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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1920
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXXI. Jahrgang, 1920.
Volume count:
31
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1920
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 9-12
Volume count:
9-12
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Erlaß, betreffend die Aufhebung des Reichskolonialministeriums.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund.
  • Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)
  • Title page
  • Inhalt.
  • I. Einführungsgesetz vom 31. Mai 1870.
  • II. Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund
  • Einleitende Bestimmungen. §§. 1 - 12.
  • Erster Theil. Von der Bestrafung der Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen im Allgemeinen.
  • Zweiter Theil. Von den einzelnen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung.
  • Erster Abschnitt. Hochverrath und Landesverrath. §§. 80 - 93.
  • Zweiter Abschnitt. Beleidigung des Landesherren. §§. 94 - 97.
  • Dritter Abschnitt. Beleidigung von Bundesfürsten. §§. 98 - 101.
  • Vierter Abschnitt. Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten. §§. 102 - 104.
  • Fünfter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte. §§. 105 - 109.
  • Sechster Abschnitt. Widerstand gegen die Staatsgewalt. §§. 110 - 122.
  • Siebenter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung. §§. 123 - 145.
  • Achter Abschnitt. Münzverbrechen und Münzvergehen. §§. 146 - 152.
  • Neunter Abschnitt. Meineid. §§. 153 - 163.
  • Zehnter Abschnitt. Falsche Anschuldigung. §§. 164 und 165.
  • Elfter Abschnitt. Vergehen, welche sich auf die Religion beziehen. §§. 166 - 168.
  • Zwölfter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf den Personenstand. §§. 169 und 170.
  • Dreizehnter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit. §§. 171 - 184.
  • Vierzehnter Abschnitt. Beleidigung. §§. 185 - 200.
  • Fünfzehnter Abschnitt. Zweikampf. §§. 201 - 210.
  • Sechszehnter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen widert das Leben. §§. 211 - 222.
  • Siebenzehnter Abschnitt. Körperverletzung. §§. 223 - 233.
  • Achtzehnter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider die persönliche Freiheit. §§. 234 - 241.
  • Neunzehnter Abschnitt. Diebstahl und Unterschlagung. §§. 242 - 248.
  • Zwanzigster Abschnitt. Raub und Erpressung. §§. 249 - 256.
  • Einundzwanzigster Abschnitt. Begünstigung und Hehlerei. §§. 257 - 262.
  • Zweiundzwanzigster Abschnitt. Betrug und Untreue. §§. 263 - 266.
  • Dreiundzwanzigster Abschnitt. Urkundenfälschung. §§. 267 - 280.
  • Vierundzwanzigster Abschnitt. Bankerutt. §§. 281 - 283.
  • Fünfundzwanzigster Abschnitt. Strafbarer Eigennutz und Verletzung fremder Geheimnisse. §§. 284 - 302.
  • Sechsundzwanzigster Abschnitt. Sachbeschädigung. §§. 303 - 305.
  • Siebenundzwanzigster Abschnitt. Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen. §§. 306 - 330.
  • Achtundzwanzigster Abschnitt. Verbrechen und Vergehen im Amte. §§. 331 - 359.
  • Neunundzwanzigster Abschnitt. Uebertretungen. §§. 360 - 370.
  • Sachregister.

Full text

— 39   — 
werden wegen Meuterei mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten 
bestraft. 
Gleiche Strafe tritt ein, wenn Gefangene sich zusammen= 
rotten und mit vereinten Kräften einen gewaltsamen Ausbruch 
unternehmen. 
Diejenigen Meuterer, welche Gewaltthätigkeiten gegen die 
Anstaltsbeamten oder die mit der Beaufsichtigung Beauftragten 
verüben, werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beftraft ; auch 
kann auf Zulässigkeit von Polizei=Aufsicht erkannt werden. 
Siebenter Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung. 
§. 123. 
Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das 
befriedete Besitzthum eines Anderen oder in abgeschlossene Räume, 
welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich ein= 
dringt, oder wer, wenn er ohne Befugniß darin verweilt, auf die 
Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird wegen 
Hausfriedensbruches mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder 
mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.. 
Ist die Handlung von einer mit Waffen versehenen Perfon 
oder von Mehreren gemeinschaftlich begangen worden, so tritt Ge= 
fängnißftrafe von Einer Woche bis zu Einem Jahre ein, 
§. 124. 
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zufammenrottet und 
in der Absicht, Gewaltthätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit 
vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäfts 
räume oder in das befriedete Besitzthum eines Anderen oder in 
abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, 
widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diefen Handlun= 
gen Theil nimmt, mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei 
Jahren bestraft.
	        

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