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Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1909
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
20
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 20.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder- Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Verzeichnis.
  • Schiffsbewegungen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Kurse deutscher Kolonialwerte.
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 966 20 
laubnis des Zollkollektors und durch Genehmigung 
des Gouverneurs dafür bestimmt werden. Die 
Kosten für die zollamtliche Uberwachung hat der 
Unternehmer zu tragen. 
(The Board of Trade Journal.) 
Salomons- sowie Gllbert- und Ellice-Inseln. 
Verbot der Destillation von Spirituosen 
und der Einfuhr von Maschinen usw. dazu. 
Durch eine Verordnung Nr. 5 vom Jahre 1909 
ist die Destillation von Spirituosen im Schutz- 
gebiete der britischen Salomons= sowie der Gilbert- 
und Ellice-Inseln verboten worden. Ebenso ist 
es für ungesetzlich erklärt worden, Maschinen, 
Geräte oder Utensilien für die Destillation von 
Spirituosen einzuführen oder zu besitzen oder 
irgendwelche Materialien zur Herstellung von 
Spirituosen anzufertigen oder zu liefern, oder 
Spirituosen, die im Schutzgebiete destilliert oder 
hergestellt sind, zu versenden oder zu besitzen. 
Alle entgegen diesen Vorschriften eingeführten 
oder im Schutzgebiete verwendeten Geräte sowie 
alle im Schutzgebiete destillierten oder hergestellten 
Spirituosen unterliegen der Beschlagnahme und 
Vernichtung. (The Board of Trade Journal.) 
  
Eingangszoll für bolzwaren nach ODo-zambique. 
Bei der Einfuhr von Holzwaren wie Fennter- 
matten, Windschirmen, Jalousien u. dgl. wund 
bei den Zollämtern des Bezirks Lourenco Marauts 
und bei den Zollämtern der übrigen südlich de- 
Saveflusses gelegenen Bezirke der Kolonie Meo- 
zambique ein tarifmäßiger Zoll von 3 v. H. de 
Wertes erhoben. In den übrigen Teilen der 
Kolonie gelten andere Zollsätze. Mit der Einfubr 
nach Lourenco Marques ist nicht zu verwechseln 
die Durchfuhr nach dem nahegelegenen britischen 
Transvaal. 
Zu dem eigentlichen Zolle treten im Bezirk 
Lourenco Marques als weitere Belastung hinzu 
eine Handelssteuer von 3 v. H. des Wertes, ferme 
Gemeindeabgaben in Höhe von 75 v. H. des 
eigentlichen Zolles sowie eine Hafenabgabe von 
100 Reis für 1 Tonne, endlich ein Stempel von 
½ v. T. des Wertes, aber mindestens ven 
100 Reis. 
Der eigentliche Zoll ist in englischem Golde 
zu zahlen, wenn er mehr als 2250 Reis bemägal, 
was bei dem heutigen Kurse einer weiteren Be- 
lastung des Einfuhrguts gleichkommt. 
(Nach einem Berichte des Kaiserl. Kominlats 
in Lourengo Marqucs. 
  
  
  
  
  
  
Vermischtes. 
Der är-tliche Dienst in den deutschen Schutz- 
gebleten.“) 
Im Anschluß an den Vortrag des General- 
oberarztes Professor Dr. Steudel bei den Ver- 
handlungen der deutschen tropenmedizinischen 
Gesellschaft in Berlin sprach Professor Claus 
Schilling über das gleiche Thema. Mährend 
sein Vorredner die tatsächlichen Verhältnisse des 
örtlichen Dienstes in den Schutzgebieten dargestellt 
hatte, erörterte er das Thema in der Richtung, 
daß er seine Gedanken über den weiteren Ausbau, 
die kommende Entwicklung des Medizinalwesens 
zum Ausdruck brachte. Seinem Bericht entnehmen 
wir folgendes: 
Als die Grundlage meiner Ausführungen 
möchte ich den Satz aufstellen: Der Arzt ist der 
wichtigste Träger moderner Kultur in den Kolonien; 
der Arzt ist einem niedriger stehenden Volke 
gegenüber der Repräsentant des Edelsten und 
Höchsten, was unsere europäische Kultur hervor- 
gebracht hat, denn er vertritt die Wissenschaft im 
*) Agl. „D. Kol. Bl.“ 1009, Nr. 19, S. 921 ff. 
  
Dienste der Menschlichkeit. Neben dieser idcalen 
Seite seines Berufes als Kolonisator darf auc 
der mittelbare Nutzen nicht unterschätzt werden. 
den der Arzt dem Verwaltungsbeamten wie dem 
Kaufmann bringt. Vorschriften, Gesetze, die Durch- 
führung von Recht und Ordnung sind dem Ein- 
geborenen mehr peinlich als angenehm, ibren 
Nutzen erkennt er erst spät; dem Kaufmann be- 
gegnet er mit Mißtrauen, da er sich von ihm 
übervorteilt glaubt. Die Tätigkeit des Arztes da- 
gegen, der ihm seine Gesundheit wiederzugeben 
sich bemüht, oft ohne dafür irgend ein Entgelt zu 
fordern, zeigt auch dem mißtrauischsten Farbigen 
bald, daß dieser „Weiße“ ihm ununmittelbar nuß. 
So erwirbt sich der geschickte Arzt ohne große 
Schwierigkeit das Vertrauen der Eingeborenen: 
jedoch zieht die Kolonialverwaltung den Arzt als 
Vermittler zwischen Schwarz und Mieiß nicht ge- 
nügend heran, sie nutzt die ärztliche Kolonisations- 
arbeit noch zu wenig aus. 
In der Vereinigung von ärztlicher und Ver- 
waltungstätigkeit sehe ich ein sehr geeigneie 
Mittel, die Eingeborenen an die Stationen heran- 
zuziehen und ihnen ihr Mißtrauen zu nehmen.
	        

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