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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anhang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

400 Uebereink. zwisch. Deutsch. Reich u. Kongo-Gesellsch. vom 8. Nov. 1884. 
No, 4a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internatio- 
nalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.1) 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen des 
Deutschen Reichs, und Seine Majestät der König der Belgier, als Begründer und 
im Namen der Internationalen Gesellschaft des Kongo, von dem Wunsche geleitet, 
die Beziehungen des Deutschen Reichs zu der Internationalen Gesellschaft des 
Kongo durch eine Uebereinkunft zu regeln, haben zu dem Zweck mit Vollmacht 
versehen: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen: Friedrich Wilhelm 
Alexander Carl Gustav Grafen von Brandenburg, ausserordentlichen Gesandten 
und bevollmächtigten Minister am Königlich belgischen Hofe, etc. etc.; 
“ Seine Majestät der König der Belgier: Maximilian Carl Ferdinand Strauch, 
Militär-Intendanten erster Klasse in der belgischen Armee, 
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form” be- 
fundenen V.ollmachten, über folgende Artikel übereingekommen sind: 
Art.1. Die Internationale Gesellschaft des Kongo verpflichtet sich, in 
ihren gegenwärtigen und zukünftigen Besitzungen in dem Becken des Kongo 
und des Niadi-Kwilu-Flusses, sowie in den angrenzenden Küstenländern des 
Atlantischen Oceans von den eingehenden oder durchgehenden Waaren und Handels- 
artikeln keinerlei Zölle zu erheben. Diese Zollfreiheit erstreckt sich insbesondere 
auch auf diejenigen Waaren oder Handelsartikel, welche auf der um die Kongo- 
Katarakte gebauten Strasse befördert werden. 
Art.2. Die Angehörigen des Deutschen Reichs sollen befugt sein, sich in 
dem Gebiete der Gesellschaft aufzuhalten und niederzulassen. 
Dieselben sollen hinsichtlich des Schutzes ihrer Person und ihres Eigen- 
thums, der freien Ausübung ihrer Religion, der Verfolgung und Vertheidigung 
ihrer Rechte, sowie in Bezug auf Schiffahrt, Handel und Gewerbebetrieb den 
Angehörigen der meistbegünstigten Nation, einschliesslich der Inländer, gleich- 
gestellt sein. 
Insbesondere sollen sie das Recht haben, in dem Gebiete der Gesellschaft 
belegene Grundstücke und Gebäude zu kaufen, zu verkaufen und zu vermiethen, 
Handelshäuser zu errichten und daselbst Handel sowie die Küstenschiffahrt 
unter deutscher Flagge zu treiben. 
Art.3. Die Gesellschaft verpflichtet sich, den Angehörigen einer anderen 
Nation niemals irgend einen Vortheil zu gewähren, der nicht zugleich auch auf 
die Angehörigen des Deutschen Reichs erstreckt würde. 
Art.4. Bei Abtretung des gegenwärtigen oder zukünftigen Gebietes der 
Gesellschaft, oder eines Theiles desselben, gehen alle von der Gesellschaft dem 
Deutschen Reich gegenüber eingegangenen Verpflichtungen auf den Erwerber 
über. Diese Verpflichtungen und die dem Deutschen Reich und seinen Angehörigen 
von der Gesellschaft eingeräumten Rechte bleiben auch nach der Abtretung 
einem jeden neuen Erwerber gegenüber in Gültigkeit. 
Art. 5. Das Deutsche Reich erkennt die Flagge der Gesellschaft — blaue 
Flagge mit goldenem Stern in der Mitte — als diejenige eines befreundeten 
Staates an. 
Art.6. Das Deutsche Reich ist bereit, diejenige Grenze des Gebietes der 
Gesellschaft und des zu errichtenden Staates, welche auf der anliegenden ?) Karte 
verzeichnet ist, seinerseits anzuerkennen. 
Art.7. Die Uebereinkunft soll ratifizirt und es sollen die Ratifikations- 
Urkunden in möglichst kurzer Frist zu Brüssel ausgetauscht werden. Die Ueber- 
einkunft soll unmittelbar nach Austausch der Ratifikationen in Kraft treten. 
1) Urtext deutsch und französisch: Reichsgesetrblatt 1885 S. 211. 
2) Im Reichagesetzblatt nicht mit abgedruckt.
	        

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