Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1908
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
19
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 4.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Patriotische Gaben.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Verschiedene Mitteilungen.
  • Literatur.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Schiffsbewegungen.
  • Kurse deutscher Kolonialwerte.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

G 195 
ist, soll seinen Lohn am letzten Tage jeden Mo- 
nats erhalten. Wenn der letzte Tag des Monats 
auf einen Sonntag fällt, muß die Bezahlung an 
dem vorhergehenden Tage erfolgen. 
9. Jeder Arbeitgeber, der absichtlich mit der 
Lohnauszahlung zurückhält, die er einem in seinem 
Dienste stehenden Eingeborenen schuldig ist, soll 
bei Überführung im summarischen Verfahren be- 
straft werden. 
10. Jeder, der sich einer Übertretung des § 9 
dieser Verordnung schuldig macht, soll verurteilt 
werden: 
a) bei der ersten Aburteilung zu einer Geld- 
strafe bis zu 5 K, im Nichtzahlungsfalle zu 
einer Freiheitsstrafe von einem Monat (mit 
oder ohne Zwangsarbeit); 
b) bei der zweiten Aburteilung zu einer Geld- 
strafe bis zu 10 L, im Nichtzahlungsfalle zu 
einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten (mit 
oder ohne Zwangsarbeit); 
T) bei jeder folgenden Aburteilung zu einer 
Geldstrafe bis zu 50 & oder zu einer Frei- 
heitsstrafe bis zu sechs Monaten (mit oder 
ohne Zwangsarbeit). 
Das Wahlrecht zwischen Geld= und Freiheits- 
strafe kann ausgeschlossen werden. 
11. Wenn ein Arbeitgeber der gleichzeitigen 
vorsätzlichen Einbehaltung des Lohnes an mehr 
als einem Eingeborenen überführt worden ist, 
so soll er zu der in § 10 festgesetzten Geld-oder 
Freiheitsstrafe verurteilt werden, und zwar be- 
züglich jedes einzelnen Eingeborenen, dessen Löh- 
nung er nachweislich zurückbehalten hat. In 
keinem Falle aber dürfen die erkannten Geld- 
bzw. Freiheitsstrafen mehr als das Dreifache der 
Strafe betragen, die im § 10 für die erste, zweite 
oder dritte Übertretung festgesetzt sind. 
12. Abgesehen von dem hinterher vorgesehenen 
Falle soll von dem Gericht kein Anspruch auf 
Lohnabzüge anerkannt werden, es sei denn, daß 
ein solcher Anspruch binnen der letzten drei Tage 
des Monats, in dem der Anspruch für solche 
Abzüge entstanden ist, bei dem Distriktsmagistrat 
oder dessen Assistenten im Unterdistrikt gehörig 
angemeldet worden ist. 
Wenn der Arbeitgeber dem Gerichte dartun 
kann, daß er infolge Krankheit oder irgend eines 
anderen stichhaltigen Grundes unvermeidlich daran 
verhindert war, einen solchen Anspruch binnen der 
vorbenannten drei Tage einzureichen, darf das 
Gericht eine derartige Klage auch noch zu einem 
späteren ihm angemessen erscheinenden Zeitpunkte 
annehmen und zur Aburteilung bringen. 
Für die Aburteilung und Entscheidung 
über eine diese Verordnung betreffende Angelegen- 
heit ist der Bezirks= oder Unterbezirksgerichtshof 
zuständig. Hierbei wird verfügt, daß jedes Urteil, 
  
S 
das von einem Unterbezirksgerichtshofe in Über- 
schreitung der Verordnung für untergeordnete 
Gerichtshöse von 1903 erlassen worden ist, der 
Bestätigung des Obergerichts bedarf. 
14. Neben einer auf Grund dieser Verord- 
nung ausgesprochenen Strafe kann das Gericht 
die Zahlung des Lohnes verlangen, den ein 
Arbeitgeber zu zahlen für schuldig befunden worden 
ist, und zwar zusammen mit einer entsprechenden 
Summe für Schäden, Kosten und Auslagen. 
Zomba, Britisch-Zentralafrika, 29. Sept. 1906. 
(gez.) Alfred Sharpe, Kommissar. 
Oirehkte Besteuerung der eingeborenen in den 
britischen, deutschen und französischen Besitzungen 
des tropischen und subtropischen RKfrikao.") 
Die nachfolgende Darstellung, der die neuesten 
statistischen Angaben zugrunde gelegt sind, wird 
zweifellos für unsere Leser von Interesse sein. Zu 
bemerken ist, daß das Kongo-Regime nicht in die 
Darstellung einbezogen ist. 
I. Britische Besitzungen. 
Gambia: j 
Eigentümer oder Bewohner eines Hofes 
mit mehr als vier Hütten 
für jede weitere Hütte im Hof, die von 
einem Familienglied bewohnt ist 
für jede weitere Hütte im Hof, die von 
einem Fremden bewohnt ist 
Sierra-Leone: 
für eine bessere Hütte . 
Goldküste, Lagos und Süd- „Rigeria: 
keine direkte Besteuerung. 
Nord-Nigeria: 
Die Eingeborenenbesteuerung erfolgt durch die 
Häuptlinge nach Eingeborenenrecht und Gewohn- 
heit; sie wird jedoch allmählich fest geregelt und 
gerechter verteilt. Als Kontrollbehörde der macht- 
vollen und geordneten Eingeborenenregierungen 
fungiert die britische Verwaltung. 
Uganda: jährlich 
für die Hütte 
volljährige Männer, die keine duer- 
ährlich: 
1 sh 
2 sh 
5 sh 
steuer zahlen. 2 sh 8d 
Britisch-Ostafrika: 
für die Hütte in den Proviuzen Kisumu 
und Naivasha . ..4sh 
in anderen Distrikten 2 sh 84 
II. Deutsche Vesitzungen. 
ogo: 
keine direkte Besteuerung. 
) Aus: „The Afftican AIlnil#“ 1908, Nr. 15.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment