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Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1907
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
18
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Sperrung unruhiger oder noch nicht verkehrsreifer Gebiete im Schutzgebiete Kamerun.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. die Verwertung fiskalischen Farmlandes in Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Sperrung unruhiger oder noch nicht verkehrsreifer Gebiete im Schutzgebiete Kamerun.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Barlöhnung Farbiger.
  • Baupolizeiverordnung des Gouverneurs von Togo.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. die Durchführung der Baupolizeiverordnung.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. den Einkauf von Kokosnüssen.
  • Verlegung der Verwaltung des Bezirks Fontemdorf (Kamerun) nach Dschang.
  • Personalien und Verlustliste Nr. 87.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 14. (14.)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 607 200 
Anzahl und Art der mitgeführten Feuerwaffen sowie Art und Menge des Schießbedarfs 
getrennt nach ihrer Bestimmung zum Gebrauche durch Nichteingeborene oder durch 
Eingeborene; 
6. Art und Menge mitgeführter Handelswaren; 
7. Etwaige weitere von der örtlichen Verwaltungsbehörde verlangte Angaben. 
Die Verwaltungsbehörde kann verlangen, daß ihr die Richtigkeit der Angaben, insbesondere 
auch hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse jedes Nichteingeborenen, glaubhaft gemacht wird. 
8 5. Farbige können den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nur persönlich zu Protokoll 
Sie haben hierbei die im § 4 unter Ziffer 1, 3 bis 7 bezeichneten Angaben zu machen. 
§ 4 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. 
§ 6. Die Erteilung der Erlaubnis (§§ 2, 3) kann an die Bedingung der Einhaltung 
gewisser Verkehrswege, der Beschränkung des Aufenthalts auf bestimmte Ortlichkeiten und der Erfüllung 
besonderer Auflagen hinsichtlich des Verkehrs mit den eingeborenen Stämmen und ihren angestammten 
Oberen geknüpft werden. - 
’7·Vol-Antri«einer-Reiseindemgesperrtetthbietehatfichderllntcrnehmerder 
Reise und, wenn dieser in dem Dienst eines Dritten steht, neben ihm der Dienstberechtigte unbeschadet 
der Vorschriften des § 6 vor der örtlichen Verwaltungsbehörde dem Landesfiskus gegenüber ver- 
tragsmäßig zur Tragung jedes von den eingeborenen Reiseteilnehmern in der Landschaft vorsätzlich 
oder fahrlässig verursachten Schadens zu verpflichten. 
8 Für die Erfüllung der auf Grund von § 6 festgelegten Bedingungen sowie für die 
Erfüllung der gemäß § 7 eingegangenen Verpflichtungen ist bei einer Behörde des Schutzgebiets eine 
Sicherheit von fünfhundert Mark mit der Maßgabe zu bestellen, 
1. daß diese Sicherheit, wenn die Nichterfüllung einer Bedingung (§ 6) amtlich festgestellt 
wird, ohne weiteres an den Landesfiskus verfällt, 
2. daß diese Sicherheit ohne weiteres in der erforderlichen Höhe zugunsten der Ge- 
schädigten verfällt, sobald der Gouverneur eine Schadensersatzpflicht gemäß § 7 für 
vorliegend erachtet, 
3. daß die Rückzahlung der nicht in Anspruch genommenen Sicherheit frühestens nach drei 
Monaten seit dem Verlassen der gesperrten Landschaft verlangt werden kann. 
Verfällt die Sicherheit auf Grund einer Schadensersatzpflicht gemäß § 7, so wird hierdurch 
die Pflicht zum Ersatze eines die geleistete Sicherheit übersteigenden Schadens nicht berührt. 
§ 9. Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt widerruflich und außer dem Falle der festen 
Niederlassung nur auf bestimmte Zeit. Ihre Geltungsdauer kann auf den vor ihrem Ablauf gestellten 
Antrag auf bestimmte Zeit verlängert werden. 
§ 10. Die Erlaubnis ist zu versagen und die erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn dies 
nach freiem Ermessen behufs Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ruhe in dem gesperrten 
Gebiete erforderlich erscheint. 
§5 11. Durch die Erlaubnis (§8 2, 3) wird eine obrigkeitliche Gewährleistung für die 
Sicherheit der in dem gesperrten Gebiete sich aufhaltenden Personen und ihres Eigentums nicht 
begründet. 
6 §5 12. Die Vorschriften der §§ 2 bis 10 finden keine Anwendung auf Beamte, Militär- 
personen und farbige Angehörige der Schutz- und Polizeitruppe bei der Verrichtung ihres Dienstes. 
8 13. Die in den 88 17, 19 der Kaiserlichen Verordnung, betr. Zwangs= und Straf- 
befugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Mrikas und der Südsce, vom 14. Juli 1905 
(Reichs-Gesetzbl. S. 717) vorgesehenen zweiwöchigen Fristen für die Beschwerde an den Gouverneur 
und für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden für die Zwecke dieser Ver- 
ordnung auf drei Monate verlängert. Den Vorschriften der bezeichneten Kaiserlichen Verordnung 
sind in den Grenzen der gegenwärtigen Verordnung die Eingeborenen gleich den Nichteingeborenen 
unterworfen. · , * 
§&# 14. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 2, 3 werden gegenüber Nicht- 
eingeborenen mit Geldstrafe bis 500 Mark (fünfhundert Marfh), an deren Stelle im Nichtbeitreibungs- 
falle Haft tritt, im Wiederholungsfalle mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark (dreitausend Mark) allein 
oder in Verbindung mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
Nichteingeborene, die im Wiederholungsfalle mit Freiheitsstrafe bestraft worden sind, haben 
außerdem die polizeiliche Beschränkung ihres Aufenthalts oder die Ausweisung aus dem Schutzgebiet 
zu gewärtigen. 
Oi 
erklären.
	        

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