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Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Monograph

Persistent identifier:
kvo_xx_allenstein_1914_17
Title:
Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Place of publication:
Allenstein
Publishing house:
Buchdruckerei des stellvertretenden Generalkommandos XX. Armeekorps.
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Oeffentlicher Verkehr und Verkehrssicherheit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)
  • Title page
  • I. Übersicht der im Regierungsblatt des Großherzogtums im Jahre 1908 erschienen Gesetze und Verordnungen nach der Zeitfolge.
  • II. Sachverzeichnis zu dem Regierungsblatt des Großherzogtums im Jahre 1908.
  • Regierungsblatt Nummer 1. (1)
  • Regierungsblatt Nummer 2. (2)
  • Regierungsblatt Nummer 3. (3)
  • Regierungsblatt Nummer 4. (4)
  • Regierungsblatt Nummer 5. (5)
  • Regierungsblatt Nummer 6. (6)
  • Regierungsblatt Nummer 7. (7)
  • Regierungsblatt Nummer 8. (8)
  • Regierungsblatt Nummer 9. (9)
  • Regierungsblatt Nummer 10. (10)
  • Regierungsblatt Nummer 11. (11)
  • Regierungsblatt Nummer 12. (12)
  • Regierungsblatt Nummer 13. (13)
  • Regierungsblatt Nummer 14. (14)
  • Regierungsblatt Nummer 15. (15)
  • Regierungsblatt Nummer 16. (16)
  • Regierungsblatt Nummer 17. (17)
  • Regierungsblatt Nummer 18. (18)
  • Regierungsblatt Nummer 19. (19)
  • Regierungsblatt Nummer 20. (20)
  • Regierungsblatt Nummer 21. (21)
  • Regierungsblatt Nummer 22. (22)
  • Regierungsblatt Nummer 23. (23)
  • Regierungsblatt Nummer 24. (24)
  • Regierungsblatt Nummer 25. (25)
  • Regierungsblatt Nummer 26. (26)
  • [91] Ministerialbekanntmachung, betr. Genehmigung der Stiftung des Geheimen Medizinalrats Professor Dr. Otto Binswanger und Frau Emilie Binswanger, geborene Bädecker in Jena. (91)
  • [92] Nachtrag zur Ministerialbekanntmachung vom 17. Juli 1907, betreffend die Kommission für die staatliche Prüfung von Krankenpflegepersonen.. (92)
  • [93] Ministerialbekanntmachung, betr. Änderung der Postordnung vom 20. März 1900. (93)
  • Änderung der Postordnung vom 20. März 1900.
  • [94] Inhaltsverzeichnis aus Nr. 45 bis 48 des Reichs-Gesetzblattes und Nr. 33, 34 und 37 des Zentralblattes für das Deutsche Reich. (94)
  • Regierungsblatt Nummer 27. (27)
  • Regierungsblatt Nummer 28. (28)
  • Regierungsblatt Nummer 29. (29)
  • Regierungsblatt Nummer 30. (30)
  • Regierungsblatt Nummer 31. (31)
  • Regierungsblatt Nummer 32. (32)
  • Regierungsblatt Nummer 33. (33)
  • Regierungsblatt Nummer 34. (34)
  • Regierungsblatt Nummer 35. (35)
  • Regierungsblatt Nummer 36. (36)

Full text

360 
Stimmen die Angaben im Postauftrag über die Wechselsumme und den Zahlungstag mit 
den Angaben des Wechsels nicht überein, so sind die Angaben des Wechsels maßgebend. 
Wenn auf dem Wechsel eine Teilzahlung vermerkt worden ist, so ist in das Auftrags- 
formular nur der noch nicht bezahlte Teil der Wechselsumme einzutragen. 
Ist ein auf Sicht lautender Wechsel bereits vor Erteilung des Postauftrags zur Zahlung 
vorgezeigt worden, so ist dies vom Auftraggeber auf der Rückseite des Auftragsformulars durch 
den Vermerk „der Wechsel ist vorgezeigt worden am (Tag der Vorzeigung)“ 
anzugeben. 
Zu weiteren Angaben, insbesondere auch zu schriftlichen Mitteilungen, darf das Auftrags- 
formular, das in den Händen der Post verbleibt, nicht benutzt werden. 
IV. Der Auftraggeber hat den Postauftrag unter verschlossenem Umschlage stets an die 
Postanstalt zu senden, zu deren Bezirke der im Wechsel angegebene Zahlungsort gehört, auch 
wenn die Person, die Zahlung leisten soll, nicht in dem im Wechsel angegebenen Zahlungsorte 
wohnt, z. B. nach Ausstellung des Wechsels verzogen ist. Der Brief ist mit der Adresse 
„Postauftrag nach (Name der Postanstalt)“ zu versehen und nicht früher 
als sieben Tage vor dem Zahlungstage des Wechsels einzuliefern. 
Über den Brief wird ein Einlieferungschein erteilt. 
Mehrere Postaufträge dürfen zu einer Sendung nicht vereinigt werden. 
  
  
V Die Einziehung der Wechselsumme erfolgt gegen Vorzeigung des Postauftrags und 
gegen Aushändigung des Wechsels. Für die Vorzeigung sind die Vorschriften des § 39, 1 bis 
V maßgebend. Wird die Wechselsumme gezahlt, so wird der Postauftrag wie ein solcher zur 
Geldeinziehung behandelt. 
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen oder bleibt der Versuch, den Post- 
auftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der Postanstalt bis zum Schlusse 
der Schalterdienststunden des ersten Werktags nach dem Zahlungstage des Wechsels zur Ein- 
lösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so wird der 
Wechsel mit dem Postauftrag am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels noch- 
mals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos, 
so wird gegen die im Postauftrage bezeichnete Person Protest nach den Vorschriften der Wechsel- 
ordnung erhoben. 
Die Aufnahme des Protestes geschieht bereits nach der ersten Vorzeigung, wenn bei dieser 
Vorzeigung die Zahlung ausdrücklich verweigert wird. Als Zahlungsverweigerung gilt nur die 
Erklärung der Person, die Zahlung leisten soll, oder ihres Bevollmächtigten. Ebenso wird der 
Protest schon nach der ersten Vorzeigung oder nach dem ersten Versuche der Vorzeigung erhoben, 
wenn die Protestfrist mit dem Tage der Vorzeigung abläuft oder wenn die Person, die Zahlung 
leisten soll, am Zahlungsorte des Wechsels weder ein Geschäftslokal noch eine Wohnung hat, 
oder wenn die Postanstalt die Erhebung des Protestes nach der ersten Vorzeigung aus einem 
anderen Grunde für erforderlich erachtet.
	        

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