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Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1910
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910.
Volume count:
21
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 10.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Abkommen mit der Deutschen Diamantengesellschaft m. b. H.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Verzeichnis.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Marktbericht.
  • Kurse deutscher Kolonialwerte.
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 414 20 
scheidung der Bergbehörde oder des Gerichts endgültig als zum Sperrgebiete gehörig erklärt werden, 
der nach § 3 zu gründenden Gesellschaft zu überweisen. 
Falls der über diese Felder bestehende Streit außergerichtlich seine Erledigung findet, kommt 
die in vorstehendem Absatz von der Diamantengesellschaft übernommene Verpflichtung in Wegfall. 
Die Diamantengesellschaft ist vorbehaltlich wohlerworbener Rechte Dritter damit einverstanden, 
daß auch die Gewinnung von Mineralien aller Art auf der Farm Marmora, Ludwig Scholz gehörig, 
der nach § 3 zu bildenden neuen Gesellschaft zufällt. 
§ 5. Die Diamantengesellschaft verpflichtet sich, ihre Anteile an der neu zu gründenden 
Gesellschaft (§ 3) nur mit Einwilligung des Reichs-Kolonialamts zu veräußern. 
§& 6. Der Gewinn aus der zu gründenden Gesellschaft (§ 3) fällt — insoweit er der 
Diamantengesellschaft auf Grund ihrer Kapitalsbeteiligung zufließt — nicht unter die im § 2 Absatz 1 
und 2 vorgesehene Gewinnbeteiligung des Fiskus. 
§ 7. Der Fiskus erkennt — und zwar mit rückwirkender Kraft — an, bezüglich der in 
§ 3 des Vertrages, betreffend Schürfen und Bergbau im Lüderitzbuchter Diamantengebiete, vom 
26. März 1909 festgesetzten fünfprozentigen Abgabe an die Diamantengesellschaft die gleiche Ver- 
pflichtung übernommen zu haben, welche die im genannten Vertrage unter Ziffer 4 aufgeführten 
Vertragschließenden übernommen haben. . 
Beide Vertragschließende sind darüber einig, daß die fünfprozentige Abgabe nur für solche 
Felder zu entrichten ist, für welche eine größere Fläche als 8 ha verliehen wurde. Die Diamanten- 
gesellschaft verpflichtet sich demgeemäß, diejenigen Abgaben, die ihr auf Grund des Vertrages vom 
26. März 1909 für kleinere Felder bereits gezahlt sind, den Berechtigten zu erstatten. Andererseits 
wird der Fiskus die von ihm bisher nicht entrichteten Abgaben für die rückliegende Zeit unverzüg- 
lich nach Abschluß des Vertrages an die Diamantengesellschaft abführen. 
§ 8. Die Diamantengesellschaft hat mit tunlichster Beschleunigung für die genaue Kartierung 
des durch die Sperrverfügung vom 22. September 1908 bestimmten Gebietes unter Bezeichnung 
von Wasserplätzen und Weiden zu sorgen. Aufgefundene Minerallagerstätten sind in den Karten mit 
ihrer Ausdehnung ersichtlich zu machen. Die fraglichen Karten sind in mindestens drei Exemplaren 
dem Reichs-Kolonialamt zur Verfügung zu stellen und fortlaufend nach den neuesten Forschungen 
zu ergänzen. 
§ 9. Falls eine letzte Instanz für das Schutzgebiet Südwestafrika in der Heimat eingeführt 
wird und solange bei dieser in der Revisionsinstanz die Revision gegen duas conformes nicht 
allgemein ausgeschlossen ist, entscheiden über Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrage die für 
das Schutzgebiet zuständigen ordentlichen Gerichte. 
Bis zu dem vorstehend angeführten Zeitpunkt werden Streitigkeiten, die sich aus diesem 
Abkommen ergeben, durch ein Schiedsgericht entschieden, das seinen Sitz in Berlin hat. Soweit 
gerichtliche Handlungen in Frage kommen, ist ausschließlich das Landgericht 1 Berlin zuständig. Das 
Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, von denen je eins vom Präsidenten des Kammergerichts, 
vom Vorsitzenden des Vorstandes der hiesigen Anwaltskammer und vom Präsidenten der hiesigen 
Handelskammer ernannt wird. Die Ernennungsberechtigten können sich selbst zu Schiedsrichtern 
bestellen. Wenn ein Schiedsrichter das Amt nicht annehmen oder fortführen kann oder will, wird 
der Ersatzmann jeweilig von derselben Stelle ernannt, die die Ernennung bewirkt hat. 
Die Vertragschließenden geben den Wert des Gegenstandes auf . 10 000 000 an. 
Es wurde beantragt: 
diese Verhandlung viermal auszufertigen und zwar jeder Vertragspartei zweimal und 
außerdem jeder Vertragspartei zwanzig Abdrücke zu übersenden. 
In Gegenwart des Notars wurde diese Verhandlung den Erschienenen vorgelesen, von ihnen 
genehmigt und, wie folgt, eigenhändig unterschrieben: 
Dernburg. 
Rudolph von Koch. 
Willy Krüger. 
Walter Bredow. 
Dr. Herman Veit Simon, Notar.
	        

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