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Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1907
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907.
Volume count:
18
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 14.
Volume count:
14.
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14.)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Patriotische Gaben.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Deutsch-Neuguinea.
  • Deutsch-Südwestafrika.
  • Deutsch-Ostafrika.
  • Kamerun.
  • Kolonial-Wirtschaftliches.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Verschiedene Mitteilungen.
  • Literatur.
  • Koloniale Preßstimmen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Kurse deutscher Kolonialwerte.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

G 675 20 
Wer nicht zahlen kann, wird Sklave des 
Gläubigers, kann sich jedoch, wenn er später zu 
Geld kommt, loskaufen. 
Wenn der Schuldner einen eklaven ver- 
pfändet, so hat der Gläubiger nicht das Recht, 
den Sklaven zu verkaufen, sondern nur das Recht 
auf die Arbeitsleistung des Verpfändeten. Stirbt 
der Sklave oder geht ein Pfand anderer Art beie 
dem Gläubiger zugrunde, so trägt dieser die 
Gefahr, d. h. die Schuld ist getilgt und etwaiger 
Mehrwert des Pfandes gegenüber der Schuld- 
summe ist dem Schuldner zu ersetzen. 
Schuldübernahme kommt vor. In solchem 
Falle tritt der Ubernehmer ganz an die Stelle 
des Schuldners. Der Gläubiger empfängt die 
Rückzahlung von dem neuen Schuldner, auch 
wenn der alte Schuldner selbst zahlen kann. 
Letzterer haftet dem lbernehmer nötigenfalls mit 
seiner Person. 
Stirbt der neue Schuldner, so haften seine 
Erben, ebenso haften die Erben des alten Schuld- 
ners dem neuen Schuldner. 
Immobiliarsachenrecht. 
Die Rechte an Grund und Boden erstrecken 
sich nur auf bebautes Land oder auf solches, das 
man demnächst zu bebauen beabsichtigt. Nach 
Aufgabe des Landes wird auch kein Eigentums- 
recht mehr beansprucht. 
Landverkauf kommt nicht vor, wohl aber Ver- 
kauf von Feldfrüchten auf dem Halme. Gemeinde- 
land ist unbekannt. 
Offentliches Recht, insbesondere 
Strafrecht. 
Blutrache kommt vor, doch wird in der Regel 
Wergeld bezahlt, besonders, wenn der Fall bei 
dem Sultan anhängig gemacht ist. 
Jedes Vergehen, ausgenommen Hexerei, kann 
durch Geldstrafe gesühnt werden. 
Der Sultan läßt in der Regel nur dann 
Strafen selbst vollstrecken, wenn die strafbare 
Handlung gegen ihn selbst gerichtet war. Sonst 
liegt die Bestrafung im allgemeinen dem Be- 
leidigten bzw. seinen nächsten Anverwandten ob. 
Man kann demnach wohl nicht von einem eigent- 
lichen Strafrecht sprechen. Es handelt sich mehr 
um Selbsthilfe, die dem Verletzten zugestanden ist. 
Solche Mittel der Selbsthilfe sind: Tötung des 
Gegners, Fesselung in der Halsgabel (Kongwa), 
Wegnahme von Wertgegenständen (Weibern, Vieh) 
und schließlich Versklavung des Schuldigen. 
Kommt eine Sache vor den Sultan, so ermittelt 
dieser den Tatbestand und entscheidet über die 
Strafe, läßt sie aber nicht selbst vollziehen. Todes- 
strafe pflegt er nicht auszusprechen, es sei denn, 
daß er selbst der Verletzte ist. Im Gegenteil ist 
  
  
z. B. jeder, der sich vor der verfolgenden Blut- 
rache zu ihm flüchten kann, fortan seines Lebens 
sicher und nur zum Wergeld verpflichtet. Es 
besteht also eine Art Agylrecht. 
Die Anklage wegen Hexerei wird niemals 
durch Zeugenbeweis, sondern stets durch Gottes- 
urteil, und zwar mittels Gifttrank (mwafi), ent- 
schieden. Doch geht der Hauptaktion meist eine 
Art Probe beim Medizinmann voraus, indem 
man die mwaki" einem Hunde oder einem Huhn 
an Stelle des Verdächtigen eingibt. Erst wenn 
diese Probe für den Verdächtigen ungünstig aus- 
fällt, d. h. wenn das betreffende Tier eingeht, 
hält man sich an die angeschuldigte Person. 
Wird eine Person als verdächtig bezeichnet, 
so ermittelt der Medizinmann, ob sie mwafi“ zu 
trinken hat. Er vollführt hierzu gewisse Mani= 
pulationen mit dem sogenannten „Kissango“, einer 
Klapper aus einem ausgehöhlten Kürbis. Kommt 
der zur Probe Verurteilte mit dem Leben davon, 
so hält er sich an seinen Ankläger, der einer 
Geldstrafe verfällt und, wenn er nicht bezahlen 
kann, Sklave des Beleidigten wird. 
Sehr verbreitet ist der Aberglaube, daß, wenn 
ein Mann erkrankt, in der Regel Untreue der 
Frau daran Schuld ist. Man ruft einen Medizin- 
mann. Dieser betrachtet sich den „Fall“ und 
entscheidet entweder, daß die Krankheit als „gött- 
liche Fügung“ mit Geduld hinzunehmen sei, oder 
er gibt der Frau die Schuld. Leugnet diese 
nicht und bezeichnet einen Mann, mit dem sie 
Umgang hat, so muß dieser entweder Buße be- 
zahlen oder, wenn er leugnet und die Sache 
nicht nachzuweisen ist, mwafis trinken. Stirbt 
er, so ist die Schuld bewiesen und gesühnt. Die 
Frau bleibt unbestraft. Kommt er mit dem 
Leben davon, so muß der Ankläger, also der 
eifersüchtige Ehemann, an den füälschlich Ver- 
dächtigten bezahlen. Leugnet die Fran den Ehe- 
bruch, so hat sie sich selbst der Probe zu unter- 
ziehen. Kommt sie durch, so zahlt der Ehemam 
Buße an den Vater der Frau, sowie an diese 
selbst. Stirbt sie, so hat der Vater das Kaufgeld 
zurückzuzahlen. 
Die Wangoni glauben nicht an natürlichen 
Tod. Man vermutet stets Zauberei. 
Bei allen Strafsachen ist Gegenbeweis zu- 
lässig, ausgenommen, wie schon erwähnt, bei 
Hexerei. 
Bei schwereren Vergehen wird schon der Ver- 
such bestraft; ebenso gibt es, falls der Sultan die 
Sache erfährt, hierbei auch ein Verfahren, ohne 
daß ein Privatkläger auftritt. . 
* 
Für den Sultan gibt es besondere Abzeichen, 
die kein anderer tragen darf.
	        

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