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Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1909
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
20
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Beschluß des Bundesrats, betr. die Satzungen der deutschen Kolonialgesellschaft „Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutzgebiets".
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder- Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Ermächtigung des Gouverneurs von Kamerun zur Neuschaffung, Verlegung und Aufhebung von Verwaltungsbehörden.
  • Abkommen, betr. Verwertung des Landbesitzes der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika.
  • Abkommen, betr. Verwertung des Landbesitzes der South West Africa Company Ltd.
  • Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. Erteilung einer Sonderberechtigung zum Schürfen und Bergbau.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Heimbeförderung mittelloser Weißer.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Anwerbung von Eingeborenen in Deutsch-Ostafrika (Anwerbeordnung).
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Rechtsverhältnisse eingeborener Arbeiter (Arbeiterverordnung).
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Bekämpfung der Tierseuchen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Bekämpfung des Küstenfiebers.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Transport von Rindvieh und Pferden.
  • Waldschutz-Verordnung für Deutsch-Ostafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Ausübung der Jagd im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiet.
  • Beschluß des Bundesrats, betr. die Satzungen der deutschen Kolonialgesellschaft „Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutzgebiets".
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 385 20 
Der Aussichtsrat ist beschlußfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind, und zwar 
auch dann, wenn die außerhalb des Deutschen Reichs befindlichen Mitglieder nicht rechtzeitig haben 
eingeladen werden können. In schleunigen Fällen können Beschlüsse auch durch schriftliche oder 
telegraphische Abstimmung gefaßt werden. Die schriftliche oder telegraphische Beschlußfassung ist aber 
nur zulässig, wenn der Reichskommissar gehört worden ist und sämtliche im Deutschen Reich befind- 
lichen Mitglieder des Aufsichtsrats schriftliche und übereinstimmende Erklärungen abgeben. 
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet mit 
Ausnahme von Wahlen die Stimme des Vorsitzenden. Auf Wahlen findet § 45 Absatz 3 Anwendung. 
§ 34. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes 
oder dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der 
Gesellschaft führen. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne 
seiner Mitglieder zu Stellvertretern von behinderten Mitgliedern des Vorstandes bestellen. Während 
dieses Zeitraumes und bis zur Entlastung des Vertreters darf dieser eine Tätigkeit als Mitglied des 
Aufsichtsrats nicht ausüben. Scheiden aus dem Vorstande Mitglieder aus, so können fie nicht vor 
der Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden. 
§ 35. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Er kann 
jederzeit Berichterstattung vom Vorstande über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen und 
selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder oder durch dritte Sachverständige die 
Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen sowie die Bestände an Waren, Wertpapieren und 
Geld prüfen. Er hat die Bilanzen, Gewinn= und Verlustrechnungen und Inventuren zu genehmigen 
und seine Bemerkungen zum Geschäftsbericht des Vorstandes zu machen. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrats können die Ausübung ihrer Obliegenheiten nicht anderen 
übertragen. 
Der Aufsichtsrat ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den 
Vorstandsmitgliedern zu vertreten und gegen die letzteren die von der Hauptversammlung beschlossenen 
Rechtsstreitigkeiten zu führen. 
§* 36. Der Aufsichtsrat kann durch allgemeine oder besondere Anweisung diejenigen 
Geschäfte jeweilig bestimmen, welche vor dem Abschlusse seiner Einwilligung oder der Einwilligung 
etwaiger aus seiner Mitte zu wählender Ausschüsse oder Mitglieder bedürfen. 
Für die laufende Verwaltung und die laufende Überwachung des Vorstandes bestimmt der 
Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Ausschuß, welcher aus dem Vorsitzenden des 
Aufsichtsrats und dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei Mitgliedern des Aussichtsrats besteht, 
die alljährlich in einer im unmittelbaren Anschluß an die den Jahresabschluß feststellende Haupt- 
versammlung anzuberaumenden Ausfsichtsratssitzung durch das Los bestimmt werden. Die aus- 
scheidenden Mitglieder sind von neuem auslosbar. 
Der Ausschuß hat namens des gesamten Aufsichtsrates und aller einzelnen Mitglieder die 
Geschäftsführung des Vorstandes in allen Zweigen zu überwachen und die Rechte des gesamten 
Aufsichtsrats auszuüben. Der Vorstand hat zu allen Rechtsgeschäften die Einwilligung des Ausschusses 
einzuholen, wenn deren Wertgegenstand oder der Wertgegenstand mehrerer in ein und demselben 
Kalendermonat abgeschlossener Rechtsgeschäfte zusammengerechnet einhunderttausend Mark übersteigt. 
In dem Ausschuß führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Vorsitz und wird von dem 
stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats in Behinderungssällen vertreten. Bei Behinderung 
eines der als Mitglieder des Ausschusses ausgelosten Aufsichtsratsmitglieder ist der Vorsitzende 
berechtigt, jedes andere in Berlin anwesende Mitglied des Aufsichtsrats als dessen Vertreter zu berufen. 
Über alle Beschlüsse und alle wichtigen Handlungen des Ausschusses hat der Vorsitzende in 
der nächstfolgenden Aufsichtsratssitzung zu berichten. 
§ 37. Der Aufsichtsrat und der Ausschuß des Aufsichtsrats werden dem Vorstande und 
Dritten gegenüber durch den Vorsitzenden, bei dessen Behinderung durch den stellvertretenden 
Vorsitzenden, vertreten. 
§ 38. Die Mitglieder des Aufsichtsrats und insbesondere seines Ausschusses haben Anspruch 
auf Erstattung der ihnen erwachsenen baren Auslagen, indessen keinen Anspruch auf eine sonstige 
Vergütung irgend welcher Art. 
C. Hauptversammlung. 
§* 39. Die Rechte, welche den Anteilseignern in den Angelegenheiten der Gesellschaft, 
insbesondere in bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, werden durch Beschlußfassung in der 
Hauptversammlung ausgeübt. Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Anteilseigner. 
Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle Anteilseigner verbindlich. 
4
	        

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