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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 3. Geschichte des Völkerrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

12 Einleitung. 
Staaten von ungefähr gleicher Macht, die, durch die Gemeinsamkeit 
ihrer Interessen und ihrer Kultur verbunden, sich als grundsätzlich 
gleichberechtigt anerkennen und in stetem Verkehr miteinander stehen. 
Das Völkerrecht ist unverträglich mit dem Gedanken eines, sei 
es durch einen besonderen Bund mit der Gottheit, sei es durch eine 
überlegene und eigenartige Kultur „auserwählten Volkes“. Solange im 
Sinne des jüdischen wie des klassischen Altertums der Staatsfremde 
als Feind, als Ungläubiger oder als Barbar galt, konnte zwar ein Frem- 
denrecht, nicht aber ein Völkerrecht sich entwickeln. Das Völkerrecht 
ist aber auch unverträglich mit dem Gedanken einer Weltherrschaft, 
mag diese auch in kluger Politik das Sonderleben der unterworfenen 
Völkerschaften achten und erhalten, wie das im Altertum Rom schon 
getan hat. Daher war auch die Ausbreitung des Christentums, obwohl 
sie die unentbehrliche Grundlage einer gemeinsamen religiös-ethischen 
Anschauung schuf, doch nicht ausreichend für die Entstehung des 
Völkerrechts, solange die römisch-deutschen Kaiser und im Wettbewerb 
mit ihnen die römisch-katholische Kirche nach der Herrschaft über die 
gesamte Christenheit strebten. Es hat lediglich geschichtliches Inter- 
esse, den ersten Anfängen eines Völkerrechts ım Altertum und im 
Mittelalter nachzuspüren, die sich einzustellen pflegten, wenn im Kampf 
um die Weltherrschaft ein Stillstand und damit der friedliche Ver- 
kehr unabhängiger Staaten eingetreten war, die aber wieder verschwan- 
den, wenn der Zustand des Gleichgewichts aufs neue durch eine auf- 
strebende Weltmacht erschüttert wurde. 
2. Ein nicht bloß episodisch geltendes Völkerrecht konnte daher 
erst entstehen, als sich mit dem Ausgang des Mittelalters neben dem 
Deutscher: Reich die großen und selbständigen, ihrer Souveränität sich - 
bewußten christlichen Staatswesen Europas (Spanien, Frankreich, Eng- 
land, Österreich, der skandinavische Norden) bildeten und entwickelten. 
Die Entdeckung der überseeischen Welt schuf zugleich eine bis dahin 
ungeahnte Fülle gemeinsamer Interessen, während das Vordringen der 
türkischen Herrschaft (1453 Eroberung von Byzanz) in den europäischen 
Staaten trotz aller Eifersucht das Gefühl der Zusammengehörigkeit 
stärkte. Freilich bedurfte es noch langer und blutiger Kämpfe, um ein 
wenigstens labiles Gleichgewicht zwischen den europäischen Staaten zu 
schaffen. 
1910. — Les fondateurs du droit international, leurs oeuvres, leurs doctrines. 
Avec une introduction de A. Pillet. 1904. (Eine Sammlung von Arbeiten über 
Vitoria, Gentilis, Suarez, Grotius, Zouch, Pufendorf, Bynkershoek, Wolf, Vattel, 
G: F. Martens.) — Die Carnegie-Stiftung veranstaltet, unter Leitung von Brown 
Scott, eine Ausgabe der „Klassiker des Völkerrechts‘‘. Der erste Band bringt 
Hollands Ausgabe von Zouch. 1911; der zweite Westlakes Ausgabe von 
Ayala. 1912.
	        

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