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Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Monograph

Persistent identifier:
kvo_XIII_handbuch_1918
Title:
Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.
Volume count:
1918
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Felix Krais Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
wuerttemberg
Publication year:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Kriegsgefangene und ausländische Arbeiter, Arbeiteranwerbung und Arbeitsregelung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

law

Title:
Stellv. Generalkommando XIII. (K.W.) Armeekorps. Bekanntmachung, betreffend Beschäftigung mit Heeresnäharbeiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat.
  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)
  • Title page
  • Meinem Freunde Erich Marcks.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Introduction
  • I. Vorgeschichte der preußischen Verfassungsurkunde.
  • II. Entstehungsgeschichte der preußischen Verfassungsurkunde.
  • 1. Die Märzereignisse und Märzverheißungen von 1848.
  • 2. Die Entstehung der ersten Entwürfe: des Urentwurfs vom 15. Mai und der Regierungsvorlage vom 20. Mai 1848.
  • 3. Die Nationalversammlung.
  • 4. Die oktroyierte Verfassung.
  • 5. Die Revision.
  • Kommentar zu der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Die Eingangsformel.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen.
  • Erster Anhang. (Zu Seite 36 ff.) Erster Entwurf (Urentwurf) der preußischen Verfassungsurkunde, dem König vom Staatsministerium vorgelegt mit Bericht vom 15. Mai 1848. Mit den Bemerkungen König Friedrich Wilhelms IV.
  • Zweiter Anhang. Die Texte der Regierungsvorlage vom 20. Mai 1848, des Kommissions-Entwurfs der Nationalversammlung, der oktroyierten Verfassung und der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850.
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Full text

34 Das Ministerium Camphausen-Hansemann. Der Zweite Vereinigte Landtag. 
einer preußischen konstitutionellen Verfassung“. Hier erscheint 
die „Verfassung“ als ein außer und nach dem Wahlgesetz zu entwerfendes 
schriftliches Dokument; das Wort Verfassung kann hier gar nichts anderes 
bedeuten als Verfassungsurkunde. Weiter: nachdem die Berufung 
Dahlmanns zurückgenommen war (er wurde dann bekanntlich nicht an 
dem preußischen, sondern, als Vertrauensmann der preußischen Regierung 
in der vom Frankfurter Bundestage eingesetzten Siebzehnerkommission, 
an dem deutschen Verfassungswerke beteiligt), erging am 27. März, also 
noch vor dem Rücktritt des Ministerpräsidenten Arnim, ein an diesen ge- 
richteter, von ihm gegengezeichneier Königlicher Erlaß, (nicht veröffentlicht; 
er befindet sich bei den Akten des K. Staatsministeriums) welcher „die Bear- 
beitung der preußischen Verfassung“ einer „Kommission des Staatsministe- 
riums“ unter dem Vorsitz des Ministerpräsidenten übertrug. Zu den Mit- 
gliedern dieser Kommission sollte jedenfalls der Minister der auswärtigen 
Angelegenheiten gehören, „wegen der nahen Verbindung des Gegen- 
standes mit den deutschen Verhältnissen“; die Zuziehung anderer 
Personen (d. h. von Nichtministern), „welche das Vertrauen des Landes 
genießen", wurde dem Ministerpräsidenten anheimgestellt. Auch hier 
ist es unmöglich, das Wort „Verfassung“ anders zu deuten als im Sinn 
von „Verfassungsurkunde“. Daß Arnims Nachfolger Camphausen die 
Kundgebungen vom 18., 21. und 22. März (oben 31) nie anders 
wie als Verheißungen einer Verfassungsurkunde aufgefaßt hat, gibt 
der Hauptgegner der hier vertretenen Meinung Seitz (a. a. O. 21) 
selbst zu. 
Unter dem Ministerium Camphausen-Hansemann ist es zur Aus- 
arbeitung des Entwurfs der Verfassungsurkunde gekommen. Dieses 
Kabinett stellte sich sogleich bei seinem Amtsantritt (29. März) fest und 
entschlossen auf den Boden des Vereinbarungsgedankens: die künftige 
preußische Verfassung sollte nur mit Zustimmung einer ad hoc zu bildenden 
Volksvertretung gegeben, das Wahlgesetz für diese Volksvertretung aber, 
zur Wahrung der rechtlichen Kontinuität, nach Beratung mit dem Ver- 
einigten Landtage erlassen werden. 
Die Weiterführung des Verfassungswerkes erforderte somit die 
Einberufung des Vereinigten Landtages. Sie erfolgte, und am 2. April 
1848 ist dieser Landtag zum zweiten und letzten Male zusammengetreten. 
An die durch den Ministerpräsidenten Camphausen vollzogene Eröffnung 
der Versammlungschloß sich unmittelbar die Proposition zweier Regierungs- 
vorlagen, der Entwürfe: 1. eines Wahlgesetzes für die zur Vereinbarung 
der preußischen Staatsverfassung zu berufenden Versammlung und 
2. eine Verordnung über einige Grundlagen der künftigen preußischen
	        

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