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Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
sys_handbuch
Title:
Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
Author:
Mayer, Otto
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
mayer_verwaltungsrecht_1917_zweiter_band
Title:
Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht.
Author:
Mayer, Otto
Volume count:
2
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
744 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 38. Fortsetzung; die Gebrauchserlaubnis.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
  • § 33. Die Enteignung; Voraussetzungen und Verfahren.
  • § 34. Fortsetzung; die Wirkungen der Enteignung.
  • § 35. Das öffentliche Eigentum; Begriff und Umfang.
  • § 36. Fortsetzung; die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums.
  • § 37. Gebrauchsrechte an öffentlichen Sachen; der Gemeingebrauch.
  • § 38. Fortsetzung; die Gebrauchserlaubnis.
  • § 39. Fortsetzung; die Verleihung besonderer Nutzungen.
  • § 40. Auferlegte öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten.
  • § 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung.
  • Zweiter Abschnitt. Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
  • Dritter Abschnitt. Die rechtsfähigen Verwaltungen.
  • Sachregister.

Full text

$ 37. Die Gebrauchserlaubnis. 169 
wenig wie an anderen umschlossenen Räumen. Beide aber werden 
zu gewissen Zeiten dem freien Eintritt geöffnet zu den entsprechenden 
Zwecken: Teilnahme am Gottesdienst, Besuch der Gräber. Beim 
Kirchhof verbindet sich mit der Anweisung eines Grabes zur 
Beerdigung immer zugleich die Erlaubnis für die Angehörigen, 
dieses Grab zu schmücken; auch die Errichtung eines Grabsteines 
und Umhegung des Grabes kann gestattet sein. Immer unter- 
scheidet sich ein solches Reihengrab rechtlich scharf von dem durch 
Verleihung erworbenen Erbbegräbnis; von Gemeingebrauch aber ist 
schon ohnehin keine Rede. 
II. Die Erteilung der Gebrauchserlaubnis ist immer 
ein Ausfluß des Rechts des Herrn der öffentlichen Sache. 
1. Sofern die Befugnis, für diesen zu handeln, auf verschiedene 
Stellen, Ämter und Vertretungen verteilt ist, wird sich die Gebrauchs- 
erlaubnis mit den Tätigkeitszweigen verbinden, welche zur 
gewöhnlichen laufenden Verwaltunggehören. Es liegt 
nichts von einer Veräußerung in ihr®. 
® Deshalb bleibt sie gleichwohl ein Ausfluß des Rechts an der Sache. 
Hawelka, Rechte an öff. Wegen S. 138 f., meint: „In der Mehrzahl der Fälle 
wird allerdings die Behörde, welche die Straßonnutzung gewährt, zugleich ein 
Organ jener Körperschaft sein, in deren Eigentum sich die Straße befindet.“ Er 
fügt auch ganz richtig hinzu: „Der obrigkeitliche Akt ist in diesem Falle Eigen- 
tumsausübung“. Vorber hat er aber ein „wichtiges Argument gegen die Lehre 
vom Öffentlichen Eigentum“ daraus ziehen wollen, daß häufig „Nutzungsrechte an 
öffentlichen Wegen von Organen einer Körperschaft verliehen werden, der die 
Sache nicht gehört“, und ebenso auch Gebrauchserlaubnisse: „die Bewilligung 
zur Aufstellung von Droschken auf Gemeindestraßen erteilt nicht die Gemeinde, 
sondern die (staatliche) Gewerbebehörde, und andererseits weist die gemeindliche 
Marktbehörde die Marktstandplätze auch auf Bezirksstraßen an“ (S. 138). Das 
ist eine Verkennung der Sachlage: das Zusammenwirken von Staat und Selbst- 
verwaltungskörpern führt in mannigfacher Weise dazu, daß die Behörden des einen 
zur Ausübung der Rechte des anderen berufen werden, namentlich auch kraft der 
Aufsichtsgewalt oder kraft übertragenen Wirkungskreises; vgl. unten $$ 60 u. 61. 
Die Straßenpolizei in größeren Städten ist vielfach staatlichen Polizeidirektionen, 
Polizeipräsidien anvertraut; diese üben dann auch die „laufende Verwaltung“ der 
der Stadt gehörigen Straßen aus und geben daher an deren Stelle auch die vor. 
kommenden Gebrauchserlaubnisse; die Begründung von Rechten an der Straße 
bleibt der Gemeinde selbst vorbehalten. Ein Beispiel in Wärtt. V.G.H. 9. Mai 
1887 (Reger VIL S. 96): Die Privatpost wollte Briefkasten an der Hauswand an- 
bringen. Wenn das ein gesichertes „Privatrecht“ werden sollte, setzte es voraus 
„die privatrechtliche Zustimmung“ des Eigentümers der Straße, also „der Ge- 
meinde“, und „die polizeiliche Erlaubnis“; über die letztere entscheidet das Stadt- 
polizeiamt und an höherer Stelle die staatliche Aufsichtsbehörde. Wird sie ohne 
jene Zustimmung erteilt, so sind diese Behörden „jederzeit befugt, die nur als 
Vergünstigung eingeräumte Erlaubnis wieder zurückzuziehen“. Hier wird es also
	        

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