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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1914
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1914.
Volume count:
48
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 52.
Volume count:
52
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • I. Die Erkenntnisarten des Staates. Objektive und subjektive Betrachtungsweise. Historisch-politische und juristische Erkenntnisweise.
  • II. Die einzelnen Staatstheorien.
  • III. Entwicklung des Staatsbegriffes.
  • 1. Der soziale Staatsbegriff.
  • Sozialwissenschaften sämtlich Wissenschaften menschlicher Relationen und deren äußerer Wir-kungen. Der Staat ist Funktion menschlicher Ge-meinschaft, nicht natürliches Gebilde. Er besteht in Willensverhältnissen. Wissenschaftliche Forderung eines Einheitsprinzips. Räumliche, zeitliche, kausale, formale Einheiten.
  • Einheit des Staates teleologisch-organisierte Einheit (Verbandseinheit). Definition des Staates.
  • 2. Der juristische Staatsbegriff. Der Staat ist Rechtssubjekt, näher bestimmt Körperschaft.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

178 Zweites Buch. Allgemeine Soziallehre des Staates. 
dieser kausale Vorgang entweder fort oder seine Bedeutung wird 
gemindert, wie letzteres in geringerem Maße auch im normalen 
Laufe der Dinge durch Ein- und Auswanderung geschieht. Die 
dritte Gattung der Einheiten sind die formalen. Bei beharren- 
der Form erscheint uns eine Vielheit selbst bei dem Wechsel 
und Wandel ihrer Teile als ein und dasselbe Objekt. Auch der- 
artige beharrliche formale Elemente bietet der Staat dar. Die 
staatlichen Institutionen weisen in der Regel lange Zeiträume 
hindurch gewisse gleichbleibende Formen auf, durch welche die 
Vorstellung ihrer Einheit im Zeitenwechsel hervorgerufen wird. 
Die Kammern, die Ministerien, die Armee usw. fassen wir kraft 
konstanter oder nur allmählich sich umbildender Form als Ein- 
heiten in ihren historischen Wandlungen auf. So feiern Universi- 
täten, Schulen, Regimenter ihre mehrhundertjährigen Jubiläen, 
weil gewisse formale Elemente in ihnen in dem Wechsel ihrer 
Organisation, Bestimmung, Zusammensetzung ausgeprägt bleiben. 
Aber die Kategorie der formalen Einheit genügt für sich noch 
nicht, um die Mannigfaltigkeit der staatlichen Verhältnisse zu 
ordnen. 
Es gibt endlich teleologische Einheiten. Eine durch 
dauernde Zwecke miteinander verbundene Vielheit erscheint uns 
notwendig als Einheit, und zwar ist die Einheit für unser Be- 
wußtsein um so schärfer ausgeprägt, je zahlreicher und stärker 
wirkend die einigenden Zwecke sind. Auf teleologischer Einheit 
in der Natur beruht für unser Denken die Gesamtheit der bio- 
logischen Prozesse, die wir unter dem Namen des Organismus 
zusammenfassen. Auf teleologischer Einheit in der sozialen Welt 
ruhen für uns Ordnung und Beurteilung unserer Handlungen, der 
geistige und wirtschaftliche Verkehr, die Individualisierung der 
von uns geschaffenen und für uns bestimmten Sachen derart, 
daß der Zweck als das principium individuationis für alle 
menschlichen Dinge betrachtet werden kann. Durch Anwendung 
der Zweckkategorie heben wir wertvolle Handlungen von gleich- 
gültigen ab, verbinden eine Zahl einzelner Akte zu einer Ein- 
heit: Rechtsgeschäfte und Delikte werden so durch teleologische 
Betrachtung zu Einheiten verdichtet; durch den Zweck verbinden 
wir selbst eine Vielheit räumlich getrennter Dinge zur Einheit 
der Sache im Rechtssinne; durch den Zweck teilen wir die 
fließende Reihe unserer Beschäftigungen, die ununterbrochene 
Folge unserer Taten in mannigfaltige Einheiten ab, die unter
	        

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