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Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1910
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910.
Volume count:
21
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung des Reichskanzlers, betr. den Geschäftsbetrieb der Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutzgebiets.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Verkündung der gemäß § 15 Abs. 2 des Schutzgebietsgesetzes für die afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete erlassenen Verordnungen.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. den Geschäftsbetrieb der Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutzgebiets.
  • Verordnung des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts, betr. Änderung der Verordnung betr. den Geschäftsbetrieb der Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutzgebiets vom 25. Mai 1909.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. das Inkrafttreten der Verordnung des Reichskanzlers vom 25. Mai 1909 betr. den Geschäftsbetrieb der Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutzgebiets.
  • Betriebsvertrag zwischen der Diamanten-Pacht-Gesellschaft zu Berlin und der Kolonialen Bergbau-Gesellschaft m. b. H. zu Berlin.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. Abänderung der Zollverordnung für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet vom 13. Juni 1903.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Selbständigmachung und Begrenzung der Distrikte Maltahöhe und Bethanien und Änderung der Nordgrenze des Bezirks Lüderitzbucht.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

3 20 
§ 2. Tagebuch. 
Jeder Förderer von Diamanten hat ein nach anliegendem Muster einzurichtendes Tagebuch 
und ein Duplikat zu führen. In dieses Tagebuch hat der Förderer oder sein Beauftragter am 
Schlusse eines jeden Tages, an dem in irgend einer Weise gearbeitet worden ist, unter Beifügung 
seiner Namensunterschrift einzutragen: 
1. die Arbeitsstellen; 
2. die Zahl der Arbeiter, getrennt nach weißen und eingeborenen Hilfskräften; 
3. den Namen des Betriebsleiters, Aufsehers oder Vorarbeiters; 
4. Anzahl und Gesamtgewicht der geförderten Diamanten, letzteres nach Gramm. 
Unterhält ein Förderer mehrere selbständige Betriebsstätten, so hat er für jede dieser Betriebs- 
stätten ein besonderes Tagebuch nebst Duplikat zu führen. 
§ 3. Vorschuß. 
Jeder Förderer von Diamanten hat Anspruch darauf, daß ihm die Geschäftsstelle der Regie 
im Schutzgebiete bei der Einlieferung von Diamanten auf das innerhalb seines Höchstmaßes liegende 
Gewicht einen zinsfreien Vorschuß von 30 für jedes Gramm zahlt. 
Die Regie ist bereit, nach Eintreffen der Diamanten bei der Hauptniederlassung in Berlin 
auf Verlangen der Einlieferer ihnen auch über den Satz von 30 “ für das Gramm hinaus Vor- 
schüsse gegen 6 v. H. jährliche Zinsen zu gewähren. 
§ 4. Versendung. 
Die Geschäftsstelle der Regie im Schutzgebiet hat die eingelieferten Diamanten in der vor- 
geschriebenen Verpackung mit dem nächsten Postdampfer an ihre Hauptniederlassung in Berlin zu senden. 
Die Versicherung dieser Sendungen gegen Verlust, Seegefahr und Diebstahl für die Zeit 
von der Einlieferung bei der Geschäftsstelle im Schutzgebiet bis zum Eintreffen in den Berliner 
Geschäftsräumen der Regie liegt der Hauptniederlassung der Regie auf ihre Kosten ob. 
Die Versicherungssumme soll ein für allemal 150 " für jedes Gramm betragen. Erachtet 
der Förderer diese Versicherungssumme für seine Einlieferung als zu niedrig, so kann er der Geschäfts- 
stelle der Regie im Schutzgebiet eine höhere Versicherungssumme bezeichnen. Der für die höhere 
Versicherungssumme zu entrichtende Prämienzuschlag ist bei der Einlieferung sofort in bar an die 
genannte Geschäftsstelle zu zahlen. 
Bei Eintritt des Versicherungsfalles tritt die Versicherungssumme an die Stelle der Diamanten 
und ist wie ein Verkaufserlös zu behandeln. 
Bei der Hauptniederlassung der Regie in Berlin sind die Behältnisse mit den Diamanten sofort 
bei Eingang in ein nach anliegendem Muster zu führendes Eingangsbuch unter Aufnahme der auf den 
einzelnen Behältnissen befindlichen Vermerke und unter Angabe des Tages der Ankunft einzutragen. 
Alsdann sind sie von Angestellten der Regie zu öffnen. Zur Offnung sind ausschließlich 
solche Angestellte befugt, die vom Reichs-Kolonialamt hierzu ermächtigt und von dem gemäß § 22 
der Satzungen der Regie bestellten Reichskommissar durch Handschlag auf treue und gewissenhafte 
Diensterfüllung in Pflicht genommen sind. Es müssen stets zwei solcher Angestellter bei der 
Offnung zugegen sei. Alsbald nach der Offnung sind die Diamanten von den beiden genannten 
Angestellten oder wenigstens in deren Gegenwart nach Gramm zu verwiegen. Das festgestellte 
Gewicht der in den einzelnen Behältnissen befindlichen Diamanten ist in das Eingangsbuch unter 
Namensunterschrift der beiden Angestellten einzutragen. 
Gewichtsverschiedenheiten zwischen den Wägungen im Schutzgebiet und in Berlin sind nach 
Möglichkeit aufzuklären. 
§* 5. Sortierung. 
Alsbald nach erfolgter Wägung und Eintragung sind die in jedem Behältnis enthaltenen 
Diamanten unter strenger Trennung von dem Inhalte anderer Behältnisse den Sortierern zu über- 
geben, insoweit sie nicht im ganzen (in Originalpartien) unsortiert verkauft werden. 
Als Sortierer sollen nur Personen tätig sein, die im festen Anstellungsverhältnis bei der 
Regie stehen und von dem Reichskommissar durch Handschlag auf treue, gewissenhafte und unpar- 
teiische Ausübung ihrer Sortiertätigkeit in Pflicht genommen worden sind. 
Die Sortierer sollen nur die Geschäftsnummer der Behältnisse, deren Inhalt sie zu sortieren 
haben, nicht aber die Namen der Einlieferer erfahren. 
Die Sortierer haben die eingelieferten Diamanten in fachmännischer Weise nach Londoner 
Gebräuchen zuk sortieren und auf einem mit dem betreffenden Behältnis fest zu verbindenden, von 
ihnen zu unterschreibenden Ausweis die Geschäftsnummer des Behältnisses und das Gewicht der 
festgestellten Sorten nach Gramm zu vermerken.
	        

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