Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1910
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910.
Volume count:
21
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 10.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Koloniale Preßstimmen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Die Verträge mit der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika und der Deutschen Diamantengesellschaft m. b. H.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Bericht.
  • Koloniale Literatur. IV.
  • Koloniale Preßstimmen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Marktbericht.
  • Kurse deutscher Kolonialwerte.
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

Interessen entgegenstehen. Dieses letztere Recht ist 
durch den neuen Vertrag mit der Deutschen Kolonial-= 
gesellschaft beseitigt. Wurde also früher von allen 
Seiten der Grundsatz der Schürffreiheit an die Spitze 
gestellt, so ist mit der Entdeckung der Diamanten im 
Jahre 1908 in dieser Anschauung ein Wandel ein- 
getreten. Das in Lüderitzbucht ausgebrochene Grün- 
dungsfieber, die Schwierigkeit der Bewachung der 
Felder, der befürchtete, zum Teil eingetretene Uber- 
gang von Diamantgerechtsamen in ausländische Hände 
und die Notwendigkeit, für eine spätere Einschränkung 
der Produktion rechtgeitig Vorkehrung zu treffen, haben 
es der Regierung angezeigt erscheinen lassen, einen 
erheblichen Teil des Diamanten führenden Bodens, 
nachdem bereits eine Zahl von Gesellschaften gegründet 
war, und Rechte erworben waren, dem öffentlichen 
Verkehr zu entziehen. 
Die Notwendigkeit dieser unter dem Namen 
„Sperre“ bekannten Maßnahme ist sowohl im Schutz- 
gebiet als auch in der Heimat allseitig anerkannt 
worden. Der jetzt bestehende Streit gipfelt in der 
Frage, ob jene Sperre, wie geschehen, zugunsten der 
Deutschen Kolonialgesellschaft hätte ausgesprochen werden 
dürfen, oder ob die Möglichkeit bestand, sie für den 
Fiskus des südwestafrikanischen Schutgebietes vor- 
zunehmen. 
Diese Frage ist eine reine Rechtofrage. Sie kann 
weder aus opportunistischen, lokalpolitischen, noch aus 
fiskalischen Gesichtspunkten entschieden werden. Da die 
Entscheidung von Rechtofragen nirgends zur Kompetenz 
von Körperschaften der Selbstverwaltung gehört, gehört 
sie auch nicht vor das Forum des Landesrats. Der- 
artige Fragen sind im Streitfalle vor die Gerichte zu 
bringen. In solchen Fällen, die zur Kompetenz der 
stnatlichen Verwaltung gehören, sind sic durch die mit 
der Beratung der Verwaltung von Amts wegen be- 
trauten Stellen zu erörtern. Da der letztere Fall 
vorlag, hat die Kolonialverwaltung ein Gutachten des 
Reichsjustizamts eingeholt, welches dahin ging. daß 
nach Lage der zur Prüfung stehenden Rechtsverhältnisse 
zugunsten des Fiskus des südwestafrikanischen Schutz- 
gebietes eine Sperre nicht zulässig wäre. Diese Sach- 
lage nötigte die Kolonialverwaltung, den Weg des 
Vertrages zu beschreiten. 
Konnte demnach für die Entscheidung der Rechts- 
frage durch den Landesrat nichts geleisiet werden, so 
hatte die südwestafrikanische Bevölkerung anderseits 
volle Gelegenheit, sich über die sachliche Gestaltung 
dieses Vertragsverhältnisses zu äußern. Sie hat da- 
von in weitem Umfange Gebrauch gemacht. Im Jahre 
1909 war eine Deputation sämtlicher Lüderitzbuchter 
Mineninteressenten in Berlin anwesend. Die Kolonial-= 
verwaltung war in der Lage, alle vorgebrachten 
Wünsche zu befriedigen. Seitdem haben die Minen- 
interessenten in Telegrammen, Streitschriften und 
Petionen, durch Artikel in ihnen zur Verfügung stehenden 
lokalen und heimischen Blättern ihre Ansichten zum 
Auedruck gebracht. Allerdings haben sie verabsäumt, 
in einer Abordnung selbst an dem Sitz der gentrale 
zu erscheinen. Wenn eine mündliche Erörterung der 
Angelegeuheit mit der gentralverwaltung nicht statt- 
gefunden hat, trägt diese hieran keine Schuld. Da 
der Kolonialverwaltung eine weitere Aufklärung über 
die Wünsche der Interessemen auch aus den Verhand- 
lungen des Landesrats nicht geworden ist, trondem 
der wesentliche Juhalt der fraglichen Verträge durch 
Telegramme der Deutsch-Südwestafrikanischen Zeitung 
dem Schutzgebiete bekannt gegeben war, ist nicht ab- 
zusehen, welche Zwecke mit dem Verlangen auf Vor- 
legung des Vertrages an den Landesrat verfolgt werden 
  
438 20 
sollten, es sei denn, ein Präjudiz zu schaffen für zu- 
künftige Fälle, worauf sich die Reichsregierung nicht 
einlassen kann. 
Wenn der Landesrat in dem Abschluß des Vertrages 
mit der Deutschen Kolonialgesellschaft eine Beein- 
trächtigung öffentlicher Interessen zugunsten privater 
Erwerbsgesellschaften erblickt, so darf nicht übersehen 
werden, daß er selbst eine private Erwerbsgesellschaft 
für die Ausbentung der Diamantfelder in Vorschlag 
gebracht hat, und zwar zu Bedingungen, welche die Inter- 
essenten selbst alo „ein für den Unternehmer glänzendes 
Geschäft"“ bezeichnet haben. Dabei wurde aber ver- 
gessen, daß die Reichsregierung, ganz gleichgültig ob 
dadurch ein oder mehrere Individuen, sei es im Schutz- 
gebiet oder in der Heimat, pekuniäre Vorteile erhalten, 
sich von dem Rechtsboden, wie er durch das Reichs- 
justizamt festgestellt worden ist, nicht entfernen darf. 
Der Landedrat erhofft eine Gesundung der süd- 
westafrikanischen Situation von einer Stärkung der 
Selbständigkeit des Gouvernements und des Landes- 
rats. Auch hier ist wieder auf die Rechtslage hinzu- 
weisen. 
Nach dem Schutzgebietsetatgesetz vom Jahre 1892 
sind alle Ausgaben und Einnahmen des Schutzgebiets 
auf den Reichsetat zu bringen. Für ihre gesetzmäßige 
Bewirtschaftung ist der Reichskangler und auf Grund 
des Stellvertretungsgesetzes der Staatssekretär des 
Reichskolonialamts verantwortlich. Er kann demnach 
die Verantwortung, welche sich aus der Bewirtschaftung 
des Etats ergibt, weder auf den Gouverneur, welcher 
lediglich das unter der Verantwortung des Staats- 
sekretärs ausführende Organ ist, noch auf den Landes- 
rat übertragen. Ebensowenig kann nach der bestehenden 
Gesetzgebung das Verordnungsrecht so in das Schutz- 
gebiet verlegt werden, daß Verordnungen vom 
Landesrat oder vom Gonverneur unter Ausschaltung 
der Verantwortlichkeit des Staatssekretärs des Reichs- 
kolonialamts erlassen werden. Das Verordnungsrecht 
ruht zur Zeit lediglich bei dem Kaiser und denjenigen 
Organen, denen es delegiert ist. Verantwortlich für 
die Ausübung des Verordnungsrechts bleibt der Rcichs- 
kanzler bzw. sein Stellvertreter. Diese Verantwortung 
kann er nur übernehmen, solange er die betreffenden 
Materien selbst entscheidet, und er muß sie tragen, bis 
ein Gesetz ihn davon entbindet. Nun hat der Staats- 
sekretär zu wiederholten Malen seiner Ansicht dahin 
Augsdruck gegeben, daß eine Abänderung der bestehenden 
Gesetzgebung in der Richtung der vom Schugebiet 
geäußerten Wünsche mit der Zeit wohl vorgenommen 
werden könne; keineswegs aber früher, als für eine 
sachgemäße und objektive Mitwirkung des Schutzgebiets 
die Gewähr vorhanden sei. Demgegenüber verfolgt 
man im Reichstag eine entgegengesetzte Tendenz, indem 
man eine Einschränkung des kolonialen Verordnunge= 
rechts zugunsten von Bundesrat und Reichstag. eine 
Verstärkung des Etatsrechts des Reichstags und die 
Genehmigung von Konzessionen und Verträgen fur sich 
in Anspruch nimmt. Während man also in Südwest- 
afrika und in gewissem Grade auch im Reichskolonial= 
amt einer Dezentralisation das Wort redet, befinder 
sich allem Anschein nach die Mehrheit des Reichstages 
auf dem entgegengesetzten Boden. 
Der Landesrat glaubt sich schließlich noch bei der 
Budgetkommission des Deutschen Reichstages bedanken 
zu sollen, daß sie die Verantwortung für den fraglichen 
Vertrag mit der Kolonialgesellschaft abgelehut hat. 
Von ciner derartigen Ablehnung kann nicht gesprochen 
werden. Die Andgeikommission hat vielmehr anerkannt, 
daß der Abschluß solcher Verträge nicht zu ihroer Nom- 
petenz gehöre. Ein Beschluß in der fraglichen Ver-
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.