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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anhang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Schlußakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899. 431 
Art.2. Die Bestimmungen der Artikel 4 bis 7, des Artikel 8 Abs. 1 Nr. 4 und 
der Artikel 10 bis 18 des am 11. Januar 1917 unterzeichneten deutsch-osmanisohen 
Auslieferungsvertrags finden mit den in den nachstehenden Artikeln 3 bis 5 ent- 
haltenen Maßgaben auf Wehrflüchtige und Fahnenflüchtige entsprechende An- 
wendung. | . 
Art. 3. Werden in den Häfen des einen Teiles Mitglieder der Besatzung von 
Kriegsschiffen des anderen Teiles fahnenflüchtig, so können die Generalkonsuln, 
Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten dieses Teiles oder, wo solche fehlen, 
die Kommandanten die Fahnenflüchtigen festnehmen lassen, um sie an Bord oder 
nach dem Flaggenstaat zu senden. 
Zu diesem Zwecke haben sie sich schriftlich an die Ortsbehörden zu wenden 
und durch amtliche Urkunden, insbesondere durch einen beglaubigten Auszug aus 
der Stammrolle, nachzuweisen, daB die Person, deren Übergabe verlangt wird, 
zur Besatzung des Schiffes gehört. 
Die festgenommenen Fahnenflüchtigen sollen auf Antrag des Konsular- 
beamten von den Ortsbehörden in geeigneten Räumen in Gewahrsam gehalten 
werden. Findet der Konsularbeamte innerhalb der beiden auf den Tag der Fest- 
nahme folgenden Monate keine Gelegenheit, die Fahnenflüchtigen an Bord oder 
nach dem Flaggenstaat zu senden, so werden sie freigelassen und dürfen aus dem- 
selben Grunde nicht wieder festgenommen werden. 
Art. 4. Militärische Ausrüstungsgegenstände, die der beanspruchte Fahnen- 
flüchtige mitgenommen hat, sind unter allen Umständen unverzüglich zurück- 
zugeben. 
Art. 5. Die Kosten der Festnahme, der Festhaltung, des Unterhalts und der 
Beförderung der beanspruchten Person sowie die Kosten der Beschlagnahme, der 
Aufbewahrung und der Beförderung der auszuantwortenden Sachen sind von 
dem ersuchenden Teile zu tragen. Fällt jedoch die Zuführung wegen Wehrflucht 
oder Fahnenflucht mit einer auf Grund des Auslieferungsvertrags stattfindenden 
Auslieferung, Durchlieferung oder einstweiligen Auslieferung mit nachfolgender 
Rücklieferung des Zuzuführenden zusammen, so regeln sich die Kosten der Be- 
‘förderung von Personen und Sachen gemäß Artikel 18 des Auslieferungsvertrags. 
Art. 6. Die deutschen Schutzgebiete werden vun diesem Vertrage nicht be- 
rührt. Die Beziehungen zwischen diesen Gebieten und dem Osmanischen Reiche 
in Ansehung der gegenseitigen Zuführung von Wehrflüchtigen oder Fahnenflüch- 
tigen der Land- und Seestreitkräfte werden durch besonderen Vertrag geregelt. 
Art. 7. Dieser Vertrag soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden 
sollen sobald als möglich in Berlin ausgetauscht werden. 
| Art. 8. Der Vertrag tritt in Kraft drei Monate nach Austausch der Ratifika- 
tionsurkunden und gilt für die Dauer von 10 Jahren. 
Wird der Vertrag von keinem der vertragschließenden Teile ein Jahr vor Ab- 
lauf des zehnjährigon Zeitraumes gekündigt, so bleibt er in Geltung bis zum Ab- 
lauf von einem J: seit dem Tage, wo er von einem der beiden Teile gekün- 
digt wird. r 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet 
und mit ihren Siegeln versehen. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 11. Januar 1917. 
(L.8.) Kriege. Wedding. I. Hakky. Ahmed Röchid. 
 Nr.8. Schlussakte der Haagen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.') 
Acte final. 
La Conf6rence internationale de la Paix, convoquee dans un haut sentiment. 
d’humanit6 par Sa. Majest6 l’Empereur de Toutes les Russes, s’est r&unie, sur 
1) Text französisch, Abdruck französisch und deutsch (aber ohne die Schlußakte selbst) Beichs- 
gesetzblatt 1901 9. 898.
	        

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