Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
sys_handbuch
Title:
Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
Author:
Mayer, Otto
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
mayer_verwaltungsrecht_1917_zweiter_band
Title:
Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht.
Author:
Mayer, Otto
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
744 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 36. Fortsetzung; die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
  • § 33. Die Enteignung; Voraussetzungen und Verfahren.
  • § 34. Fortsetzung; die Wirkungen der Enteignung.
  • § 35. Das öffentliche Eigentum; Begriff und Umfang.
  • § 36. Fortsetzung; die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums.
  • § 37. Gebrauchsrechte an öffentlichen Sachen; der Gemeingebrauch.
  • § 38. Fortsetzung; die Gebrauchserlaubnis.
  • § 39. Fortsetzung; die Verleihung besonderer Nutzungen.
  • § 40. Auferlegte öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten.
  • § 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung.
  • Zweiter Abschnitt. Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
  • Dritter Abschnitt. Die rechtsfähigen Verwaltungen.
  • Sachregister.

Full text

$ 36. Die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums. 135 
Rechte bestimmte. Es folgt seiner natürlichen Schwerkraft und 
unterliegt fortan der Beurteilung nach Zivilrecht. 
Der bisherige Eigentümer, Staat, Gemeinde, beliehener Unter- 
nehmer, bleibt Eigentümer. Aber die rechtlichen Beziehungen, in 
welche er als solcher zu anderen Rechtssubjekten tritt, regeln sich 
fortan nach den Bestimmungen des B.G.B. Das ist es, was wir 
zivilrechtliches Eigentum nennen *. 
Das darf man sich nicht vorstellen als ein Freiwerden zivil- 
rechtlichen Eigentums von einer öÖffentlichrechtlichen Last, die 
darauf ruhte: zivilrechtliches Eigentum hatte bisher niemand an 
der Sache, und der Eigentümer befreit sie durch die Einziehung 
nicht von einer Last, sondern ändert nur die Verwendung seiner 
freibleibenden Sache. 
Falsch ist auch die Auffassung des Vorganges als eines Eigen- 
tumserwerbsaktes. Vom einseitigen Standpunkte des Zivilrechts 
aus ist ja wirklich bisher nichts dagewesen, und aus dem Nichts 
entsteht durch die Einziehung der öffentlichen Sache ein Eigentum, 
welches es anerkennt und ordnet. Wenn das Öffentliche Recht die 
nämliche fesselnde Kraft der Einseitigkeit auf seine Wissenschaft 
übte, so würde diese den umgekehrten Satz aufstellen müssen: 
Eigentum geht unter durch die Einziehung der öffentlichen Sache. 
In Wahrheit bleibt das Wesen des Eigentums, die umfassende 
rechtliche Macht über die Sache, hier unverändert bestehen. Die 
Regeln für die fernere Ordnung der daran sich knüpfenden recht- 
lichen Beziehungen allein werden gewechselt. Daß das möglich ist, 
das ist die Folge der großen Tatsache, daß wir für alle diese 
Dinge jetzt zwei ebenbürtige Rechtsarten nebeneinander haben, 
bürgerliches Recht und öffentliches Recht. In der Idee des öffent- 
lichen Eigentums findet sie ihren klarsten Ausdruck #. 
  
# Vgl, oben $ 35, I. 
* Bekker, Syst. d. Pand.R. S. 335, der selbst nichts sehnlicher wünschte 
als von der alten unbefriedigenden halbzivilrechtlichen Lehre loszukommen (vgl. 
oben $ 35 Note 26), hat nur ein großes Bedenken, das ihm die rettende Idee des 
Öffentlichen Eigentums unzugänglich macht: „Der Privatrechtslehrer müßte doch 
auch anzugeben vermögen, welche anderen Rechte seinem eigenen Eigentum den 
Platz vorwegnehmen und wieder in sein eigenes Eigentum sich zu verwandeln 
vermögen.“ Das, meint er, sei das größte Hemmnis dieser Theorie: „wie aus 
einem anderen Rechte Eigentum werden kann, ist nicht genügend aufgeklärt . 
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht spricht ihm nach, wenn es als Grund seiner 
Abwendung von meiner Lehre, außer dem Mangel einer „gesetzlichen Bestimmung“ 
(vgl. oben $ 35 Note 19}, hervorhebt, „daß noch niemand das Rätsel gelöst hat. 
wie sich ein derartiges Recht bei Widmung des ihm unterworfenen Grundstücks
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment