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Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1908
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
19
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verschiedene Mitteilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Verschiedene Mitteilungen.
  • Literatur.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Schiffsbewegungen.
  • Kurse deutscher Kolonialwerte.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

WG 363 2. 
der schwankende Marktwert dieser Metalle die 
Fixierung der Abgabe. Die neueingeführten Sätze 
sollten daher nur als ein Versuch angesehen werden, 
der unter Gewährung einer angemessenen Über- 
gangsfrist berichtigt werden solle, sobald hin- 
reichende Erfahrungen gesammelt sein würden. 
Für Kohle war bisher eine royalty von 1 sh 
für jede einen Jahresertrag von 20 Tonnen pro 
50 Morgen übersteigende Tonne zu bezahlen; die 
Abgabe ist nunmehr auf 6 d ermäßigt. 
Die dem Administrator von Südrhodesien er- 
teilte weitgehende Befugnis zum Erlaß von Aus- 
führungsbestimmungen ist durch die Novelle auf 
Anordnungen zur Sicherung angemessener Kost 
und Unterkunft für die eingeborenen Arbeiter 
ausgedehnt sowie auf Vorschriften über die Be- 
stellung geeigneter Aufsichtspersonen, über das 
Wohlergehen der eingeborenen Arbeiter und die 
Befolgung aller damit zusammenhängenden Be- 
stimmungen. Die Aufsichtspersonen sind von den 
Unternehmern zu ernennen und zu besolden. 
Die neue Verordnung gilt nicht für Alluvial- 
vorkommen und ist beschränkt auf Mineralvor- 
kommen, die nach dem 31. Dezember 1907 und 
vor dem 1. Januar 1914 registriert werden. 
Die zeitliche Beschränkung dürfte teilweise damit 
zusammenhängen, daß man grundlegende Ver- 
änderungen in der politischen Verfassung Süd- 
rhodesiens im Sinne einer stärkeren Anteilnahme 
der Bevölkerung an der Regierung erwartet und 
es den zukünftigen gesetzgebenden Körperschaften 
überlassen will, weiter reichende Vorschriften zu 
erlassen. 
  
Geplante Vorschriften für den Vertrieb von Hell- 
mittein in Meuseeland. 
Im Juli 1907 ist im neuseeländischen Re- 
präsentantenhause von einem Abgeordneten ein 
Gesetzentwurf zur Regelung des Vertriebs von 
Geheimmitteln und zur Unterdrückung von Quack- 
salbern eingebracht worden. Dieser Entwurf wurde 
vom Parlament nach kurzer Beratung einem be- 
sonderen Ausschusse überwiesen. Der Ausschuß 
hat in seinem inzwischen erstatteten Berichte die 
Ablehnung des Entwurf und Vorlegung eines 
neuen Entwurfs seitens der Regierung empfohlen. 
Für den neu vorzulegenden Entwurf sind dabei 
von dem Ausschusse folgende Vorschläge gemacht 
worden: 
1. Das Anpreisen und Feilhalten gesundheits- 
schädlicher oder wertloser Heilmittel und Instru- 
mente ist zu verhindern. 
2. Der Verkauf von Heilmitteln ist davon 
abhängig zu machen, daß ihre Bestandteile auf der 
Verpackung deutlich angegeben sind, ausgenommen: 
  
a) wenn solche Heilmittel auf Grund ärztlicher 
Verordnung verabreicht werden; 
b) wenn in einem gerichtlichen Verfahren nach- 
gewiesen wird, daß ein solches Heilmittel 
ein Original-Geheimmittel ist und gewissen 
sonstigen Bedingungen entspricht. 
3. Die ungerechtfertigte Benutzung des Namens 
eines Arztes oder die Anwendung anderer irre- 
führender Bezeichnungen zur Anpreisung des Mittels 
ist zu untersagen. 
4. Die Verabreichung von Mitteln, die der 
Empfängnis vorbeugen sollen, ist nur zugelassenen 
Arzten und Tierärzten zu gestatten. 
Das Parlament hat den Bericht des Aus- 
schusses zur Kenntnis genommen, ist jedoch bis 
zum Schlusse der vorjährigen Tagung auf die 
Angelegenheit nicht zurückgekommen. 
(Nach einem Berichte des Kaiserl. General= 
konsulats in Sydney.) 
Vorschriften Jur Verhinderung der Einschleppung 
anstechender Krankheiten nach den Salomons-Inseln. 
Der britische High Commissioner für den west- 
lichen Teil des Stillen Ozeans hat laut Ver- 
ordnmg Nr. 1 vom Jahre 1907 zur Verhütung 
der Einschleppung ansteckender Krankheiten nach 
den britischen Salomons-Inseln unter Aufhebung 
der Verordnung Nr. 1 vom Jahre 1897 neue 
Vorschriften erlassen, wonach alle die Inselgruppe 
anlaufenden Schiffe zuvörderst in den Hafen von 
Gavatu oder nach einem anderen vom High 
Commissioner als Einfuhrhafen zu bestimmenden 
Platze gehen und dort bis zur Untersuchung und 
Zulassung zum Handelsverkehre durch den Gesund- 
heitsbeamten in Quarantäne liegen müssen. 
Jedes bei der Gruppe eingehende Schiff hat 
bei der Ankunft innerhalb drei Meilen von der 
Küste, bis die Verkehrserlaubnis gegeben ist, bei 
Tage eine gelbe Flagge am Fockmast und bei 
Nacht ein rundes rotes Licht zu zeigen. 
  
Lliteratur. 
Maercker, Major der Schutztruppe für Südwest- 
afrika: Unsere Kriegsführung in Deutsch- 
Südwestafrika. Berlin 1908. Verlag von 
Hermann Paetel. 
Die Schrift enthält einen Vortrag, den Major 
Maercker am 21. November 1907 in der Abtei- 
lung Berlin-Charlottenburg der Deutschen Kolonial- 
gesellschaft gehalten hat. „Das alte Südwestafrika 
ist tot, die Bahn ist frei, ein neues soll erstehen. 
Beherzigen wir die Lehren, dann wird uns der
	        

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