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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anhang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz (1909. 513 
schluß einer Vereinbarung bieten würde, auf Grund deren diese Staaten 
befugt wären, bei der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden den Vor- 
behalt zu machen, daß das Recht, den Internationalen Prisenhof gegen- 
über den Entscheidungen ihrer nationalen Gerichte anzurufen, in der Form 
einer unmittelbaren Klage auf Schadensersatz geltend zu machen ist; voraus- 
gesetzt wird jedoch, daß dieser Vorbehalt nicht die Wirkung hat, die durch 
as bezeichnete Abkommen den Privatpersonen oder ihren Regi en 
ewährleisteten Rechte zu beeinträchtigen, und daß die Fassung des Vor- 
alts den Gegenstand einer weiteren Übereinkunft zwischen den Signatar- 
mächten dieses Abkommens bildet. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten und für die Bevollmäch- 
tigten, die London bereits verlassen mußten, die sie vertretenden Delegierten 
dieses Protokoll unterzeichnet. 
Geschehen in London am sechsundzwanzigsten Februar neunzehnhundert- 
neun in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Großbritannischen Re- 
ierung hinterlegt werden soll und wovon beglaubigte Abschriften den auf der 
Seekriegsrechts-Konferenz vertretenen Mächten auf diplomatischem Wege mit- 
geteilt werden sollen. 
(Unterschriften) 
Erklärung über dag Seekriegsrecht. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, der Präsident 
der Vereinigten Staaten von Amerika, Seine Majestät der Kaiser von Österreich, 
König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn, Seine Majestät 
der König von Spanien, der Präsident der Französischen Republik, Seine Majestät 
der König des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland und der 
Britischen überseeischen Lande, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König 
von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, Ihre Majestät die Königin der 
Niederlande, Seine Majestät der Kaiser aller Reußen, 
in Anbetracht der Einladung, womit die Britische Regierung mehreren Mächten 
vorgeschlagen hat, zu einer Konferenz zusammenzutreten, um gemeinschaftlich 
festzustellen. welchen Inhalt die allgemein anerkannten Regeln des internationalen 
Rechtes im Sinne des Artikel 7 des Abkommens vom 18. Oktober 1907 über die 
Errichtung eines Internationalen Prisenhofs haben, 
in Anerkennung aller der Vorteile, welche die Feststellung der bezeichneten 
Regeln in dem unglücklichen Falle eines. Seekriegs sowohl für den friedlichen Handel 
wie für die Kriegführenden und deren politische Beziehungen zu den neutralen 
Regierungen bietet, " 
in Erwägung, daß die allgemeinen Grundsätze des internationalen Rechtes 
bei ‚hrer praktischen Anwendung häufig auf verschiedene Weise gehandhabt 
werden, 
von dem Wunsche beseelt, hinfort eine größere Einheitlichkeit in dieser Hin- 
sicht sicherzustellen, 
in der Hoffnung, daß ein Werk von so erheblichem gemeinschaftlichen Interesse 
die allgemeine Zustimmung finden wird, 
haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
(Bezeichnung der Bevollmächtigten) . 
welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befun- 
denen Vollmachten übereingekommen sind, die nachstehende Erklärung abzu- 
geben: 
Einleitende Bestimmung. 
Die Signatarmächte sind einig in der Feststellung, daß die in den folgenden 
Kapiteln enthaltenen Regeln im wesentlichen den allgemein anerkannten Grund- 
sätzen des internationalen Rechtes entsprechen, 
Erstes Kapitel. Die Blockade In Kriegszelten 
Art.1. Die Blockade muß auf die feindlichen oder vom Feinde besetzten 
Häfen und Küsten beschränkt werden. 
v. Liezt, Völkerrecht. 11. Arıfl. 33
	        

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