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Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
sys_handbuch
Title:
Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
Author:
Mayer, Otto
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
mayer_verwaltungsrecht_1917_zweiter_band
Title:
Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht.
Author:
Mayer, Otto
Volume count:
2
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
744 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 39. Fortsetzung; die Verleihung besonderer Nutzungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
  • § 33. Die Enteignung; Voraussetzungen und Verfahren.
  • § 34. Fortsetzung; die Wirkungen der Enteignung.
  • § 35. Das öffentliche Eigentum; Begriff und Umfang.
  • § 36. Fortsetzung; die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums.
  • § 37. Gebrauchsrechte an öffentlichen Sachen; der Gemeingebrauch.
  • § 38. Fortsetzung; die Gebrauchserlaubnis.
  • § 39. Fortsetzung; die Verleihung besonderer Nutzungen.
  • § 40. Auferlegte öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten.
  • § 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung.
  • Zweiter Abschnitt. Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
  • Dritter Abschnitt. Die rechtsfähigen Verwaltungen.
  • Sachregister.

Full text

204 Das öffentliche Sachenrecht. 
Für gewisse Fälle von besonderen Nutzungsrechten findet 
gleichwohl ein anstaltsmäßiger Betrieb der Verleihung statt; 
Beispiele: Kirchstühle, Erbbegräbnisse. Da pflegt auch ein Tarif 
für die zu erhebenden Gebühren aufgestellt zu sein, der durch die 
Einzelverleihung zur Anwendung und rechtlichen Wirksamkeit 
gebracht wird. Der Tarif wirkt nur als Programm und als An- 
weisung für die verleibende Behörde. Rechtssatzmäßige Regelung 
ist dadurch nicht ausgeschlossen. — 
Überall wo in solcher Weise Verpflichtungen dem Beliehenen 
anferlegt worden sind, hängen sie wieder an dem verliehenen 
Rechte und begleiten es, wenn es übergeht auf einen neuen 
Berechtigten. Es ist derselbe Fall des Wirksamwerdens eines 
Verwaltungsaktes gegenüber einem Dritten, den wir auch schon 
bei der Polizeierlaubnis mit Auflage zu beobachten hatten °*. 
8 40. 
Auferlegte öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten. 
Bei den zuletzt, 88 37 bis 39, besprochenen Rechtsinstituten 
handelte es sich darum, daß den Einzelnen gewisse Vorteile zu- 
kommen sollen an der öffentlichen Sache, an dem öffentlichen 
Unternehmen, das sich in dieser verkörpert. 
„die Verleihung eines regalen Nutzungsrechts“, und so ist die Sache in Ordnung. 
Der Empfänger hätte sich der Auflage entziehen können, wenn er die von der 
Domänenverwaltung unter dieser Bedingung angebotene Nutzungsverleihung 
ablehnte. 
In einem ähnlichen Gedankengange verbietet Preuß. Wasserges. $ 54 die 
Auferlegung „eines Entgeltes für die Benutzung des Wasserlaufes“ bei der Ver- 
leihung. Das Gesetz hat einseitig den Fall im Auge, wo die Behörde die Ver- 
leihung gewährt am Privatfluß, also zu fremden Lasten; das hat allerdings 
einigermaßen Verwandtschaft mit einer bloßen polizeilichen Anordnung. Allein 
nun ist doch in diesem Wassergesetz die Verleihung am öffentlichen Flusse, der 
dem Staate öffentlichrechtlicherweise gehört, ohne weiteres mit inbegriffen in dem 
Hilfsinstitut des Zivilrechts (vgl. oben Note 13). Da stimmt das Verbot nicht. 
Da hilft eben die Gleichstellung dieses Staates mit dem Bauern, dem der Bach 
gehört: er kann sich einen Wasserzins ausbedingen wie dieser: „Auch der Staat 
als Eigentümer der Wasserläufe erster Ordnung ist nicht gehindert, einen Wasser- 
zins zu erheben, wie er schon bisher als Inhaber der nutzbaren Regalien dazu 
befugt war“ (Holtz u. Kreutz, Preuß. Wasserges. I S. 327). Das geschieht 
„außerhalb des Verleihungsverfahrens“. Gerade als ob der Staat, der verleiht, 
ein anderer wäre als der, dem der öffentliche Fluß gehört! Die ganze Unnatur 
der vom Gesetze hier beliebten Außerachtlassung des Wesensunterschiedes von 
öffentlichen und nichtöffentlichen Gewässern tritt hier wieder zutage. 
» Vgl. oben Bd. I S. 262.
	        

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