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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anhang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

452 Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz (1907). 
in der von der internationalen Friedenskonferenz vorgeschlagenen Fassung die 
folgende Erklärung ab: 
»Von dem Inhalte dieses Abkommens darf nichts derart ausgelegt werden, 
dass es die Vereinigten Staaten von Amerika verpflichtete, von ihrer überlieferten 
Politik abzuweıchen, auf Grund deren sie sich eines Eingreifens, einer Einmengung 
oder einer Einmischung in die politischen Fragen oder in die Politik oder in die 
innere Verwaltung irgend eines fremden Staates enthalten. Es ist gleichermassen 
selbstverständlich, dass in dem Abkommen nichts so ausgelegt werden darf, als 
wenn es für die Vereinigten Staaten von Amerika ein Aufgeben ihrer überlieferten 
Haltung in Ansehung der rein amerikanischen Fragen in sich schlösse.« 
Die Vorbehalte, die von der Vertretung Rumäniens zu den Artikeln 16, 
17, 19 des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle (Artikel 
16, 16, 18 des von dem Prüfungsausschusse vorgelegten Entwurfs) gemacht worden 
sind und mit denen das Abkommen von dieser Vertretung unterzeichnet worden 
ist, lauten nach dem Protokolle der Sitzung der dritten Kommission vom 20. Juli 
1899, wie folgt: 
Zu Artikel 15 des Entwurfs (Artikel 16 des Abkommens): 
»Die Königlich rumänische Regierung, ganz eingenommen für den Grund- 
satz der fakultativen Schiedssprechung, deren volle Wichtigkeit sie in den 
internationalen Beziehungen schätzt, versteht sich gleichwohl nicht dazu, durch 
Artikel 15 eine Verpflichtung zur Annahme einer Schiedssprechung in allen dort 
vorgesehenen Fällen zu übernehmen, und sie glaubt, in dieser Hinsicht ausdrück- 
liche Vorbehalte machen zu müssen. 
Sie kann daher für diesen Artikel nur mit diesem Vorbehalte stimmen.« 
Zu Artikel 18 des Entwurfs (Artikel 17 des Abkommens): 
»Die Königlich rumänische Regierung erklärt. dass sie dem Artikel 16 nur 
mit dem ausdrücklichen, in das Protokoll aufzunehmenden Vorbehalte beitreten 
kann, dass sie entschlossen ist, für Streitverhältnisse oder Streitigkeiten aus der 
Zeit vor dem Abschlusse dieses Abkommens in keinem Falle eine internationale 
Schiedssprechung anzunehmen.« 
Zu Artikel 18 des Entwurfs (Artikel 19 des Abkommens): 
»Die Königlich rumänische Regierung erklärt, dass sie sich nicht dazu ver- 
steht, mit dem Beitritte zum Artikel 18 des Abkommens irgend eine Verpflichtung 
in Sachen der obligatorischen Schiedssprechung zu übernehmen.« 
9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz (1907).!) 
Die Zweite Internationale Friedenskonferenz, die zuerst von dem Herrn 
Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika vorgeschlagen und sodann 
auf die Einladung Seiner Majestät des Kaisers aller Reußen von Ihrer Majestät 
der Königin der Niederlande einberufen worden war, ist im Haag am 15. Juni 
1907 im Rittersaale zusammengetreten mit der Aufgabe, den Grundsätzen der 
Menschlichkeit, die dem Werke der Ersten Konferenz von 1899 zur Grundlage 
gedient haben, eine weitere Entwickelung zu geben. 
Folgende Mächte haben an der Konferenz teilgenommen und dazu die 
nachstehend aufgeführten Delegierten ernannt (hier weggelassen): Deutschland, 
die Vereinigten Staaten von Amerika, die Argentinische Republik, Österreich- 
Ungarn, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Kolumbien, die 
Republik Kuba, Dänemark, die Dominikanische Republik, die Republik Ekuador, 
Spanien, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Guatemala, die Republik 
Haiti, Italien, Japan, Luxemburg, Mexiko, Montenegro, Nikaragua, Norwegen, 
Panama, Paraguay, die Niederlande, Peru, Persien, Portugal, Rumänien, Ruß- 
land, Salvador, Serbien, Siam, Schweden, die Schweiz, die Türkei, Uruguay, die 
Vereinigten Staaten von Venezuela. 
1) Abgedruckt (ohne die Schlußakte selbst) im Beichs-Gesetzblatt 1910, 8.5. Die Schlußakte 
ist hier nach dem deutschen Weißbuch abgedruckt. — Die Staaten, die ratifiziert oder ihren Beitritt 
erklärt haben, sind auf Grund der Bel t hungen im Reichs-Gesetzblatt, zu den einzelnen Über- 
einkommen aufgezählt.
	        

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