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Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Volume count:
24
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Personalien.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.
  • Title page
  • Prepage
  • Neue Landschaftsordnung.
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Erster Titel. - Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von der Zusammensetzung der Stände-Versammlung und des ständischen Ausschusses.
  • Zweiter Titel. - Von den Rechten und Pflichten der Landschaft.
  • Erster Abschnitt. - Allgemeine Grundsätze.
  • Zweiter Abschnitt. - Einzelne Rechte und Pflichten der Ständeversammlung.
  • I. Mitwirkung im Finanzwesen.
  • II. Mitwirkung bei der Gesetzgebung.
  • III. Mitwirkung beim Militairwesen.
  • IV. Rechte in Beziehung auf Rechtspflege.
  • V. Recht der Vorschläge.
  • VI. Recht der Mitaufsicht auf die übrigen Landesangelegenheiten.
  • VII. Recht der Anklage.
  • VIII. Recht der Convocationstage.
  • §. 113. - -
  • IX. Recht, Vorschriften anzunehmen.
  • X. Ernennung des Landsyndicus und dessen Substitution.
  • XI. Gerichtsporteln-, Stempel- und Portofreiheit.
  • XII. Siegel.
  • Dritter Abschnitt. - Rechte und Pflichten des ständischen Ausschusses.
  • Dritter Titel. - Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf den selben, so wie von den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • Schlußbestimmungen.
  • Wahlgesetz.
  • Erster Titel. - Von der Wahlberechtigung.
  • Zweiter Titel. - Von den Wahlen.
  • Wahlformulare.
  • Blank page

Full text

25 
VIII. Recht der Convocationscage. 
8. 113. 
Kraft althergebrachten Rechts darf sich die Ständeversammlung 
in den durch das Gesetz auödrücklich bestimmten Fällen, aber auch nur 
in diesen, auch ohne landesfürstliche Berufung versammeln, berathen 
und Beschlüsse fassen. 
Dieses Convocationsrecht soll Statt finden: 
1) auf Veranlassung einer plötzlichen allgemeinen Landesgefahr; 
2) wenn dieses Landesgrundgesetz verletzt wird und Anträge zu des- 
sen Schutze zu machen sind, insbesondere, wenn der Landtag 
nicht binnen 3 Jahren berufen wird; 
3) wenn der ständische Ausschuß zu ergänzen ist; 
4) wenn bei dem Landesgerichte von der Landschaft zu besetzende 
Vacanzen zwischen den Landtagen, und zwar 4 Monat vor der 
Versammlung des nächsten Landtages, entstanden sind; 
5) wenn die Stelle des Landsyndicus erledigt ist. 
In einer solchen Versammlung darf nichts vorgenommen werden, 
als der Gegenstand, der sie veranlaßt hat. 
Nach einer von dem Landesfürsten verfügten Auflösung der Stän- 
deversammlung kann das Convocationsrecht vor Eröffnung des Land- 
tags nicht ausgeübt werden, ausgenommen in dem unter 1. aufge- 
führten Falle. 
IX. Recht, Bittschriften anzunehmen. 
8. 114. 
Die Staͤndeversammlung kann von Einzelnen und Corporationen 
in den f. 103. und 107. erwähnten Faͤllen Bittschriften annehmen, 
wenn die Bittsteller nachweisen, daß sie bei der Landesregierung um 
Abhuͤlfe ihrer Beschwerde vergeblich nachgesucht haben. 
Bittschriften oder Eingaben anderen Inhalts, von Einzelnen oder 
Corporationen, anzunehmen, ist die Staͤndeversammlung nicht befugt. 
X. Ernennung des Landsyndicus und dessen Substituten. 
5. 115. 
Der Ständeversammlung steht das Recht zu, einen Landspndiens 
zu bestellen, und zwar wird derselbe durch absolute Stimmenmehrheit, 
auf die für die Wahl der Abgeordneten vorgeschriebene Weise, erwählt. 
Seine Anstellung ist lebenslänglich, jedoch damit die Verwaltung eines 
andern Staatsamts unvereinbar. 
Die Bestimmungen des Gesetzes über den Civil-Staatsdienst fin- 
den auf ihn nur insofern Anwendung, als dieses in der Bestallung 
erklärt ist. 
Auch wird die Ständeversammlung für die Dauer jeder Land-
	        

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