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Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1910
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
21
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Verzeichnis.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Marktbericht.
  • Kurse deutscher Kolonialwerte.
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

G 189 20 
Er ist Ihr nächster Vorgesetzter und beauftragt, 
Ibnen Anweisungen in technischen, praktischen oder 
reinen Verwaltungsangelegenheiten zu erteilen, um 
Ibre Tätigkeit zu einer vollendeten zu gestalten. 
Durch häufige Besichtigungsreisen wird er sich von 
Ihrer Wirksamkeit ein Bild machen. Ihr amtlicher 
Briefwechsel, Ihre Berichte und alle Mitteilungen 
über die Landwirtschaft Ihres Bezirkes gehen durch 
seine Hand. Allen Bitten, die er an Sie richtet, 
baben Sie zu entsprechen und ihm alle wichtigen oder 
interessanten landwirtschaftlichen Ereignisse mitzuteilen. 
Die Verpflichtung, die Anweisungen, die er Ihnen 
gibt, auszuführen, schließt nicht aus, daß Sie auch 
aus eigener Initiative handeln: Sie müssen selbst die 
besten Mittel suchen, um die Aufgaben, die Ihnen 
gestellt sind, gut zu erfüllen. Anderseits ist es Ihre 
Pilicht, falls Sie von dem Nutzen einer Sache über- 
jengt sind, Vorschläge zu machen, die mir ebenso wie 
Ihre Berichte durch den Chef de Service vorgelegt 
und von mir die gebührende Berücksichtigung erfahren 
werden. Folgende Eingaben haben Sie terminmäßig 
zu erledigen: 
a) allmonatlich: 
1. Eine allgemeine Ubersicht der unter Ihrer Lei- 
tung ausgeführten Arbeiten. 
2. Einen meteorologischen Bericht. 
3. Eine Ubersicht über die Ausgaben, die infolge 
Iöbrer Arbeiten entstanden sind;: dieser Übersicht ist ein 
Verteilungsplan des angestellten Personals beizufügen. 
b) vierteljährlich: 
Ein eingehender Bericht über den Stand der Feld- 
bestellung der Eingeborenen über die im Gang be- 
findlichen Versuche, den Stand der Viehzucht und so 
weiter is. den oben entwickelten Arbeitsplan). 
Sie sind verantwortlich für die Ausübung des 
Dienstes in Ihrem Bezirk, während der Chef de Ser- 
vice für den Dienst in der gesamten Kolonie die Ver- 
antwortung trägt. 
3. Dienstverkehr mit den Administratoren. 
Nach Artikel 1 der Verfügung vom 22. Dezember 
1887 sind die Bezirksleiter mit der Überwachung des 
gesamten Verwaltungs= und Finanzdienstes innerhalb 
ibres Begirkes betraut. Wie alle Zivilbeamten eines 
Bezirkes, müssen auch Sie sich der Kontrolle der Be- 
ürksleiter unterwerfen. 
Aber., gemäß den Festsetzungen des Rundschreibens 
des Herrn Generalgouverneurs vom 10. Juni 1903, 
verleiht die Augsübung dieser Kontrolle den Bezirks- 
leitern kein Recht, in technischen Fragen den Anord- 
nungen des Chef de Service vorzugreifen oder seinen 
Enfluß auf Sie in Frage zu stellen. Sie müssen 
ebenso wie die Verwaltungobcamten Takt und Ent- 
gegenkommen zeigen, um jeden Zwist zu vermeiden. 
Ein enges und uneigennütziges Zusammenarbeiten mit 
den Bezirksleitern ist der beste Weg, um Ihr Werk in 
nunbringender Weise zu Ende zu führen. 
Der Bezirksleiter muß Ihnen seine Hilfe leihen 
und Sie Nutzen ziehen lassen aus dem moralischen 
CEinfluß, den er auf die Eingeborenenbevölkerung hat; 
er muß Sie bei dieser feierlich einführen, Ihre Auf- 
gabe den Eingeborenen erklären und dafür sorgen, 
daß Ihre Anweisungen befolgt werden; anderseits 
dürfen Sie es nicht unterlassen, ihn über Ihre Ar- 
  
beiten auf dem Laufenden zu halten und ihm wissens- 
werte Beobachtungen, die Sie in seinem Bezirk auf 
landwirtschaftlichem Gebiet gemacht haben, mitzuteilen; 
ferner dürfen Sie seine Ratschläge, die er auf Grund 
seiner ständigen Fühlung mit der Eingeborenenbe- 
völkerung Ihnen mitzuteilen in der Lage ist, nicht 
außer acht lassen. " 
Ich rechne auf Ihre Dienstfreudigkeit und Bereit- 
willigkeit, die Bestimmungen dieses Rundschreibens 
anzuwenden und die darin gegebenen Vorschriften gu 
beachten. 
Portonovo, den 31. Juli 1908. 
Der Lieutenant-Gonverneur p. i. 
gez. Gaudart. 
Termin-Eingaben. 
Zwischen dem 1. und 7. jedes Monats: 
Allgemeine Ubersicht der Arbeiten des vorhergehenden 
Monats. 
Meteorologischer Bericht über den vorhergehenden 
Monat. 
Ubersicht über die Ausgaben für Arbeiten im vor- 
hergehenden Monat. 
Verteilungsplan des angestellten Personals. 
Zwischen dem 1. und 15. Jannuar, April, Juli und 
Oktober: 
Vierteljährliche Landwirtschaftsberichte. 
Zwischen dem 1. und 15. Januar jedes Jahres: 
Verzeichnis aller Dienstgegenstände (in alpha- 
betischer Reihenfolge). 
Bemerkungen. 1. Den Monatsberichten sind Ma- 
terialbestellungen und Vorschläge der Agenten anzu- 
schließen; 2. Spegzialberichte können jederzeit eingereicht 
werden. 
Vierteljahresbericht. 
Serrice de Z .· 
I«-Ägkzculw», ...te—3VIcrtelIah1. 
Landschaftliche Station 
zu .... 
In den Bericht sind aufzunehmen: 
Bemerkungen über das Klima, die Eingeborenen- 
kulmren für Lebenomittel und Industriezwecke:; Ernte- 
aussichten. 
Die Olpalme. 
Ansiedlungen von Europäcrn. Stand der von der 
Regierung und Privaten unternommenen Versuche: in 
getrennten Abschnitten sind folgende Nummern zu be- 
handeln: 
Baumwolle, Kautschukpflangen, Kolabäume, Kokos- 
palmen, der Schibaum, Sisalpflanzen usw.). 
Viehzucht. VWiehseuchen. 
Handel (Einfuhr und Ausfuhr). 
Die Hauptmärktc. 
Allgemeine Ubersicht über die während des letzten 
Vierteljahres unternommenen Bereisungen des unter- 
stellten Begirkes. 
Bemerkung. In den Bericht über das 4. Viertel- 
jahr ist außerdem das Ergebnis der alljährlichen Vieh- 
zählung aufzunehmen.
	        

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