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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

8 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechteverhältnis. 275 
von großen Seemächten wiederholt angewendet worden, um kleinere 
oder schwächere Staaten zur Erfüllung ihrer Verpflichtung anzuhalten. 
Den erster Fall bildet die Blockierung Griechenlands durch Frank- 
reich, England, Rußland 1827. Besonders die Türkei sowie Griechen- 
land sind wiederholt von den Großmächten blockiert worden. Viel 
besprocher wurde die Blockade Formosas durch Frankreich 1884 so- 
wie di2 Blockierung Kretas durch die Großmächte 1897. Bemerkens- 
wert ist die Blockade Deutschlands, Englands, Italiens gegen Zanzibar 
1888 zur Bekämpfung des Sklavenhandels. Aus jüngster Zeit wäre 
die Blockierung der albanischen Küste im Herbst 1912, die Monte- 
negros April 1913 zu erwähnen. Begriff, Voraussetzungen und Wiır- 
kungen der Friedensblockade sind dieselben wie die der kriege- 
rischen Blockade (darüber unten $ 41 III 4); doch müssen die auf- 
gebrachten Blockadebrecher der nichtbeteiligten Staaten wie des Geg- 
ners nach Beendigung der Blockade zurückgegeben werden. Es be- 
steht daher die Hauptwirkung der Blockade darin, daß auch den Schiffen 
der nichtbeteiligten Mächte die Verbindung mit der blockierten Küste 
untersagt ist (bestritten). Ausnahmsweise wird die Wirkung beschränkt 
auf die Schiffe des blockierten Staates selbst; so 1850 und 1886 bei 
der Blöckierung Griechenlands, 1897 bei der Blockierung Kretas. Die 
friedliche Blockierung der Küsten von Venezuela (oben S. 274) wurde am 
20. Dezember 1902 in eine „kriegerische‘ verwandelt, da die Vereinigten 
Staaten die Wirksamkeit der Friedensblockade für Schiffe der nicht- 
beteiligten Mächte bestritten!?)., Diese Beschränkung übersieht, daß 
die Blockade erfolglos bleiben muß, wenn sie die Küsten nicht von 
dem gesamten Handel abschneidet; sie übersieht ferner, daß die Ver- 
meidung des Kriegszustandes gerade im Interesse der nichtbeteiligten 
Mächte liegt. Die Friedensblockade hat sich als Exekutionsmittel des 
Staatenverbandes durchaus bewährt und ist berufen, als solches auch 
in Zukunft eine Rolle zu spielen (ebenso Niemeyer). 
8 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.') 
L Das äußerste Mittel zur Durchsetzung eines wirklichen oder vermeint- 
liehen Anspruches, die ultima ratio zur Erledigung völkerrechtlicher Streitig- 
keiten, bleibt auch Im heutigen Völkerrecht der Krieg. 
Hogan, Pacific blockade. 1908. Staudacher, Die Friedensblockade. 1909. 
Teyssaire, Le blocus pacifique. 1910. Westlake, R.J. XLI203. Niemeyer, 
Seekriegsrecht I 61 (mit Literatur und Angabe sämtlicher Fälle). Annuaire IX 
300. Me6rignhac IIIl 8.60. Nya I15%. Oppenheim II48. Perels 151. 
Rivier 3756. Ullmann 458. Derselbe, bei v. Stengel-Fleischmann I 496. 
Drossos, Das Problem der Friedensblockade (griechisch). 1912. 
17) Dazu Basdevant, R. G. X1 423. 
1) Vgl. die Angaben in 840 Notel, $41 Notel. Rapisardi-Mirabelli, 
D significato della guerra nella scienza del diretto internaz. 1910. Pillet, Les 
18*
	        

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