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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
23
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 17.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Unfallschutzverordnung für Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Amtlicher Teil.
  • Allerhöchste Order, betr. Ergänzung der Urkunde über die Stiftung einer Denkmünze für die an der Niederwerfung der Aufstände in Südwestafrika beteiligt gewesenen deutschen Streitkräfte.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. münzpolizeiliche Vorschriften.
  • Unfallschutzverordnung für Deutsch-Ostafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einführung von Großviehbränden (Viehbrandverordnung).
  • Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einführung von Großviehbränden.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Regelung und Besteuerung des Gewerbebetriebes der Wandergewerbetreibenden, Inhaber von Wanderlagern und Handlungsreisenden (Wandergewerbeordnung).
  • Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. Erkrankung von Haustieren.
  • Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. die Erkrankung von Haustieren.
  • Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. die Einfuhr von Tieren.
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. die Einfuhr von Tieren.
  • Änderungen der Satzungen der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika zu Berlin.
  • Änderung der Satzungen der Safata-Samoa-Gesellschaft.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 9787 20 
Insbesondere hat er die Vorrichtungen herzustellen, die zum Schutze der Arbeiter gegen 
gefährliche Berührungen mit Maschinen oder Maschinenteilen oder gegen andere in der Natur der 
Betriebsstätte oder des Betriebes liegende Gefahren erforderlich sind. 
§ 2. Die örtliche Verwaltungsbehörde ist befugt, nach Anhörung von Sachverständigen 
und Interessenten durch Polizeiverfügung für einzelne Anlagen die Einführung der Maßnahmen 
anzuordnen, die zur Durchführung des im § 1 enthaltenen Grundsatzes erforderlich und bei billiger 
Berücksichtigung der Umstände durchführbar sind. Zur Ausführung soll eine angemessene Frist 
gewährt werden. Gegen die Verfügung der Verwaltungsbehörde steht dem Betroffenen binnen einem 
Monat die Beschwerde an den Gouvperneur zu. 
§ 3. Der Gouverneur kann durch Bekanntmachung allgemeine Vorschriften darüber erlassen, 
welchen Anforderungen in bestimmten Arten von Anlagen zur Durchführung des im § 1 enthaltenen 
Grundsatze zu genügen ist. 
§ 4. Der Unternehmer eines Gewerbebetriebes hat jeden Unfall, der sich im Betriebe 
ereignet und den Tod eines Menschen oder eine erhebliche Körperverletzung verursacht hat, unverzüglich 
der örtlichen Verwaltungsbehörde anzuzeigen. Im Falle der Verhinderung des Unternehmers ist 
der jeweilige Leiter des Betriebes für die Erstattung der Anzeige verantwortlich. Nichtbeachtung 
dieser Vorschrift wird mit Geldstrafe bis zu 100 Rupie bestraft, an deren Stelle im Unvermögensfalle 
Haft bis zu zehn Tagen tritt. 
§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1912 in Kraft. 
Daressalam, den 6. Juli 1912. 
„Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Methner. 
  
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einführung von 
Großviehbränden (Veehbrandverordnung). 
Vom 12. Juni 1912. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichsgesetzblatt 1900 S. 813) in Verbindung 
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Be- 
fugnisse und das Verordnungsrecht in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 27. September 
1903 (Kol. Bl. S. 509) und den §§ 1 und 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 3. Juni 1908, be- 
treffend die Einrichtung der Verwaltung (Reichsgesetzblatt S. 397) wird mit Genehmigung des 
Reichskanzlers hierdurch verordnet, was folgt: 
§ 1. Für große Haustiere, mit Ausnahme der Pferde, werden auf Antrag des Eigen- 
tümers von den zuständigen Bezirksämtern (Distriktsämtern) amtliche Brände vergeben und durch 
Eintragung in ein Register gesichert. 
Wer nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung seine großen Haustiere mit einem Brande 
versehen will, hat sich dazu eines nach Absatz 1 gesicherten Brandes zu bedienen. 
Wer beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Besitze von Großvieh ist, das mit einem 
seither von ihm benützten deutlichen Brandzeichen versehen ist, ist nicht verpflichtet, so gebrannte Tiere 
innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren nach dem Inkrafttreten der Verordnung wieder zu breunen. 
§ 2. Als große Haustiere gelten Einhufer (Maulesel, Maultiere, Esel), Rindvieh (Bullen, 
Ochsen, Kühe, Färsen), Strauße (Hähne und Hennen) sowie deren Nachzucht. 
§ 3. Jeder eingetragene Brand muß aus zwei römischen Buchstaben und einer Ziffer in 
genau vorgeschriebener Ausführung bestehen. Der erste (Hauptbuchstabe) bezeichnet den Bezirk, in 
dessen Register das gebrannte Tier eingetragen ist; der zweite Buchstabe und die Ziffer den Eigen- 
tümer des Tieres. Die Ziffer muß unterhalb der Buchstaben stehen, so daß der Brand ein regel- 
mäßiges Dreieck darstellt. 
§& 4. Bei jedem Bezirksamt wird ein Register nach anliegendem Muster geführt, in das 
sämtliche im Bezirk vergebenen Brände einzutragen sind. (Formular A.) · 
8 5. Der Antrag auf Erteilung eines amtlichen Brandes ist bei dem zuständigen Bezirksamt 
schriftlich zu stellen.
	        

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