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Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1909
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
20
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 23.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Allerhöchste Verordnung, betr. das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder- Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Amtlicher Teil.
  • Allerhöchste Verordnung, betr. das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen.
  • Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, betr. das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen, vom 2. November 1909.
  • Vertrag über die Unterhaltung von Postdampfschiffsverbindungen mit dem Schutzgebiete Deutsch-Neuguinea.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Errichtung von Gebäuden und die Lagerung feuergefährlicher Gegenstände an Eisenbahnen in Deutsch-Südwestafrika.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 1084 20 
§* 31. In den Fällen der §§ 181, 184 der Militärstrafgerichtsordnung ist unter „Militr 
behörde“ der Truppenteil bzw. die nächste militärische Wache zu verstehen. Das Verfah#r 
gegen die einer solchen Wache zugeführten Personen regelt sich nach den Vorschriften der Wach 
instruktion. · , 
§32.ZurErlassungvonSteckbriefensindaußerdenGerichtshcrrenbefugt:dichfcshtz 
habetselbständigerAbteilungenbzw.diemitdenBefugnisseneinesfolchenvonseitendesGouvcmcurs 
ausgestatteten Befehlshaber, sowie bei Entweichungen aus Gefangenanstalten oder Arbeiterabteilunger 
die Gouverneure, Kommandanten und Garnisonältesten. In Deutschand soll jeder Militärbefebl- 
haber vom Hauptmann aufwärts zum Erlasse von Steckbriefen befugt sein (§ 183 Abs. 2 der 
Militärstrafgerichtsordnung). 
§ 33. Bedarf es bei Verbrechen des Landesverrats oder des Verrats militärischer Ge- 
heimnisse zur Feststellung des Tatbestandes des Gutachtens einer Militärbehörde, so ist dasseibe 
stets durch Vermittlung des Reichs-Kolonialamts einzuholen (§ 218 Abs. 3 der Militärstrafgerichte 
ordnung). 
§ 34. Die eine Selbstentleibung betreffenden Verhandlungen — #§ 223 der Militärstraf 
gerichtsordnung — sind nach Abschluß der Ermittlungen dem Reichskanzler (Reichs-Kolonialamn 
einzusenden. 
Gleiches gilt in den übrigen Fällen des § 223. 
Die Leichenschau darf in den Schutzgebieten auch durch einen Gerichtsoffizier bewirkt werden. 
In Notfällen kann die Leichenschau auch durch einen Offizier unter Zuziehung zweier Zeugen, 
welche das Protokoll über die Leichenschau mit zu unterzeichnen haben, erfolgen. Das Protokoll m 
sofort dem Gerichtsherrn einzusenden. 
§ 35. Es unterliegt dem freien Ermessen des Gerichts, ob eine Beeidigung von Ein- 
geborenen stattzufinden hat oder nicht. 
§ 36. Für den Bereich der Kaiserlichen Schutztruppen ist der Reichskanzler (Reichs- 
Kolonialamt) die „oberste Dienstbebörde“ (§ 231 der Militärstrafgerichtsordnung). 
§ 37. Wird der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen oder die Anklage gegen ihn 
verfügt, so hat der Gerichtsherr, 
wenn der Beschuldigte Offizier, Sanitätsoffizier oder Ingenieur des Soldatenstandes ie- 
dem höchsten der diesem vorgesetzten Militärbefehlshaber im Dienstweg Anzeige zu erstatten; 
wenn der Beschuldigte Militärbeamter ist: 
die diesem vorgesetzte Verwaltungsstelle und, falls der Militärbeamte im doppelten Unterordnung 
verhältnisse steht, auch den nächsten vorgesetzten Militärbefehlshaber zu benachrichtigen. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein Offizier, Sanitätsoffizier, Ingenieur de: 
Soldatenstandes oder Militärbeamter aus Anlaß des eingeleiteten gerichtlichen Verfahreus einstweilen 
des militärischen Dienstes enthoben wird (§8 174, 175, 250 der Militärstrafgerichtsordnung). 
In allen diesen Fällen ist zu gleicher Zeit dem Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) Meldung 
zu erstatten. 
§ 38. Von dem Berichte, welcher nach § 252 der Militärstrafgerichtsordnung wegen eines gere 
den Kaiser oder das Reich gerichteten Hochverrats oder Landesverrats oder wegen eines als Ver- 
brechen oder Vergehen sich darstellenden Verrats militärischer Geheimnisse an den Reichskanzler zu 
erstatten ist, ist dem Kommando der Schutztruppen auf dem Dienstwege Abschrift einzureichen. 
§ 39. Müssen in Ermanglung sonstiger geeigneter Räume die Hauptverhandlungen im 
Kasernen, Arrestanstalten oder ähnlichen auch zu anderen als militärgerichtlichen Zwecken dienenden 
militärischen Dienstgebänden stattfinden, so erfolgt die Zulassung der Zuhörer nach Maßgabe des vel- 
fügbaren Raumes gegen Karten, die auf Anordnung des Gerichtsherrn am Tage der Haub## 
verhandlung ausgegeben werden. Bei Ausgabe der Karten sind, sofern nicht besondere Bedenken 
entgegenstehen, die nächsten Verwandten und Verschwägerten des Angeklagten tunlichst zu berä- 
sichtigen (§ 283 der Militärstrafgerichtsordnung). 
§5 40. Rechtsanwälte können als Verteidiger aufstreten, sofern sie bei einem Kriegegelen 
oder Oberkriegsgerichte der Armee oder Marine ernannt sind. 8 341 letzter Abs. der Mllä 
strafgerichtsordnung findet Anwendung. 
§ 41. Die Zuziohung eines gewählten Verteidigers kann abgelehnt werden, wenn durch # 
oine Verzögerung des Verfahrens herbeigeführt werden würde.
	        

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