Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1910
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910.
Volume count:
21
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Verzeichnis.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Marktbericht.
  • Kurse deutscher Kolonialwerte.
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

240 2 
welche zwischen den beiden Mutterländern 
Deutschland und Portugal besteht und sich in der 
Verwaltung der Kolonien widerspiegelt, in viel- 
facher Hinsicht unserer Kolonial= und Eingebore- 
neupolitik von Bedeutung sein. Dabei über- 
sohen wir keineswegs, daß die Unterschiede der 
Kolonialpolitik Portugals zu der unfrigen von 
Natur aus größer sein mögen, als die der 
britischen Verwaltung sind, deren angelsächsischer 
Grundcharakter unserem Empfinden näher steht, 
als die auf romanischem Empfinden aufgebauten 
Grundsätze der portugiesischen Kolonialverwal- 
tung. Dazu kommt noch ein weiteres Moment. 
Sowohl in den britischen als auch in den portu- 
giesischen Kolonien hat gerade das private 
Kapital in der Kolonisationsarbeit Bedeuten- 
des geleistet und konnte dies auch auf Grund der 
ihm verliehenen Hoheitsrechte. Es ist sehr frag- 
lich, wenn nicht fast ausgeschlossen, ob in unseren 
deutschen Schutzgebieten das Privatkapital zu 
dieser Stellung jemals gelangen wird. Im 
Gegenteil, bei uns sind derartige Versuche, das 
private Kapital mit solchen Hoheitsrechten aus- 
zustatten, nach anfänglichem Bestehen aus ver- 
schiedenen Gründen wieder aufgegeben worden. 
Nichtsdestoweniger erscheint die Lösung der 
Eingeboreneufrage in den portugiesischen Ko- 
lonien aus den angeführten Gründen auch für 
uns bedeutsam und beachtenswert. 
Um die heutige Eingeborenenfrage und Politik 
der Mozambique-Gesellschaft zu verstehen, ist 
es nötig, einen Blick auf die ganze Verwal- 
tung des Landes zu werfen. Hier ergibt sich, 
gegenüber der britischen Kolonialverwaltung, ein 
durchgreisender Unterschied. In den britischen 
Kolonien in Südafrika ist das private Kapital 
vielfach der definitiven Okkupation des kolonialen 
Besitzes durch die Regierung vorangegangen. Das 
Reich der British South Africa oder Chartered 
Company, Rhodesien, gehörte in seinen beiden 
Hauptbezirken Matabele= und Maschonaland, zu 
der Zeit, als die Chartered Co. ihre Tätigkeit be- 
gann, direkt noch nicht zum britischen Reich. 
Gerade umgekehrt liegen die Verhältnisse in den 
portugiesischen Kolonien. Hier hat das private 
Kapital, das übrigens durchaus nicht rein portu- 
giesischen Ursprunges ist, sondern auch zahlreiche 
englische und französische Elemente in sich schließt, 
direkt von der Regierung Rechte erhalten, welche 
letztere vorher allein ausgeübt hatte. Portugal 
selbst hat, weil es nicht reich geuug war, seinen 
Kolonialbesitz iutensiv zu entwickeln, nach man- 
nigfachen Fehlschlägen zu dem Mittel greifen 
müssen, seine Kronländereien an private 
Gesellschaften ahzutreten, und sich an dem 
Ergebnis dieser Gesellschaften meist durch Aktien= 
besitz zu beteiligen. Von diesem Gesichtspunkte 
  
aus sind seit Beginn der neunziger Jahre eine 
Reihe von Privatgesellschaften ins Leben ge- 
treten, von denen wir unter anderen die Com- 
panhia da Zambegia, die Companhia de Nyassa 
und endlich die bedeutendste, die Com- 
panhia de Mozambique, nennen. Es 
sei erwähnt, daß auch in Portugiesisch-West- 
afrika, also in Angola, ähnliche Gesellschaften, 
unter ihnen als eine der bedeutendsten die Com- 
panhia de Mossamedes, ins Leben traten. Zahl- 
reiche portugiesische Privatgesellschaften, die mehr 
für bestimmte Zwecke, so Erschließung von Koh- 
len= und Goldfeldern, zum Anbau von Zucker- 
rohr usw. gegründet wurden, lassen wir hier außer 
Betracht. 
Die Companhia de Mozambique ist 
die größte der Kolonisationsgesellschaften Portu- 
giesisch-Ostafrikas. Die ihr von der portugie- 
sischen Regierung erteilten Konzessionen gewähren 
der Gesellschaft ein Administrations= und Explo- 
rationsrecht über ein Gebiet von 60 000 englischen 
Quadratmeilen in der Provinz Mozambigque. 
Das Territorium der Gesellschaft erstreckt sich von 
Tongaland nördlich bis zum Zambesi, von wo aus 
nördlich sich das Territorium der Campanhia de 
Zambesia mit einem Flächeninhalt von 6000 eng- 
lischen Quadratmeilen erstreckt, während die 
hassa Companhia den nördlichsten Teil der 
Provinz Mozambique, nämlich den Distrikt Cabo 
Delgada, in einer Ausdehnung von etwa 100 000 
englischen Quadratmeilen innehat. Der Besitz- 
stand der letztgenannten Gesellschaft begrenzt 
Deutsch-Ostafrika im Süden, während der Besitz 
der Mozambique-Gesellschaft im Westen an das 
Territorium der British South Africa Co. an- 
stößt. 
Die Companhia de Mozgambique wurde durch 
Königl. portugiesische Charte am 
11. Februar 1891 inkorporiert. Die Charte 
wurde abgeändert durch die Dekrete vom 30. Juli 
1891 und 7. Mai 1892; im Jahre 1897 wurde die 
der Gesellschaft ursprünglich auf nur 25 Jahre er- 
teilte Konzession auf 50 Jahre erhöht. Die Ho- 
heitsrechte, die in der Verwaltung des Landes be- 
stehen, und mit den Rechten, Steuern und Zölle 
zu erheben und Lizenzen und Monopole, sowie 
Minenrechte usw. auszunntzen, ferner Gesetze und 
Verordnungen zu erlassen, verknüpft sind, hatte 
man freilich nur unter der Bedingung der Ge- 
sellschaft verliehen, daß sie eine Eisenbahn von 
Pungwe Bai nach dem Territorium der Charte- 
red Co. erbaute. Diese Bahn wurde später von 
der Beira Railway Co. erbaut. Die Mozam- 
bique-Gesellschaft hat keine Steuer zu zahlen, ist 
aber verpflichtet, Portugal 10 v. H. ihrer Aktien- 
emissionen zuzuteilen. Heute arbeitet die Gesell- 
schaft mit einem Kapital von 1 Million E, von
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.