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Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

Monograph

Persistent identifier:
landschaftsordnung_wahlgesetz_braunschweig_1832
Title:
Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.
Place of publication:
Braunschweig
Publisher:
Friedrich Vieweg
Document type:
Monograph
Collection:
braunschweig
Publication year:
1832
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Preface

Title:
Neue Landschaftsordnung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Preface

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. - Von den Rechten und Pflichten der Landschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. - Einzelne Rechte und Pflichten der Ständeversammlung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XII. Siegel.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.
  • Title page
  • Prepage
  • Neue Landschaftsordnung.
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Erster Titel. - Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von der Zusammensetzung der Stände-Versammlung und des ständischen Ausschusses.
  • Zweiter Titel. - Von den Rechten und Pflichten der Landschaft.
  • Erster Abschnitt. - Allgemeine Grundsätze.
  • Zweiter Abschnitt. - Einzelne Rechte und Pflichten der Ständeversammlung.
  • I. Mitwirkung im Finanzwesen.
  • II. Mitwirkung bei der Gesetzgebung.
  • III. Mitwirkung beim Militairwesen.
  • IV. Rechte in Beziehung auf Rechtspflege.
  • V. Recht der Vorschläge.
  • VI. Recht der Mitaufsicht auf die übrigen Landesangelegenheiten.
  • VII. Recht der Anklage.
  • VIII. Recht der Convocationstage.
  • IX. Recht, Vorschriften anzunehmen.
  • X. Ernennung des Landsyndicus und dessen Substitution.
  • XI. Gerichtsporteln-, Stempel- und Portofreiheit.
  • XII. Siegel.
  • Dritter Abschnitt. - Rechte und Pflichten des ständischen Ausschusses.
  • Dritter Titel. - Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf den selben, so wie von den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • Schlußbestimmungen.
  • Wahlgesetz.
  • Erster Titel. - Von der Wahlberechtigung.
  • Zweiter Titel. - Von den Wahlen.
  • Wahlformulare.
  • Blank page

Full text

26 
tagsversammlung dem Landsyndicus einen Substituten bestellen, und 
diesen gleichfalls nach absoluter Stimmenmehrheit erwaͤhlen. 
Von der Erwaͤhlung des Landsyndicus und des Substituten 
wird der Landesregierung Anzeige gemacht, und der Erwaͤhlte von der 
Staͤndeversammlung oder dem staͤndischen Ausschusse auf sein Amt, zu- 
gleich mit Ablegung des Erbhuldigungseides, vereidet. 
XI. Gerichtssporteln-, Stempel= und Porto-Freiheit. 
g. 11 
Die Landschaft hat die Freiheit von Gerichtssporteln, Stempeln 
und Porto ferner zu genießen. 
XII. Siegel. 
§. 117. 
Die Landschaft führt ein eigenes Siegel. 
Dritter Abschnitt. 
Rechte und Pflichten des ständischen Ausschusses. 
A. Allgemeiner Grundsatz. 
. 118. 
Der staͤndische Ausschuß hat das Recht und die Pflicht: 
1) zwischen den Landtagen auf die Vollziehung der zwischen dem 
Landesfürsten und den Ständen getroffenen Vereinbarungen zu 
sehen, so wie die ihm in dieser Hinsicht erforderlich scheinenden 
Anträge bei der Landesregierung zu machen; 
2) diejenigen besonderen Befugnisse auszunben, welche ihm das Ge- 
setz anweiset. 
B. Besondere Befugnisse. 
5. 119. 
1. Im Finanzwesen. 
Die Mitwirkung des ständischen Ausschusses im Finanzwesen ist 
in dem sechsten Capitel bestimmt. 
F. 120. 
2. Bei der Geseßgebung. 
Gebietet das Staatswohl dringende Eile, oder würde der vor- 
übergehende Zweck des Gesetzes durch Verzögerung vereitelt, so können 
zwischen den Landtagen die das Landes-, Finanz= und Steuerwesen, 
so wie die Militairpflicht und die Aushebung der Mannschaften be- 
treffenden Gesetze mit Zustimmung des Ausschusses erlassen werden. 
Die Landesregierung entscheidet unter Verantwortlichkeit sämmtlicher 
stimmführenden Mitglieder des Staatsministeriums darüber: ob jene 
Voraussetzungen eingetreten seien? Gesetze dieser Art sind der Stände- 
versammlung baldigst zur Genehmigung vorzulegen, und treten außer 
Wirksamkeit, wenn diese versagt wird.
	        

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