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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

$ 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen. 245 
werden. Jeder Kapitän soll, wenn er das Notrufzeichen hört, zu Hilfe 
eilen. 4. Auf jedem Schiff muß für alle an Bord befindlichen Personen 
Platz in den Rettungsbooten oder auf den Rettungsflößen vorhanden 
sein. Die Zahl und Konstruktion der mitzuführenden Rettungsringe 
und Rettungswesten ist vorgezeichnet. Auch zur Verhinderung der 
Feuersgefahr und zur Entdeckung und Löschung von Schiffsbränden 
sind Vorschriften vereinbart. Schiffe, die den aufgestellten Bedingungen 
genügen, erhalten ein „Sicherheitszertifikat‘, das von allen Vertrags- 
staaten als vollgültig anerkannt wird. 
Der weitere Ausbau des Seeschiffahrtsrechts, zunächst durch eine 
intern:tionale Freibordkonferenz, ist in Aussicht genommen. 
4. Abschnitt. 
$ 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen. 
IL. Zur Verhütung der Verbreitung von ansteckenden Tierkrankheiten (ins- 
besondere auch der Tollwut der Hunde) sind zahlreiche Verträge zwischen ein- 
zelnen Staaten, vorzugsweise zwischen benachbarten Staaten, geschlossen worden. 
ll. Dagegen hat die Gefahr, welche die Rehlaus für die Weinpflanzungen mit 
sich brachte, zu ciner internationalen Konvention geführt, die am 17. September 
1878 geschlossen, am 8. November 1881 zu Bern durch eine neue Vereinbarung 
ersetzt wurde (R. G. Bl. 1882 S. 125).1) 
Vertragsmächte sind: Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, 
Portugal und die Schweiz. Später sind beigetreten: Belgien, Italien, 
Luxemburg, die Niederlande, Rumänien, Serbien, Spanien. Deklaration 
dazu vom ‚15. April 1889 (R.G.Bl. S. 203). Diese internationale Reb- 
lauskonvention (Convention phylloxerique internationale) verpflichtet 
die Vertragsstaaten, ihre innere Gesetzgebung zu vervollständigen, um 
ein gemeinsames und wirksames Vorgehen gegen die Einschleppung 
‘und Verbreitung der Reblaus zu sichern. Sie enthält ferner Bestim- 
mungen über den Verkehr von Wein, Trauben usw. Ausgerissene Wein- 
stöcke und trockenes Rebholz sind von dem internationalen Verkehr 
ausgeschlossen. Die Vertragsstaaten werden sich gegenseitig alle auf 
die Bekämpfung der Reblaus bezüglichen Maßregeln mitteilen. Die 
Einsetzung eines internationalen Bureaus ist nicht vorgesehen. Das 
deutsche Ausführungsgesetz datiert vom 3. Juli 1883 (R.G.Bl. S. 149); 
ersetzt durch das Gesetz vom 6. Juli 1904 (R.G.Bl. S. 261). 
IH. Der Schutz der Fischerel. | 
1. Der Schutz der Fischerei In den durch das Gebiet mehrerer Staaten 
strömenden Flüssen bildet den Inhalt verschiedener Verträge zwischen den 
betelligten Staaten.?) 
1) Abgedruckt bei Fleischmann 176. — Vgl. Loening, H.St. VII 19. 
2) Vgl. Buchenberger, H. St. III 1060.
	        

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