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Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
kuepper_legimitationspruefung_1919
Title:
Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.
Subtitle:
Inaugural-Dissertation zur Erlangung der juristischen Doktorwürde.
Author:
Küpper, Gustav
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Keyword:
Wahlprüfung
Bundesrat
Reichstag
Place of publication:
Greifswald
Publishing house:
Buchdruckerei Hans Adler
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1919
Scope:
64 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Die Legitimationsprüfung der Reichtagsabgeordneten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Die Wahlprüfung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Formelles Wahlprüfungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Die rechtlichen Grenzen der Ausübung des Rechtes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.
  • Title page
  • Widmung
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Einleitung.
  • Erster Teil. Die Legitimationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten.
  • A. Einleitung.
  • B. Wem stand die Legitimationsprüfung zu?
  • C. Wie weit erstreckte sich die Prüfung?
  • Zweiter Teil. Die Legitimationsprüfung der Reichtagsabgeordneten.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Legitimationsprüfung im engeren Sinne.
  • C. Die Wahlprüfung.
  • I. Formelles Wahlprüfungsrecht.
  • 1. Die rechtlichen Grenzen der Ausübung des Rechtes.
  • 2. Das Verfahren.
  • II. Materielles Wahlprüfungsrecht.
  • III. Die rechtliche Natur der Wahlprüfung.
  • D. Schluß.
  • Lebenslauf.

Full text

— 36 — 
auf „Debenke“ lautenden Stimmzettel dem Koczorowski nicht 
an, was zur Folge hatte, daß nicht zwischen Hempel und von 
Koezorowski, sondern zwischen Hempel und v. Schenck die 
Stichwahl stattfand, worauf der erste gewählt wurde. In der 
Verhandlung") über den Bericht der Kommission berief man 
sich zwar zum Teil auch auf die im vorigen Falle geübte Praxis 
des Reichstages. Demgegenüber machte man mit Recht vor 
allem (abgesehen von Art. 27 RV.) den Wortlaut des §929 des 
Wahlreglements geltend, welcher bestimmte, daß der Termin 
für die engere Wahl von dem Wahlkommissar festzusetzen sei 
und nicht länger hinausgeschoben werden dürfe, als höchstens 
14 Tage nach der Ermittelung des Ergebnisses der ersten Wahl. 
In der Abstimmung wurden die Anträge, die dahin gingen, den 
Reichskanzler zu ersuchen, eine engere Wahl zwischen Hempel 
und v. Koczorowski zu veranlassen, abgelehnt. Die Mehrheit 
schloß sich vielmehr dem auf Kassation der Wahl gerichteten 
Kommissionsantrage an. 
Seither ist der Reichstag im allgemeinen auf diesem 
Standpunkt verblieben. 
b) Wie eben festgestellt ist, konnte-der Reichstag die 
Wahl entweder für ungültig oder für gültig erklären. Um in 
der Prüfung zu einem Endurteil zu kommen, konnte er aber 
auch, wie unten noch näher festgestellt werden soll, eine Beweis- 
erhebung über die betreffende Wahl veranlassen, nämlich in 
der Weise, daß er den Reichskanzler von seinen diesbezüglichen 
Wünschen benachrichtigte, der dann seinerseits auf dem Ver- 
waltungswege das weitere veranlaßte:). Dieses war aber auch 
der einzige Weg, der dem Reichstage zustand. Ganz ausge- 
schlossen war es, daß er zwecks Beweiserhebung selbst ohne 
Vermittelung des Reichskanzlers unmittelbar Verbindung 
anknüpfte, ebenso wie es ganz ausgeschlossen war, daß er die 
Beweiserhebung selbst. vornahm! In der Praxis ist in der Tat 
1) Sten. Ber. über die Verbandl. des Reichstags 1882/83, I. Bd. 
S. 527ff. · 
2) Val. Hatschek, S. 636.
	        

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