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Der Polizeibeamte.

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Der Polizeibeamte.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1909
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Bandzählung:
20
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1909
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 1.
Bandzählung:
1
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Nichtamtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Literatur-Verzeichnis.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Der Polizeibeamte.
  • Titelseite
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Register
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Volltext

124 II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit. 
oder sonst beschmutzt werden. Für die Dunkelheit sind hellleuchtende 
Laternen anzubringen. Auch die Aufnahme von Straßenpflaster be- 
darf besonderer Genehmigung. Zuwiderhandelnde werden bestraft. 
(§ 367, 18, 14 und 15 St. G. B.) 
Bei der Einrichtung von Gastwirthschaften ec. sind besondere 
Bestimmungen zu beachten; mit Rücksicht auf die hier in größerem 
Umfange stattfindenden Personenansammlungen sind aus sittlichen, 
gesundheitlichen und Sicherheitsgründen besondere Anforderungen an 
die Gebäude zu stellen, in denen Schankstätten ec. errichtet werden sollen. 
Nach der Verfügung der betheiligten Minister vom 26. August 1886, 
die aber nur einen Anhalt geben will, daher weitergehende, den lokalen 
Verhältnissen angemessene ortspolizeiliche Vorschriften keineswegs aus- 
schließt, ist zu verlangen: 
1. Es dürfen nur Grundstücke benutzt werden, die an öffent- 
lichen Wegen liegen und einen Zugang zu diesen haben und in denen 
der gewerbsmäßigen Unzucht ergebene Frauenzimmer weder wohnen, 
noch verkehren. 
2. Die Gebäude müssen eine feuersichere Bedachung haben und 
dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Pfarrhäusern, Unter- 
richts- und Krankenanstalten liegen. 
3. Der Zugang muß bequem und gefahrlos sein; die Treppe 
genügend breit, nicht zu steil, sie muß außerdem ein festes Geländer 
haben; der Zugang zur Treppe von außen her darf nicht schmaler 
sein als der Treppenlauf selbst. 
4. Die Thüren müssen breit sein und nach außen hin auf- 
schlagen. 
5. Die Zimmer müssen trocken und gedielt sein und dürfen 
nicht zu Wohn- oder Wirthschaftszwecken dienen und auch nicht zum 
Betriebe anderer, der Gastwirthschaft ec. fremdartiger Gewerbe ver- 
wendet werden. Für den gemeinschaftlichen Aufenthalt der Gäste muß 
ein Zimmer von mindestens 25 qm Bodenfläche vorhanden sein; die 
lichte Höhe der Zimmer hat stets mindestens 2,80 m zu betragen. 
6. Für Schlafzimmer ist zu verlangen eine Bodenfläche von 
mindestens 3 qm und für jeden einzelnen darin unterzubringenden 
Gast 12 chm Luftraum, also für ein Zimmer mit zwei Betten 2 x 12 
= 24 cbm. Jeder Gastwirth hat mindestens drei wohleingerichtete 
Schlafzimmer für Fremde zu halten. 
7. Kellergeschosse dürfen als Schlafräume für Gäste über- 
haupt nicht benutzt werden, als Schanklokale nur, wenn sie gegen 
Eindringen und Aufsteigen der Erdfeuchtigkeit geschützt sind, und der 
Fußboden nicht tiefer als einen Meter unter dem umgebenden Erd- 
boden liegt. 
8. Wasserversorgung. Die Gebäude müssen an die öffentliche 
Wasserleitung angeschlossen sein oder aber einen eigenen Brunnen mit 
völlig ausreichender Wassermenge besitzen.
	        

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