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Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1910
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910.
Volume count:
21
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 10.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vermischtes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Die Verträge mit der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika und der Deutschen Diamantengesellschaft m. b. H.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Bericht.
  • Koloniale Literatur. IV.
  • Koloniale Preßstimmen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Marktbericht.
  • Kurse deutscher Kolonialwerte.
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

bis zu 30 000 / für das Jahr der Pächterin als 
Entschädigung für die Betriebsführung zu, während 
der etwaige Rest zu ½16 an die Pächterin und 
zu 9/10 an den Verpächter geht.“ 
Die Einnahmen in den Monaten Oktober, 
November, Dezember 1909 haben zusammen 
rund ...... 605 600 M 
und die Ausgaben rund 417 600 /% 
betragen. - 
Inzwischen ist eine Vereinbarung mit dem 
Reichs-Kolonialamt über den Bau der Strecke 
Keetmanshoop —Kub getroffen. Diese Strecke 
ist 316 km lang und das Bauobjekt beziffert sich 
auf rund 18 Millionen /“. Die Bauarbeiten 
auf dieser Strecke sind in Angriff genommen. 
*# 4 
1 
Die Gewinn= und Verlustrechnung enthält 
auf der Einnahmenseite die Zinserträgnisse des 
Jahres 1909 mit 193 578 J¼, den Gewinnanteil 
aus Kolonial-Baugeschäften von der Firma 
Lenz & Co. mit 236 500 ., Uberschuß aus der 
Betriebsverwaltung der Usambara-Bahn mit 
39 510 ¼ und der Verkehrsanlagen in Togo 
mit 29 403 .77, 
auf der Ausgabenseite Unkosten in Höhe 
von 49 555 .77, vertragsmäßige Zahlung an die 
Aktiengesellschaft für Verkehrswege in Höhe von 
127.549 . und den Betrag des Reingewinnes 
in Höhe von 321 887.7. 
Die Vermögensbilanz ergibt auf der Aktiv- 
seite folgendes Bild: 
Guthaben 848 963 /“, Effekten (3½ prozentige 
Reichsanleihe) 4 243 710 J1J/% Avale 500 000 ¼7, 
auf der Passivseite das Grundkapital von 
4 000 O000 4 den Betriebsreservefonds mit 
400 000 J, den ordentlichen Reservefonds mit 
122 621 und den anußerordentlichen Reserve- 
fonds mit 248 163 /¼. 
Außerdem enthält die Passivseite noch den 
Reingewinn in Höhe von 321 887./“ und für 
Avale 500 000 .¾. 
Besteuerung der Eingeborenen in Britisch-Ostafrika. 
Für Britisch-Ostafrika ist eine Verordnung 
vom 11. März 1910, betreffend die Besteuerung 
der Eingeborenen, erlassen worden. 
Die genannte Verordnung ist am 1. April in 
Kraft getreten und ersetzt unter dem Namen 
„An Ordinance to amend the laws relating to 
the Taxation of Natives“ die bisherige Hütten- 
432 
h 
In der neuen Verordnung wird an dem 
Prinzip der Hüttensteuer festgehalten, die für jede 
Hütte 3 Rupien (früher bis zu 3 Rup.) beträgt. 
Doch wird daneben für jeden erwachsenen männ- 
lichen Eingeborenen, der keine Hüttensteuer bezahlt, 
eine Kopfsteuer von 3 Rup. eingeführt. Nach der 
früheren Gesetzgebung waren solche Eingeborene 
nur dann steuerpflichtig, wenn sie mit anderen 
zusammen in einer Hütte lebten. Die neue Ver- 
ordnung trifft auch diejenigen, die keinen festen 
Wohnsitz haben, insonderheit die zahlreichen Träger. 
Diese Kopfsteuer wird jedoch nur in Bezirken 
bzw. von Stämmen erhoben, bezüglich deren eine 
besondere Bekanntmachung seitens des Gouver- 
neurs ergeht. 
Bemerkenswert ist ferner, daß auch die Viel- 
weiberei besteuert wird, insofern als ein Ehemann 
für jedes zweite und weitere Weib, das mit ihm 
in einer Hütte lebt, je 3 Rup. Zuschlagssteuer 
bezahlen muß. 
Die Steuer ist in Bar zu zahlen, kann aber 
mit Genehmigung des Gouverneurs auch in Vieh 
oder Produkten geleistet werden. Der Verkauf 
geschieht auf Rechnung des Steuerpflichtigen. Die 
Steuer kann auch, wenn der Steuerpflichtige nach 
Ansicht des Steuererhebers nicht zahlungsfähig ist, 
abgearbeitet werden. Für je 3 Rup. tritt eine 
Arbeitszeit von einem Monat. 
Säumige Steuerzahler verfallen der Pfändung 
und bei Fehlen pfändbarer Sachen einer Ge- 
fängnisstrafe bis zu drei Monaten. Auch ver- 
fallen Hütten, deren Inhaber 21 Monate lang 
mit der Steuer rückständig bleiben, der Einziehung 
durch die Regierung. 
In JFällen von Bedürftigkeit können die 
Steuererheber einzelnen Personen die Steuer ganz 
oder teilweise erlassen. 
Der Gouverneur kann mit einzelnen Stämmen 
oder Ortschaften anstatt der Hüttensteuer eine 
jährliche Pauschalsumme vereinbaren; auch kann 
er bestimmte Personen, Angehörige bestimmter 
Stämme oder Bewohner gewisser Bezirke oder 
Ortschaften von der Steuerpflicht ganz oder teil- 
weise dispensieren. 
HPafenabgaben in Mozambique. 
Auf dem Scewege ein= und ausgehende Waren 
werden in Lourenco Marques und Queli- 
mane mit einer Hafenabgabe („für Leuchtturm 
und Bakenlegung“) von 100 Reis für die Tonne 
belegt. Diese Abgabe ist in Lourengo Marques 
durch Verfügung des Königlichen Kommissars vom 
  
stenerverordnung vom 28. August 1903. 
24. Dezember 1895 und in Ouelimane durch
	        

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