur überlassen. 
Berlin, den 28. Mai 1907. 
Der Staatssekretär. 
Dernburg. 
Verordnung des Couverneurs von Ramerun, betr. die Sperrung unruhiger oder 
noch nicht verkehrsreifer Gebiete im Schutzgebiete Kamerun. 
Vom 13. April 1907. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) 
und mit §§ 20 und 34 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend Zwangs= und Strafbefugnisse der 
Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 717) wird hierdurch verordnet, was folgt: 
§ 1. Durch öffentliche Bekanntmachung des Gouverneurs können bestimmte, ihrer Lage 
und ihren Grenzen nach näher bezeichnete Teile des Schutzgebietes, deren eingeborene Bevölkerung 
für die unbeschränkte Aufnahme des öffentlichen Verkehrs nicht reif oder zeitweise nicht geeignet 
erscheint, als gesperrtes Gebiet erklärt werden. 
Die Bekanntmachung kann, wenn die öffentliche Sicherheit und Ruhe dringend gefährdet 
erscheint, von der örtlichen Berwaltungsbehörde vorläufig bis zur Bestätigung durch den Gouverneur 
erlassen werden. 
In den gesperrten Landesteilen unterliegt der Verkehr einer Beschränkung nach Maßgabe 
folgender Vorschriften: 
§ 2. Nichteingeborenen und Angehörigen anderer als der in dem gesperrten Gebiet ansässigen 
farbigen Stämmec ist der Aufenthalt in dem als gesperrt erklärten Gebiete nur nach persönlicher Ein- 
holung einer schriftlichen Erlanbnis der für diesen Landesteil zuständigen Verwaltungsbehörde gestattet. 
Hat die Verwaltungsbehörde ihren Sitz innerhalb der Grenzen des gesperrten Gebietes, so 
ist der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis vor dem Betreten der Landschaft auf schriftlichem Wege 
anzubringen, es sei denn, daß die Benutzung eines öffentlichen Weges zum Sitze der Verwaltungs- 
behörde in der Bekanntmachung (§ 1) freigegeben ist. 
5 3. Diejenigen Nichteingeborenen und Angehörigen anderer als der in dem gesperrten 
Gebiet ansässigen farbigen Stämme, welche sich bei Erlaß der Bekanntmachung (§8 1) in dem ge- 
sperrten Gebiete aufhalten, haben die Erlaubnis (§F 2) unverzüglich einzuholen, widrigenfalls die 
örtliche Verwaltungsbehörde ihre sofortige Entfernung aus dem gesperrten Gebiete zu verfügen 
befugt ist. 
Die örtliche Verwaltungsbehörde kann bei Weißen auf Antrag von einer persönlichen Ein- 
holung der Erlaubnis absehen. 
5*s 4. Bei Stellung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis (§§ 2, 3) sind seitens eines 
jeden Ncchteingeborenen schriftlich oder zu Protokoll folgende Angaben zu machen: 
. Name, Stand oder Beruf, Staatsangehörigkeit, Alter und Wohnsitz; 
¾ Dauer des bisherigen Aufenthalts in Afrika und im Schutzgebiet Kamerun, hinsichtlich 
des letzteren getrennt nach den Bezirken, in welchen der Aufenthalt stattgefunden hat; 
3. Zweck und gewünschte Dauer des Aufenthalts in dem gesperrten Gebiet; 
4. Anzahl und Herkunft der zur Dienstleistung verpflichteten Eingeborenen, getrennt nach 
Trägern oder Tierwärtern, Arbeitern persönlicher Dienerschaft und Schutzmannschaften 
einerseits sowie Handlungsgehilfen andererseits;
	        

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