Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1912
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912.
Volume count:
23
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 17.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. die Einfuhr von Tieren.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Amtlicher Teil.
  • Allerhöchste Order, betr. Ergänzung der Urkunde über die Stiftung einer Denkmünze für die an der Niederwerfung der Aufstände in Südwestafrika beteiligt gewesenen deutschen Streitkräfte.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. münzpolizeiliche Vorschriften.
  • Unfallschutzverordnung für Deutsch-Ostafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einführung von Großviehbränden (Viehbrandverordnung).
  • Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einführung von Großviehbränden.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Regelung und Besteuerung des Gewerbebetriebes der Wandergewerbetreibenden, Inhaber von Wanderlagern und Handlungsreisenden (Wandergewerbeordnung).
  • Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. Erkrankung von Haustieren.
  • Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. die Erkrankung von Haustieren.
  • Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. die Einfuhr von Tieren.
  • Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Gouverneurs von Neuguinea, betr. die Einfuhr von Tieren.
  • Änderungen der Satzungen der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika zu Berlin.
  • Änderung der Satzungen der Safata-Samoa-Gesellschaft.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

G 799 20 
Der Schiffer, die Reederei oder der Einführende sind verpflichtet, dem mit der Untersuchung 
Beauftragten die vorgeschriebenen Gesundheitszeugnisse auszuhändigen. 
& 9. Der Einführende erhält, sofern seine Tiere nicht dem freien Verkehr überlassen werden, 
eine schriftliche Benachrichtigung der Behörde über die angeordneten Maßnahmen. 
Gegen diesen Bescheid ist Beschwerde an den Gouverneur zulässig. Das Verfahren richtet 
sich nach Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung über die Zwangs= und Strafbefugnisse der 
Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 14. Juli 1905 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 717). 
Der Beschwerde kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. 
§* 10. Die Einfuhr von Raubtieren, Affen, Halbaffen, Nagetieren jeder Art, Schlangen und 
sonstigen für gewöhnlich wild lebenden Tieren, die geeignet sind, Schaden anzurichten, ist verboten. 
Ausnahmen fsind nur mit schriftlicher Genehmigung des Gouverneurs zulässig. 
§ 11. Der Empfänger der Tiere oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet, die Reinigung 
bzw. die Desinfektion der in Beobachtung stehenden Tiere, ebenso die jederzeitige Entnahme von 
Blutproben sowie Impfungen, soweit sie zur Feststellung der Krankheitsursache der Tiere oder aus 
einem anderen von sachverständiger Seite für notwendig erachteten Grunde erforderlich sind, zu ge- 
statten, ohne daß daraus und aus den etwaigen Folgen irgendwelche Ansprüche auf Vergütung dem 
Fiskus gegenüber hergeleitet werden können. 
§ 12. Die Handhabung des Dienstes in der Beobachtungsanstalt richtet sich nach der hierfür 
besonders zu erlassenden Betriebsordnung. 
Die durch die Beobachtung erwachsenden Kosten für Wartung, Fütterung, Reinigung usw. 
einschließlich des Hin= und Rücktransports werden von dem Einführenden getragen nach den besonders 
festzusetzenden und bekannt zu gebenden Sätzen. 
In besonderen Fällen können die entstehenden Kosten teilweise oder ganz vom Fiskus über- 
nommen werden. Die Entscheidung hierüber steht im Inselgebiet den Bezirksämtern, für das übrige 
Schutzgebiet dem Gouverneur zu. 
§* 13. Während der Dauer der Beobachtung ist der Empfänger der Tiere oder dessen 
Stellvertreter nicht berechtigt, irgendeinen Nutzen aus den der Beobachtung unterliegenden Tieren zu ziehen. 
§ 14. Wenn ein Schiff seuchekranke oder seucheverdächtige Tiere an Bord hat, so ist der 
Schiffer oder Reeder verpflichtet, alle von der Behörde angeordneten Maßnahmen gegen Verschleppung 
von Ansteckungsstoffen alsbald zu treffen. 
§ 15. Hat ein Schiff, ohne zur Einfuhr von Tieren zu dienen, tierische Erzeugnisse als 
Haare, Wolle, Borsten, Federn, Klauen, Knochen, Felle oder Dung an Bord, so kann das Ausladen 
dieser Gegenstände durch die Behörde verboten werden, wenn in dem Ursprungsland oder im Ein- 
schiffungshafen Rinderpest, Maul-, Klauenseuche, Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und Rinderseuche, 
Lungenseuche der Rinder, Tollwut, Rotz, Räude der Einhufer und Schafe, ansteckende Lymphgefäß- 
entzündung, Pockenseuche der Schafe, Schweineseuche und Schweinepest, Rotlauf der Schweine, 
Geflügelcholera oder Hühnerpest in bedrohlichem Maße herrschen. Ebenso kann das Ausladen von 
Futtermitteln jeder Art, wenn sie aus einem Lande stammen oder aus einem Hafen kommen, in 
welchem eine der oben angeführten Senchen in bedrohlichem Maße herrscht, verboten werden. Es 
ist un tersagt, solche tierischen Erzeugnisse oder derartige Futtermittel im Hafen oder in der Nähe des- 
Landes über Bord zu werfen. 
Der Schiffer oder die Reederei sind verpflichtet, auf Verlangen der Behörde ordnungsgemäße 
Angaben über den Verladehafen der oben genannten Erzeugnisse oder Futtermittel unter Vorlage der 
Ladepapiere zu machen. 
§ 16. Wer innerhalb des Schutzgebietes Rindvieh irgendwelcher Art mit einem Schiff, 
oder wer Wiederkäuer, Schweine, Hunde oder Katzen mit einem aus dem Ausland kommenden 
Schiffe innerhalb oder außerhalb des Schutzgebietes über See verbringen will, bedarf dazu der 
Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung kann an besondere Bedingungen geknüpft werden. 
Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn eine Verschleppung von Tierseuchen in 
bisher seuchefreie Gegenden durch die Überführung zu befürchten ist. 
§ 17. Soweit in diesen Vorschriften Einrichtungen und Verhältnisse vorausgesetzt sind, an 
denen es zur Zeit im Schutzgebiet mangelt, werden durch den Gouverneur besondere vorläufige Be- 
stimmungen erlassen.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.