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Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1907
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
18
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 15.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Samoa, betr. die Erhebung einer Gebühr für Ausstellung von Gesundheitspässen an Schiffe.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14.)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Amtlicher Teil.
  • Allerhöchste Ordre, betr. die Vertretung des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts.
  • Verordnung des Reichskanzlers zur Ergänzung der Vorschriften vom 31. Mai 1901, betr. den Urlaub, die Stellvertretung, die Tagegelder, Fuhr- und Umzugskosten der Landesbeamten in den Schutzgebieten mit Ausnahme von Kiautschou.
  • Verfügung des Reichskanzlers zur Ergänzung der Verfügung vom 7. März 1904, betr. Reisen der Beamten des Schutzgebiets Deutsch-Neuguinea.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. das Verbot der Einfuhr von Maria-Theresien-Talern in das Schutzgebiet Kamerun.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Erhöhung des Einfuhrzolles auf Spirituosen.
  • Polizeiverordnung des Gouverneurs von Togo.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. die Durchführung der Polizeiverordnung.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Erhebung einer Jahreskopfsteuer von den Eingeborenen.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Samoa, betr. die Erhebung einer Gebühr für Ausstellung von Gesundheitspässen an Schiffe.
  • Verordnung Gouverneurs von Deutsch-Samoa, betr. die Bekämpfung der Rindenkrankheit.
  • Vorschriften der Kolonialverwaltung über Lieferung, Verpackung und Versendung von amtlich bestellten Bedarfsgegenständen für die deutschen Schutzgebiete in Afrika und der Südsee.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

710 ꝛ 
Verfũgung des Gouverneurs von Deutsch-Samoa, betr. die Erhebung einer Gebũhr 
für Ausstellung von Gesundheitspässen an Schiffe. 
Vom 5. April 1907. 
Für die Ausstellung von Gesundheitspässen an Schiffe, die vom Hafen zu Apia in einen 
nicht zum Schutzgebiet gehörigen Hafen segeln, wird vom 1. Mai d. Is. an eine Gebühr erhoben. 
Die Gebühr beträgt für Schiffe, die nach Tutuila gehen, 4 Mk. — vier Mark —, für sämtliche 
übrigen 9 Mk. — neun Mark. 
Apia, den 5. April 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Solf. 
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Samoa, betr. die Bekämpfung der 
Rindenkrankheit. 
Vom 21. April 1907. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, Seite 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die see- 
mannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutz- 
gebieten Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. Seite 509), wird hiermit verordnet, was folgt: 
1. Zur Bekämpfung der Nindenkrankheit wird eine Kommission eingesetzt, die aus fünf 
Mitgliedern besteht. 
2. Der Eigentümer, Nutzungsberechtigte oder Verwalter eines Grundstücks, auf dem die 
Rindenkrankheit auftritt, ist verpflichtet, hiervon der Kommission oder einem ihrer Mitglieder binnen 
48 Stunden Mitteilung zu machen. 
§ 3. Die Kommission und ihre einzelnen Mitglieder sind befugt, zur Nachforschung nach 
dieser He die Pflanzungen zu jeder Tageszeit zu betreten. 
Der Eigentümer, Nutzungsberechtigte oder Verwalter einer Pflanzung ist von jedem Besuch 
im voraus in Kenntnis zu setzen. 
4. Im Falle der Ermittlung der Rindenkrankheit kann die Kommission verbieten: 
daß Saat der krank befundenen oder als krank verdächtigen Bäume oder Pflanzen zu Pflanzungs- 
zwecken verabfolgt wird, 
daß solche Bäume oder Pflanzen oder Teile von ihnen — mit Ausnahme präparierter Früchte — 
von den betreffenden Grundstücken entfernt werden; 
die Kommission kann anordnen: daß die erkrankte oder als krank verdächtige Rinde heraus- 
geschnitten wird, 
daß die erkrankten oder als krank verdächtigen Bäume oder Pflanzen ganz oder teilweise vernichtet 
oder mit Karbolineum, Blaustein oder ähnlichen Mitteln behandelt werden, 
daß Abfälle erkrankter oder als krank verdächtiger Bäume oder Pflanzen verbrannt oder eingegraben 
und mit Kalk übergossen werden 
Die Anordnungen der Kommission bind dem Eigentümer, Nutzungsberechtigten oder Verwalter 
schriftlich anzuzeigen. 
5. Die Beschwerde gegen die Anordnungen der Kommission ist innerhalb einer Frist 
von fünf Tagen beim Gouvernement einzulegen. Bis zur Erledigung der Beschwerde bleibt die 
Ausführung der angeordneten Maßregeln ausgesetzt. 
n Fällen dringender Gefahr der Weiterverbreitung der Krankheit kann der Gouverneur 
auf Antrag der Lommision die Anordnungen der Kommission sofort für vollstreckbar erklären. 
Die Kosten der nach Maßgabe dieser Verordnung durch die Kommission angeordneten 
Vernichtung oder Behandlung erkrankter oder als krank verdächtiger Bäume oder Pflanzen fallen 
dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Last. 
Zuwiderhandlungen gegen die Ichtimmungen dieser Verordnung oder gegen die auf 
Grund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen der Kommission werden mit Geldstrafe bis zu 
2000 Mark bestraft. 
Fagamalo (Saval), den 21. April 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Solf.
	        

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